Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.1993, Az.: 12 BK 26/92
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Unzureichende Begründung der Beschwerde; Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör; Mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.1993
- Aktenzeichen
- 12 BK 26/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hessen - 25.02.1992
Rechtsgrundlagen
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat
am 20. April 1993
durch
die Richter Dr. Peters und Thiele sowie
die Richterin Mosiek - Urbahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 1992 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung des § 169 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil Revisionszulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Kläger stützt in erster Linie seine Beschwerde auf den Revisionszulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Hierzu trägt er vor, das Landessozialgericht (LSG) habe in mehrfacher Hinsicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes<GG>, § 62 SGG) verstoßen. Der Verstoß liege einmal darin, daß ihm die Terminsmitteilung zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG unter seiner Privatanschrift und nicht unter der Anschrift seiner Anwaltskanzlei zugestellt worden sei, obwohl er sich im vorliegenden Rechtsstreit selbst vertrete. Weiter macht er geltend, er habe die Berufungserwiderung der Beklagten erst fünf Tage vor dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erhalten. Schließlich trägt er vor, er sei zum festgesetzten Termin um 9.30 Uhr im Sitzungssaal erschienen, die Sache habe aber nicht aufgerufen werden können, weil nicht alle Mitglieder des Senats anwesend waren. Um 9.55 Uhr habe er die anwesenden Mitglieder des Senats darauf hingewiesen, daß er in Offenbach einen dringenden Beweisaufnahmetermin wahrzunehmen habe und deshalb nicht länger warten könne. Er habe darum gebeten, daß eine erneute Ladung unter seiner Kanzleianschrift erfolgen solle. Er habe dann vor 10.00 Uhr den Gerichtssaal verlassen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls sei dann die Sitzung um 10.07 Uhr eröffnet, ohne ihn verhandelt und das angefochtene Urteil verkündet worden.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger den Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht hinreichend bezeichnet.
Soweit er die Zustellung der Terminsmitteilung an seine Privatadresse rügt, kann offenbleiben, ob es sich hierbei überhaupt um einen Verfahrensmangel im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG handelt; denn selbst wenn man darin einen Zustellungsmangel sieht, wäre dieser nach § 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) dadurch geheilt worden, daß der Kläger die Terminsmitteilung nachweislich rechtzeitig erhalten hat. Das Vorbringen des Klägers läßt nicht erkennen, inwiefern trotz Heilung des eventuellen Zustellungsmangels und trotz seiner Anwesenheit zum festgesetzten Termin sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt sein sollte.
Auch soweit der Kläger rügt, er habe die Berufungserwiderung erst fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung erhalten, hat er damit nicht eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt. Da gesetzliche Vorschriften die Terminierung zur mündlichen Verhandlung nicht davon abhängig machen, ob und wann ein Kläger oder Berufungskläger Schriftsätze der übrigen Prozeßbeteiligten erhält, kann die Übersendung solcher Schriftsätze kurz vor der mündlichen Verhandlung nur gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 der Zivilprozeßordnung (ZPO) aus erheblichen Gründen zu einer Aufhebung oder Verlegung des Termins oder zu einer Vertagung der Verhandlung führen. Der Kläger hat aber weder vorgetragen, daß er aus diesem Grunde eine Terminsaufhebung oder -verlegung beantragt habe, noch hat er erhebliche Gründe genannt, die das LSG zur Terminsaufhebung oder -verlegung von Amts wegen veranlaßt hätten.
Soweit der Kläger rügt, daß das LSG in seiner Abwesenheit die mündliche Verhandlung durchgeführt hat, hat er damit ebensowenig eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör hinreichend bezeichnet. In der Terminsmitteilung ist er darüber unterrichtet worden, daß im Falle seines Ausbleibens nach Lage der Akten entschieden werden kann (§ 110 Abs 1 SGG). Das LSG war daher grundsätzlich nicht daran gehindert, in Abwesenheit des Klägers mündlich zu verhandeln (vgl Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 4. Aufl, § 126 Rz 3). Auch die Verschiebung des Sitzungsbeginns um 37 Minuten war grundsätzlich kein Hindernis dafür, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers durchzuführen. Eine Aufhebung oder Verlegung des Termins oder - nach Eröffnung der Sitzung -eine Vertagung der Verhandlung wäre aber unter dem Gesichtspunkt in Betracht gekommen, daß hierfür erhebliche Gründe vorgelegen hätten (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Hierzu hat der Kläger lediglich vorgetragen, er habe den anwesenden Mitgliedern des Senats des LSG mitgeteilt, er müsse wegen eines anderen Gerichtstermins den Sitzungsort verlassen. Mit diesem Vorbringen hat er nicht substantiiert das Vorliegen erheblicher Gründe dafür dargelegt, daß das LSG von Amts wegen eine Terminsänderung hätte anordnen müssen. Eine Terminsaufhebung oder -verlegung ist nämlich nicht schon dann schlechthin geboten, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers vorträgt, zum angesetzten Verhandlungszeitpunkt andern Gerichtsterminen nachkommen zu müssen (BFHE 121, 132, 134; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Komm, 51. Aufl, § 227 Rz 13). Auch ist es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs bei den Gerichten den Prozeßbeteiligten und deren Bevollmächtigten grundsätzlich zuzumuten, sich während einer angemessenen Zeit über den in der Ladung vorgesehenen Verhandlungsbeginn hinaus bei Gericht bereitzuhalten (BFHE aaO). Der Kläger hat aber auch nicht vorgetragen, er habe eine Terminsaufhebung oder -verlegung gemäß § 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO beantragt, den das LSG abgelehnt oder nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein schriftlicher Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung liegt nicht vor. Auch seine - wie er in der Beschwerdebegründung vorträgt - mündlich dem LSG vorgetragene Bitte, eine erneute Ladung solle unter seiner Kanzleianschrift erfolgen, kann nicht zweifelsfrei dahingehend verstanden werden und ist vom LSG auch nicht so aufgefaßt worden, er habe einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt. Vielmehr lassen sich diese Ausführungen auch dahingehend verstehen, daß im Falle einer Terminsverlegung von Amts wegen - was angesichts der unvollständig besetzten Richterbank durchaus nahe lag - eine neue Ladung dem Kläger unter seiner Kanzleianschrift zugestellt werden sollte. Die erforderlichen Darlegungen des Klägers darüber, daß sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt ist, sind aber auch deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger nicht dargelegt hat, wozu er sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Der Verfahrensmangel des rechtlichen Gehörs ist nämlich nicht hinreichend bezeichnet, wenn - wie hier -nicht angegeben wird, welches Vorbringen verhindert worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36; vgl auch BFHE 135, 167, 168; BFH BB 1992, 1989).
Weiterhin macht der Kläger geltend, die dargelegten Verfahrensmängel ließen daneben erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken aufkommen, so daß gleichzeitig eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliege.
Mit diesem Vorbringen hat der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargelegt, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt worden ist, reicht zur Zulässigkeit der Beschwerde nicht der schlichte Hinweis auf einen Verfassungsverstoß (vgl Beschluß des 11. Senats des BSG vom 5. Juni 1981 und den Beschluß des Dreier-Ausschusses des BVerfG vom 8. Juni 1982 in SozR 1500 § 160a Nr 45).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.