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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: 4 AZR 445/56

Tarifvertrag; Beurteilung nach TVG; Tarifbindung; Tarifvertragschließende Gewerkschaft; Tarifbedingungen; Mindestbedingungen; Einzelvertragliche Abmachungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.11.1958
Aktenzeichen
4 AZR 445/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 08.08.1956 - II LA 200/56

Fundstellen

  • AR-Blattei Stationierungsstreitkräfte Entsch 4
  • DB 1959, 795 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Der ALTV ist ein Tarifvertrag, der grundsätzlich wie jeder andere Tarifvertrag nach dem TVG zu beurteilen ist.

2. Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem Arbeitsverhältnis nur dann tarifrechtlich dem ALTV, wenn sie tarifgebunden sind, d.h. einer der tarifvertragschließenden Gewerkschaften angehören.

3. Wie bei jedem Tarifvertrag sind auch die Tarifbedingungen des ALTV Mindestbedingungen, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abbedungen werden können, jedoch günstigere einzelvertragliche Abmachungen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des ALTV vereinbart worden war, nicht berühren.