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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.04.1973, Az.: VIII ZR 64/71

Zuständigkeit eines belgischen Gerichts bei in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbartem deutschen Gerichtsstand; Ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichts kraft Gesetzes ; Geltendmachung des Einwands der Derogation der internationalen Zuständigkeit der Gerichte eines Urteilsstaates; Prüfungsbefugnis für die Anerkennung von Entscheidungen eines ausländischen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.04.1973
Aktenzeichen
VIII ZR 64/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.01.1971
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 60, 344 - 350
  • DB 1973, 1399 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1973, 153
  • MDR 1973, 668-670 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1552-1554 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1974, 332-336

Prozessführer

Firma Josef H.,
V. Wärme-, Luft-, Klimatechnik, Zentralheizung in K., A. Straße ...

Prozessgegner

Firma E. M. A.-E.-Personengesellschaft mit beschränkter Haftung in A. (Belgien), Rue B,
vertreten durch die Teilhaber-Verwalter Marcel B., ... Avenue W. C., U., und André M., ... Avenue de B. S., W.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung berufene Gericht (Gericht des Vollstreckungsstaates) muß - unter Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts des Entscheidungsstaates-selbständig prüfen, ob für die Gerichte des Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens gegeben war.

  2. b)

    Die Frage, ob für die Gerichte des Entscheidungsstaates der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5) gegeben war, ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates zu beurteilen.

  3. c)

    Der Einwand, die Parteien hätten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates vereinbart und damit die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaates abbedungen, kann nur in dem Verfahren vor dem Gericht des Entscheidungsstaates geltend gemacht werden.

    Hat das Gericht des Entscheidungsstaates den Einwand der Derogation als unbegründet erachtet, so kann der Anerkennungsrichter diese Entscheidung nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Dr. Gelhaar, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Januar 1971 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Brüsseler Firma erbrachte 1966/67 auf Grund von "Bestellungen" der beklagten deutschen Firma Lieferungen und Arbeiten für Baustellen im Bezirk Brüssel zum Rechnungsbetrage von insgesamt 455.052 bfrs. Diesen Betrag nebst Zinsen, zuzüglich einer Vertragsstrafe von 20 % wegen Verzugs, klagte die Klägerin im Jahre 1967 bei dem Handelsgericht (Tribunal de Commerce) Brüssel ein. Die Beklagte rügte die Unzuständigkeit des Brüsseler Gerichts, weil nach ihren in den "Bestellungen" ausdrücklich in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Köln "Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile" sei. Die Klägerin berief sich demgegenüber auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sie in ihren Auftragsbestätigungen Bezug genommen hatte; nach ihnen sollte Brüssel ausschließlicher Gerichtsstand sein.

2

Durch Urteil vom 24. November 1967 verurteilte das Handelsgericht Brüssel unter Abweisung der Mehrforderung die Beklagte zur Zahlung von 455.052 bfrs nebst Zinsen:

Da die AGB der Parteien sich gegenseitig ausschlössen, seien weder die der Klägerin noch die der Beklagten Vertragsinhalt geworden. Das Handelgericht Brüssel sei deshalb nach Art. 52 Nr. 3 des belgischen Zuständigkeitsgesetzes zuständig, weil die Verbindlichkeiten der Beklagten entstanden seien durch in Belgien und irr Gerichtsbezirk Brüssel vorgenommene Lieferungen und Arbeiten der Klägerin. Gegen die Klageforderung in Höhe des Rechnungsbetrages habe die Beklagte Einwendungen nicht erhoben. Dagegen sei der Anspruch der Klägerin auf eine 20 %ige Vertragsstrafe unbegründet, weil dieser Anspruch sich nur auf die nicht Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin stütze.

3

Durch Urteil vom 9. Juni 1969 wies das Berufungsgericht (Cour d' Appel in Brüssel) die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin zurück.

4

Im vorliegenden Verfahren beantragt die Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Handelsgerichts Brüssel für zulässig zu erklären. Das Landgericht hat in Anwendung des deutsch-belgischen Abkommens in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 766) entsprechend erkannt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht führt aus:

7

Das Handelsgericht Brüssel habe seine Zuständigkeit im Gerichtsstand des Erfüllungsortes bejaht, weil es Brüssel als Erfüllungsort angenommen habe. Diese Entscheidung sei nach Art. 5 Abs. 2, 10 Abs. 1 des deutsch-belgischen Abkommens für die deutschen Gerichte bindend. Im übrigen sei auch nach deutscher Rechtsauffassung die Frage nach dem Erfüllungsort, sofern sie als Rechtsfrage auftrete, eine nach der lex fori zu entscheidende Vortrage (RGZ 95, 164, 166). Auch sei im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 des Abkommens davon auszugehen, daß das Recht des Urteilstaates, hier also Belgiens, entscheiden solle, wo die Zuständigkeit an Rechtsbegriffe geknüpft sei, die in den Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt würden.

8

2.

Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht sich nicht mit der Frage befaßt hat, ob die Parteien den Gerichtsstand Köln und damit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vereinbart hatten. In der Berufungsinstanz hatte die Beklagte die Anerkennung des Urteils des Handelsgerichts Brüssel vor allem mit der Begründung angegriffen, die belgischen Gerichte seien zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig gewesen, weil die Parteien die Zuständigkeit der Kölner Gerichte vereinbart hätten. Daß das Berufungsgericht sich mit diesem Vorbringen der Beklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, ist - jedenfalls im Ergebnis - nicht zu beanstanden.

9

Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des deutsch-belgischen Vollstreckungsabkommens ist dem Urteil eines belgischen Gerichts die Anerkennung zu versagen, wenn für die belgischen Gerichte eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens nicht gegeben war. Ob die belgischen Gerichte zuständig waren, richtet sich also bei der Prüfung der Anerkennung ihres Urteils ausschließlich nach dem deutsch-belgischen Abkommen. In Art. 3 des Abkommens ist für vermögensrechtliche Angelegenheiten abschließend festgelegt, wann die Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 zuständig sind. Die Zuständigkeit ist zu bejahen, wenn einer der Tatbestände des Zuständigkeitskatalogs des Art. 3 Abs. 1 erfüllt ist. Etwas anderes gilt nach Abs. 2 nur dann, wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaates dessen Gerichte ausschließlich zuständig sind. Als ausschließliche Zuständigkeit im Sinne des Abs. 2 kommt nur eine solche kraft Gesetzes in Betracht. Dies folgt einmal daraus, daß die deutsche Zivilprozeßordnung den Begriff der ausschließlichen Zuständigkeit in diesem Sinne verwendet (vgl. § 40 Abs. 2 ZPO). Daß auch die Verhandlungspartner lediglich die ausschließliche Zuständigkeit kraft Gesetzes im Auge hatten, zeigt der Bericht der Unterhändler zum deutsch-belgischen Abkommen (Bundestagsdrucksache III Nr. 919 S. 31). Darin ist zu diesem Punkt ausgeführt, daß die Vertragsstaaten einander ihre ausschließlichen Zuständigkeiten mitteilen wollen, womit lediglich die gesetzlichen Zuständigkeiten gemeint sein können. Wenn Abs. 2 auch die ausschließliche Zuständigkeit kraft Vereinbarung umfassen würde, wäre im übrigen der zweite Satz von Nr. 10 des Zuständigkeitskatalogs überflüssig, wonach der Gerichtsstand der Gewährleistungsklage nicht anerkannt wird, wenn die Beteiligten für diese Klage die Zuständigkeit eines anderen Gerichts vereinbart hatten (ebenso: Geimer, Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit bei der Anerkennung ausländischer Urteile, 1966, S. 145 f).

10

Da Art. 3 Abs. 2 lediglich die ausschließliche Zuständigkeit kraft Gesetzes betrifft, ist für den Einwand, die Parteien hätten die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates vereinbart und damit die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaates abbedungen, im Rahmen des Vollstreckbarkeitsverfahrens nach dem deutsch-belgischen Abkommen kein Raum. Den Einwand der Derogation der internationalen Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaates kann der ausländische Beklagte vielmehr nur in dem Verfahren vor dem Erstgericht geltend machen. Hat das Erstgericht - wie vorliegend - den Einwand der Derogation als unbegründet erachtet, so kann der Anerkennungsrichter diese Entscheidung nicht auf ihre Richtigkeit nachprüfen. Dies entspricht auch dem Sinn des deutsch-belgischen Vollstreckungsabkommens. Für die Anerkennung der Entscheidung des belgischen Gerichts genügt es, wenn nach der objektiven Sachlage einer der Anknüpfungspunkte des Zuständigkeitskatalogs in Belgien gegeben ist. Ist dies der Fall, dann ist nicht nur die Entscheidung des belgischen Richters in der Sache selbst, sondern auch seine Entscheidung über eine vom Beklagten behauptete Abbedingung der nach dem Gesetz gegebenen internationalen Zuständigkeit der belgischen Gerichte der Nachprüfung durch den Anerkennungsrichter entzogen.

11

3.

Das Berufungsgericht meint, die Bejahung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Vollstreckungsabkommens durch die belgischen Gerichte sei für die deutschen Gerichte bei der Entscheidung über die Vollstreckungsklage bindend. Diese Ansicht des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an.

12

Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens hat sich das zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung berufene Gericht - abgesehen vom Vorliegen der nach Art. 9 erforderlichen Urkunden - auf die Prüfung zu beschränken, -ob einer der in Art. 2 genannten Versagungsgründe vorliegt, hier also auf die Frage, ob für die belgischen Gerichte der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Art. 3 Nr. 5) gegeben war. Insoweit sind die Gerichte des Vollstreckungsstaates aber (grundsätzlich) zur selbständigen Prüfung berufen. Dem steht Art. 10 Abs. 1 Satz 2: "Die Entscheidung darf keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden" nicht entgegen. Satz 2 enthält nicht mehr und nicht weniger als ein Verbot der revision au fond: Die Gerichte des Vollstreckungsstaates haben die Entscheidung als richtig hinzunehmen. Sie dürfen und müssen aber selbständig prüfen, ob im Sinne des Art. 2 Gründe für die Versagung der Anerkennung und damit der Vollstreckbarerklärung, vorliegen (ebenso: Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. II, Anm, III zu Art. 5 des deutschbelgischen Abkommens, S. 292).

13

Eingeschränkt wird diese Prüfungsbefugnis für die Anerkennung von Entscheidungen allerdings durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens. Danach ist das Gericht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung geltend gemacht wird, bei seiner Prüfung, ob für die Gerichte des Entscheidungsstaates eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens gegeben war, an die tatsächlichen Feststellungen dieser Gerichte gebunden. Diese Bindung gilt, wie sich aus Art. 6 Abs. 1 ergibt, auch für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung. Im vorliegenden Falle hätte demnach das Berufungsgericht selbst, aber unter Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Brüsseler Gerichte, entscheiden müssen, ob die Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Belgien zu erfüllen war.

14

4.

Diese Frage ist nach dem Recht des Entscheidungsstaates, hier also nach belgischem Recht zu entscheiden. Das ergibt sich allerdings nicht - wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf RGZ 95, 164, 166 meint-schon daraus, daß nach deutschem internationalem Privatrecht der Erfüllungsort - und zwar beurteilt nach deutschem Recht - letztlich Anknüpfungspunkt für das anzuwendende materielle Recht ist. Hier steht nicht in Frage, welcher Rechtsordnung das Vertragsverhältnis der Parteien oder wenigstens die Zahlungsverpflichtung der Beklagten unterliegt, sondern die davon zu unterscheidende Frage, nach welcher Rechtsordnung zu beurteilen ist, ob im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ein Grund für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckbarerklärung gegeben ist. Das ist nicht eine Frage des internationalen Privatrechts, sondern der Auslegung des Abkommens. Insoweit weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6, in denen die Zuständigkeit an den Ort des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts) bzw. der unerlaubten Handlung geknüpft ist, ausdrücklich das Recht des Entscheidungsstaates für den Inhalt dieser Rechtsbegriffe maßgebend ist. Das entspricht der offensichtlichen Tendenz des Abkommens, zwischen den Vertragsstaaten die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen zu erleichtern. Dieser Zweck des Abkommens würde nicht unwesentlich beeinträchtigt, wenn einer Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in solchen Fällen versagt werden müßte, in denen zwar nach dem Recht des Entscheidungsstaates, nicht aber nach dem des Vollstreckungsstaates eine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zu bejahen wäre. Es ist deshalb die Annahme berechtigt, daß auch die Frage, ob für die Gerichte des Entscheidungsstaates im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gegeben war, sich nach dem Recht des Entscheidungsstaates, hier also nach belgischem Recht beurteilt, obgleich der Wortlaut der Nr. 5 diese Frage offenläßt (ebenso: Geimer/Schütze a.a.O. Anm. VI b zu Art. 3, S. 280; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl., Anh. B III zu § 328 Fn 12; Harries, RabelsZ 1961, 629, 647; Beck, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen nach den Staatsverträgen mit Belgien, Österreich, Großbritannien und Griechenland, 1967, S. 79).

15

Das Berufungsgericht hätte mithin prüfen müssen, ob nach belgischem Recht die Zahlungsverpflichtung der Beklagten in Belgien zu erfüllen war (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Abkommens).

16

5.

Da das Berufungsgericht diese Prüfung unterlassen hat, entbehrt das Berufungsurteil einer ausreichenden Begründung und war nach § 564 ZPO aufzuheben. Von der Möglichkeit, selbst die noch ausstehenden Feststellungen über den Inhalt des belgischen Rechts zur Frage des Erfüllungsortes zu treffen, hat der Senat schon deshalb keinen Gebrauch gemacht, weil die Prüfung des Erfüllungsortes-unbeschadet der Bindung an die bereits getroffenen tatsächlichen Fehlstellungen des Brüsseler Urteils nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 des Abkommens-noch ergänzende tatsächliche Feststellungen über den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages erfordern kann, die dann das Berufungsgericht zu treffen hat.

17

Deshalb war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges zu befinden hat.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann