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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.05.1998, Az.: VI B 275/97

Zeitpunkt des Zuflusses einer Lohnnachzahlung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.05.1998
Aktenzeichen
VI B 275/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 19306
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 1477

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin die -- ausschließlich als Zulassungsgrund geltend gemachte -- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in einer den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung genügenden Weise dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Denn die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage ist unmittelbar aus dem Gesetz zu beantworten.

3

Gemäß §11 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, wie sie im Streitfall vorliegen, verweist §11 Abs. 1 Satz 3 auf §38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. Dort wird unterschieden zwischen laufendem Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig zufließt (vgl. Abschn. 115 Abs. 1 der Lohnsteuer- Richtlinien -- LStR --), und sonstigen Bezügen, d.h. Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (Abschn. 115 Abs. 2 LStR). Für sonstige Bezüge verbleibt es nach §38a Abs. 1 Satz 3 EStG beim Zuflußprinzip des §11 EStG. Da eine Lohnnachzahlung, die ein Arbeitnehmer aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils für frühere Jahre erhält, kein laufender Arbeitslohn sein kann, ist sie als Lohn des Jahres der Nachzahlung zu erfassen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juli 1993 VI R 104/92, BFHE 171, 555 [BFH 22.07.1993 - VI R 104/92], BStBl II 1993, 795). Der Besteuerung müssen daher die für den Tarif maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers im Zuflußjahr zugrunde gelegt werden, nicht dagegen die Verhältnisse der Jahre, für welche die Nachzahlung geleistet wird.

4

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.