Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.11.1958, Az.: 4 AZR 445/56
Tarifvertrag; Beurteilung nach TVG; Tarifbindung; Tarifvertragschließende Gewerkschaft; Tarifbedingungen; Mindestbedingungen; Einzelvertragliche Abmachungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.11.1958
- Aktenzeichen
- 4 AZR 445/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 08.08.1956 - II LA 200/56
Rechtsgrundlagen
- Art. 44 TrVtr
- § 1 ALTV
Fundstellen
- AR-Blattei Stationierungsstreitkräfte Entsch 4
- DB 1959, 795 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der ALTV ist ein Tarifvertrag, der grundsätzlich wie jeder andere Tarifvertrag nach dem TVG zu beurteilen ist.
2. Arbeitnehmer unterliegen mit ihrem Arbeitsverhältnis nur dann tarifrechtlich dem ALTV, wenn sie tarifgebunden sind, d.h. einer der tarifvertragschließenden Gewerkschaften angehören.
3. Wie bei jedem Tarifvertrag sind auch die Tarifbedingungen des ALTV Mindestbedingungen, die zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abbedungen werden können, jedoch günstigere einzelvertragliche Abmachungen, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des ALTV vereinbart worden war, nicht berühren.