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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1975, Az.: 1 StR 626/74

Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Auslosung von Schöffen; Anforderungen an eine ordnungsgemäße Schöffenliste

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.06.1975
Aktenzeichen
1 StR 626/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 13.11.1973

Verfahrensgegenstand

Gewerbsmäßige Hehlerei u.a.

Prozessführer

Kraftfahrzeughändler Wolfgang N. aus R., geboren am ... 1945 in L., Kreis Rh.-W.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Juni 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1973 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen - davon zwei gemeinschaftlich begangen - und wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 259, 260, 47 StGB aF, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 74 StGB aF) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt und eine Sperrfrist von vier Jahren verhängt; im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

3

Die Revisionen der Mitangeklagten W. und E. hat der Senat durch Beschluß vom 3. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

4

Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte N. verurteilt worden ist.

5

1.

Die Revision beanstandet, daß die erkennende Strafkammer in der Person der Schöffen Christine G. und Georg H. nicht richtig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO).

6

Sie begründet ihre Rüge damit, daß es beim Landgericht Traunstein bis Ende 1973 entgegen § 77 Abs. 2 Satz 5 GVG keine einheitliche "Schöffenliste des Landgerichts" gegeben habe, sondern daß für jede einzelne Strafkammer selbständige Hauptschöffenlisten geführt worden seien; die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungstagen des Jahres teilzunehmen hatten, sei für jede Strafkammer getrennt aus deren "Kammerliste" vorgenommen worden. Diese "Kammerlisten" seien in der Weise zustandegekommen, daß die Schöffen bereits von den Wahlausschüssen der Amtsgerichte getrennt nach Strafkammern ausgewählt worden seien.

7

Nach der Auslosung, die auf Grund dieser "Kammerlisten" am 18. Dezember 1972 vorgenommen worden war, seien für die hier in Betracht kommende Sitzung vom 5. November 1973 die Hauptschöffen Nr. 5 und 6 der "Kammerliste", Christine Ga. und Georg H., bestimmt worden, die dementsprechend an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hätten.

8

Nachdem das Bayer. Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 1973 (RReg. 7 St 166/73) dieses Verfahren als gesetzwidrig beanstandet habe, seien am 14. November 1973 die Schöffen für die Strafkammern des Landgerichts Traunstein aus der Gesamtzahl der für den Landgerichtsbezirk gewählten Schöffen neu ausgelost worden, und zwar für alle Sitzungstage der Strafkammern im Jahre 1973, beginnend am 2. Januar 1973. Bei dieser dem Gesetz entsprechenden Auslosung seien für die Sitzung der 2. Strafkammer am 5. November 1973 - rückwirkend - die Hauptschöffen Johann Ha. und Günter Hi. eingeteilt worden.

9

2.

Nach der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft und den ihr beigefügten Unterlagen trifft der Vortrag der Revision zu mit der unwesentlichen Einschränkung, daß nach der Auslosung vom 14. November 1973 die HauptschöffenErwin Ho. und Johann Ha. zur Mitwirkung in der Sitzung der 2. Strafkammer vom 5. November 1973 berufen gewesen wären.

10

Der Senat schließt sich der Auffassung des Bayer. Obersten Landesgerichts (a.a.O.) an, daß sich das vom Landgericht Traunstein geübte Verfahren der Schöffenauswahl nicht mehr im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung hielt, sondern mit dem Gesetz nicht im Einklang stand. Die Vorschriften über die Auslosung der Schöffen (§ 77 Abs. 1 und 3, § 45 GVG) haben den Zweck, daß nur der Zufall, nämlich das Los, darüber entscheidet, welche Laienrichter als gesetzliche Richter zur Aburteilung einer Straftat bestimmt sind (BayObLGSt 1960, 277, 279). Deshalb wählt der Schöffenwahlausschuß lediglich die als Schöffen heranzuziehenden Personen aus der Vorschlagsliste, während über die weitere Tätigkeit der Ausgewählten das Los entscheidet. Daher bestimmt das Gesetz ausdrücklich, daß der Präsident des Landgerichts die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammenstellt (§ 77 Abs. 2 Satz 5 GVG), was schon vom Gesetzeswortlaut her die Aufstellung getrennter Schöffenlisten für die einzelnen Strafkammern ausschließt. Aber auch vom Sinn des Gesetzes her hat sich die Auslosung der Schöffen nicht nur auf die Reihenfolge der Heranziehung innerhalb einer Kammer, sondern auch auf die Zuteilung zu den einzelnen Kammern zu erstrecken (OLG Hamm, NJV 1956, 1937; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 44 GVG Anm. 1; Kleinknecht, StPO 31. Aufl. § 77 GVG Anm. 1 A).

11

3.

Daß bei einer dem Gesetz entsprechenden Auslosung andere Laienrichter zur Mitwirkung berufen gewesen wären als diejenigen, die tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen haben, liegt auf der Hand und ergibt sich im vorliegenden Fall konkret aus dem Ergebnis der nachträglich vorgenommenen gesetzmäßigen Auslosung.

12

Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, so daß das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muß (§ 338 Nr. 1 StPO).

Pfeiffer
Loesdau
Mösl
Zipfel
Herdegen