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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1961, Az.: 1 AZR 36/60

Befristeter Arbeitsvertrag; Lehrkraft; Öffentliche Schule; Sachliche Gründe; Zeitvertrag; Kündigungsschutz; Unzulässige Kettenverträge

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.09.1961
Aktenzeichen
1 AZR 36/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1961, 1237
  • DB 1961, 1587-1588 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Der einmalig auf 6 Monate befristete Arbeitsvertrag mit einer Lehrkraft an einer öffentlichen Schule ist durch sachliche Gründe i.S. des BAG 12.10.1960 GS 1/59 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, gerechtfertigt und deshalb als Zeitvertrag rechtswirksam. Er endet auch dann mit Ablauf der vereinbarten Zeit, wenn die Arbeitnehmerin inzwischen schwanger geworden ist. Der Kündigungsschutz des MuSchG § 9 steht ihr nicht zur Seite.

2. Die vor der Zeit des befristeten Arbeitsverhältnisses liegenden Zeiten eines oder mehrerer Beamtenverhältnisse sind für die Frage, ob unzulässige Kettenverträge vorliegen, ohne Bedeutung.