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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1967, Az.: 4 StR 26/67

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1967
Aktenzeichen
4 StR 26/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 05.05.1966

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten T. und H. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Mai 1966 werden verworfen.

Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Dem Angeklagten H. wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte H. ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte T. wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, wegen Unterschlagung sowie wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten H. rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts, die des Angeklagten T. erhebt nur die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Revision des Angeklagten T..

3

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten erkennen. Auch er selbst vermag im einzelnen keinen aufzuzeigen.

4

II.

Die Revision des Angeklagten H..

5

1.

Fall 4 a und b:

6

Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur Unterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Unterschlagung des Mitangeklagten N. war in keinem der beiden Fälle abgeschlossen, als der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag leistete. Die Auffassung der Revision, es liege "höchstens" eine Hehlerei i.S. des § 259 StGB vor, findet in den tatsächlichen Feststellungen keine genügende Stütze.

7

a)

Im Fall 4 a hat N. mehrfach fernmündlich um Verlängerung der Mietdauer nachgesucht; es ist auch nicht ersichtlich, daß er von sich aus dem Angeklagten gegenüber eine Zueignungsabsicht äußerte, ehe dieser in seiner Wohnung von dem Vorhandensein fälschbarer Blanko-Fahrzeugpapiere erzählte. Erst als der Angeklagte ihm damit die Möglichkeit eines Verkaufs des Wagens eröffnet hatte, "entschloß er sich nunmehr", ihn unter Mithilfe des Angeklagten und der anderen in Holland zu veräußeren.

8

b)

Im Fall 4 b hat wohl die Äußerung des Angeklagten, er werde beim Absatz des Wagens im Ausland behilflich sein, und zwar - wie im Fall 4 a - unter Beteiligung am Erlös, N. in seinem Entschluß, den Wagen zu verkaufen, "bestärkt". Die Kammer ist dabei aber offensichtlich davon ausgegangen, daß die Beihilfe so lange möglich bleibt, bis die Haupttat tatsächlich beendet ist, unter Umständen also auch über die tatbestandliche Vollendung hinaus. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl Schönke/Schröder 13. Aufl., § 49 Rn. 8 mit Hinw. auf Rechtspr.). Soweit die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO behauptet, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers weiterhin hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

9

Obwohl die Feststellungen in beiden Fällen Anlaß gegeben hätten, den Angeklagten noch zusätzlich wegen Hehlerei zu bestrafen (BGHSt 7, 134), ist er durch die Verurteilung nur wegen Beihilfe zur Unterschlagung nicht beschwert.

10

c)

Frei von Rechtsfehlern ist auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung. Täterschaft und Teilnahme bestimmen sich bei der Urkundenfälschung nach den allgemeinen Regeln. Nicht jeder Mittäter muß daher tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen begangen haben. Was die Revision sonst gegen die Mittäterschaft vorträgt, stellt nur eine unzulässige eigene Beweiswürdigung dar. Die des Landgerichts enthält insoweit keine Verstöße gegen Denkfehler oder Erfahrungssätze. Die Auffassung der Revision, im Falle 4 b sei es fehlerhaft, gegenüber der Fallgruppe 6 eine selbständige Urkundenfälschung anzunehmen, der dort festgestellte Fortsetzungszusammenhang erfasse nämlich auch die Urkundenfälschung im Falle 4 b, findet in den Urteilsgründen keine genügende Stütze. Der in Bielefeld gefaßte Entschluß ging dahin, "in der nächsten Zeit" unter Verwendung gefälschter Papiere eine Reihe von Fahrzeugen anzumieten und sie im Ausland zu verkaufen. Die "ersten" Fahrzeuge sollten "in Südwestdeutschland" gemietet werden (UA S. 19). Wenn das Landgericht ersichtlich auf Grund dieser Feststellungen folgert, der zwar ebenfalls durch Verwendung gefälschter Papiere erfolgte Verkauf des in Hannover gemieteten Fahrzeugs sei von diesem Gesamtvorsatz noch nicht erfaßt, so ist dies aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Daß die Täter, als sie den erwähnten Entschluß faßten, das in Hannover gemietete Fahrzeug nicht in ihren die Zukunft betreffenden Plan eingeschlossen hatten, ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen auf UA S. 19, sondern auch aus UA S. 20, wonach die Überlegung, "nunmehr" auch das aus Hannover stammende Fahrzeug im Ausland zu verkaufen, einem plötzlichen Einfall N.s entsprang, von dem die anderen überrascht wurden. Die Strafkammer hat daher zu Recht die im Fall 4 b begangene Urkundenfälschung in den Fortsetzungszusammenhang der Fallgruppe 6 nicht mit einbezogen.

11

2.

Fall 5:

12

Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Da die Rückfälligkeit ein straferhöhender Umstand i.S. des § 59 StGB ist, setzt eine Verurteilung nach § 244 StGB zwar voraus, daß der Täter das Vorhandensein der den Rückfall begründenden Umstände gekannt hat. Die Ausführungen der Revision, die ein solches Wissen des Angeklagten bestreiten wollen, sind jedoch abwegig. Da der von der Revision erwähnte Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Restjugendstrafe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 StGB) nur durch einen begründeten und zugestellten richterlichen Beschluß gemäß § 453 StPO erfolgen konnte, hat der Angeklagte bei Begehung der neuen Tat auch gewußt, daß er beide Vorstrafen zumindest teilweise verbüßt hatte.

13

3.

Fall 6:

14

Was die Revision hierzu vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die insoweit fehlerfreie tatrichterliche Beweiswürdigung.

15

4.

Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe es unterlassen zu prüfen, "ob und gegebenenfalls welche strafmildernden Umstände vorliegen", ist unvereinbar mit den Urteilsausführungen auf UA S. 48. Im übrigen übersieht die Revision, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht erschöpfende Darstellung der Strafzumessungstatsachen in den Urteilsgründen keinen Revisionsgrund darstellt. Das Gesetz verlangt vom Tatrichter nur die Anführung der Tatumstände, denen er bestimmende Bedeutung für die Höhe und gegebenenfalls die Art der Strafe beigemessen hat (§ 267 Abs. 3 StPO). Es ist daher nicht ausgeschlossen daß die mit der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte vom Landgericht gleichwohl berücksichtigt worden sind.

Rotberg
Mayr
Bundesrichter Dr. Sanders ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Rotberg
Spiegel
Hürxthal