Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1961, Az.: 1 AZR 36/60
Befristeter Arbeitsvertrag; Lehrkraft; Öffentliche Schule; Sachliche Gründe; Zeitvertrag; Kündigungsschutz; Unzulässige Kettenverträge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.09.1961
- Aktenzeichen
- 1 AZR 36/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1961, 1237
- DB 1961, 1587-1588 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Der einmalig auf 6 Monate befristete Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule ist durch sachliche Gründe i.S. des BAG 12.10.1960 GS 1/59 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, gerechtfertigt und deshalb als Zeitvertrag rechtswirksam. Er endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn die Arbeitnehmerin inzwischen schwanger geworden ist. Der Kündigungsschutz des MuSchG § 9 steht ihr nicht zur Seite.
2. Die vor der Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses liegenden Zeiten eines oder mehrerer Beamtenverhältnisse sind für die Frage, ob unzulässige Kettenverträge vorliegen, ohne Bedeutung.