§ 26 LWahlG - Wahlorgane
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wahlorgane sind
- 1.
der Landeswahlausschuss und der Landeswahlleiter oder die Landeswahlleiterin und ihre Stellvertretung für das Wahlgebiet,
- 2.
der Bezirkswahlausschuss und der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin und ihre Stellvertretung für jeden Bezirk (Wahlkreisverband),
- 3.
der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und jeden Briefwahlbezirk.
(2) Die Mitglieder der Wahlorgane müssen zum Deutschen Bundestag oder zum Abgeordnetenhaus von Berlin wahlberechtigt sein. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig und weisungsfrei, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(3) Die Namen und dienstlichen Anschriften der Wahlleiter und Wahlleiterinnen, der Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie die Namen und gegebenenfalls Amtsbezeichnungen der Mitglieder der Wahlausschüsse macht die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Amtsblatt für Berlin bekannt.