Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.04.2025, Az.: B 5 R 57/24 BH
Gewährung einer Erwerbsminderungsrente
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 57/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:020425BB5R5724BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Braunschweig - 22.05.2023 - AZ: S 2 R 163/19
- LSG Niedersachsen-Bremen - 25.09.2024 - AZ: L 2 R 148/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Der 1966 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Die Beklagte lehnte auch seinen erneuten Antrag vom 25.4.2018 ab (Bescheid vom 14.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2019). Die dagegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 22.5.2023), ebenso die Berufung des Klägers (Urteil vom 25.9.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würden nur für einen spätestens im Mai 2011 eingetretenen Leistungsfall vorliegen. Der Eintritt eines solchen Leistungsfalls lasse sich nicht objektivieren.
Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 19.11.2024 zugestellt worden. Mit Telefax vom 19.12.2024 hat er sinngemäß beantragt, ihm unter Beiordnung eines Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen LSG-Urteil zu bewilligen. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt vor.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde durch einen vor dem BSG vertretungsberechtigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die angegriffene Entscheidung von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verfahrensakten nicht ersichtlich.
Dass dem Verfahren eine grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt, ist nicht zu erkennen. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass eine Erwerbsminderungsrente nur Versicherte beanspruchen können, die in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (sog 3/5-Belegung), ergibt sich unmittelbar aus § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 2 bzw Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Die Voraussetzungen einer teilweisen bzw vollen Erwerbsminderung sind in der Rechtsprechung des BSG geklärt (vgl zB BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf.
Das LSG ist im angefochtenen Urteil nicht iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Ebenso wenig ist ein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Das LSG hat insbesondere nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es in dessen Abwesenheit verhandelt und entschieden hat. Ein Gericht kann eine mündliche Verhandlung grundsätzlich auch ohne einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Prozessbeteiligten durchführen und gemäß § 110 Abs 1 Satz 2 SGG in dessen Abwesenheit entscheiden, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (stRspr; vgl zB BSG Urteil vom 20.9.2023 - B 4 AS 8/22 R - BSGE 136, 281 <vorgesehen> = SozR 4-4200 § 7 Nr 68 -, RdNr 12; BSG Beschluss vom 22.7.2020 - B 13 R 20/19 BH - juris RdNr 13 mwN). Der Kläger ist ausweislich des in den Akten befindlichen Zustellungsnachweises am 30.8.2024 und damit vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist (§ 110 Abs 1 Satz 1 SGG) mit einem entsprechenden Hinweis zur mündlichen Verhandlung am 25.9.2024 geladen worden.
Der Kläger musste auch davon ausgehen, dass die mündliche Verhandlung wie angekündigt stattfindet. Zwar ist er mit der Ladung zugleich um Mitteilung gebeten worden, ob er einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zustimme. Zudem ist ihm am 30.8.2024 die Einverständniserklärung der Beklagten mit der Bitte um Stellungnahme übersandt worden, ob bei ihm ebenfalls Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bestehe. Der Kläger hat die erforderliche Einverständniserklärung jedoch nicht erteilt. Er hat mit seinen am 7.10.2024 beim LSG eingegangenen Schreiben lediglich vorgebracht, sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu zeigen, wenn ihm eine "Einlassungsfrist bis zum 08.11.2024" gewährt werde. Das ist keine klare, eindeutige und vorbehaltlose Prozesshandlung (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 14 mwN). Zutreffend hat das LSG diese Einlassung nicht als wirksame Einverständniserklärung iS des § 124 Abs 2 SGG gewertet. Der Kläger hat auch keine Mitteilung über eine Terminaufhebung vom LSG erhalten und auch sonst keinen Anlass zu der Annahme gehabt, der Termin finde nicht statt.