Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1995, Az.: BVerwG 3 C 29.93
Zuteilung einer besonderen Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV); Nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung durch den Vorpächter als außergewöhnliches Ereignis im Sinne der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 29.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 19964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BFH - 14.12.1993 - AZ: VII R 113/92
Rechtsgrundlage
- § 7 Abs. 1 MGV
In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1993 (BFH VII R 113/92) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 7 Abs. 1 Milch-Garantiemengen-Verordnung (a.F.) insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als er im Falle eines Betriebsübergangs zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. April 1984 eine Berücksichtigung der vom früheren Betriebsleiter im Referenzjahr angelieferten Milch oder Milchprodukte nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuläßt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines ca. 70 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Der Betrieb war zunächst an den Landwirt R. verpachtet. Nach Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Kläger zum 30. April 1981 wurde dem Pächter gerichtlicher Pächterschutz bis zum 30. April 1983 gewährt. Zum 1. Mai 1983 verpachtete der Kläger seinen Betrieb an den Landwirt C. Nachdem dieser den Betrieb am 1. Oktober 1987 zurückgegeben hatte, verpachtete der Kläger den Betrieb am 12. September 1987 an den Landwirt de B. Dieser gab den Betrieb am 1. April 1992 wieder an den Kläger zurück.
Die Menge der vom Betrieb an die jeweilige Molkerei gelieferten Milch betrug im Jahre 1981 220.489 kg, im Jahre 1982 200.625 kg und im Jahre 1983 bis zum 30. April 55.621 kg (R.) und ab 1. Mai 32.666 kg (C).
Bemühungen des Klägers um Zuteilung einer besonderen Referenzmenge blieben im Verwaltungswege erfolglos.
Am 5. Juni 1986 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Oldenburg Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Sein Hof habe 65 ha reines Grünland in Marschflächen und eigne sich nur für die Haltung von Milchvieh. Dementsprechend habe der Pächter R. Milchvieh gehalten. Nachdem der Pachtvertrag jedoch gekündigt und vom Landwirtschaftsgericht bis zum 30. April 1983 verlängert worden sei, habe der Pächter R. den Hof nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaftet. Der neue Pächter habe es schwer gehabt, nach der Hofübernahme zum 1. Mai 1983 eine der Hofgroße entsprechende Milchmenge zu erzeugen. Er sei nicht sofort an die notwendige Anzahl frischmelkender Kühe gekommen, wozu er allerdings auch keine Veranlassung gesehen habe, da nach der bisher bestehenden Rechtslage die Möglichkeit bestanden habe, den Bestand langsam aufzustocken. So habe er geplant gehabt, den Milchviehbestand nach und nach aus eigener Nachzucht auf mindestens 60 Kühe aufzustocken. Er habe Investitionen von ca. 150.000 DM getätigt, indem er neue Absaugvorrichtungen, einen neuen Kühltank sowie sonstige Maschinen angeschafft habe. Die Milchkontingentierung ab April 1984 habe ihn, den Kläger, völlig überrascht. Die aufgrund der geringen eigenen Anlieferung im Jahre 1983/84 und unter Außerachtlassung der vom Vorpächter R. erzeugten Milchmenge auf nur 41.700 kg zugunsten des Pächters festgesetzte Referenzmenge sei für diesen völlig unzureichend. Für seinen Hof von 65 ha käme an sich ein Milchkontingent von 325.000 kg (5.000 kg/ha) in Betracht. Mit dem jetzt bestehenden Kontingent sei der Hof nicht wirtschaftlich zu führen.
Mit Gerichtsbescheid vom 12. Februar 1988 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten,
- 1.
ihm zu bescheinigen, daß ihm eine Anlieferungs-Referenzmenge unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Milchleistung der Jahre 1981 und 1982 für seinen Betrieb zusteht,
- 2.
ihm nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGV zu bescheinigen, daß von dem Pächter R. auf ihn bzw. die Pächter seines landwirtschaftlichen Betriebes als Milcherzeuger zum 2. April 1984 eine Anlieferungs-Referenzmenge nach einer Anlieferungs-Milchmenge von 220.489 kg unter Berücksichtigung der Milchlieferung im Jahre 1981 übergegangen ist,
- 3.
hilfsweise,
ihm zu bescheinigen, daß von dem Pächter R. auf ihn bzw. die Pächter seines landwirtschaftlichen Betriebes als Milcherzeuger zum 2. April 1984 eine Anlieferungs-Referenzmenge nach einer Anlieferungs-Milchmenge von weiteren 55.621 kg übergegangen ist.
Durch Beschluß vom 11. Mai 1989 hat das Berufungsgericht das Verfahren ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt. Die ihm vorgelegten Fragen hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 10. Januar 1992 - Rs C-177/90 - wie folgt beantwortet:
- 1.
Die Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ... schließt es aus, daß ein Erzeuger, der in dem vom betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahr begonnen hat, Milch zu liefern, und der deshalb in diesem Jahr keine repräsentative Liefermenge vorweisen kann, allein aus diesem Grunde die Berücksichtigung eines anderen Referenzjahres erwirken kann. Die Prüfung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser so ausgelegten Verordnung beeinträchtigen könnte.
- 2.
Art. 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung Nr. 857/84 ... ist so auszulegen, daß er die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, einem Pächter, der einen Betrieb vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung übernommen hat, eine Referenzmenge zuzuteilen, in der die Milchlieferungen berücksichtigt sind, die der Vorpächter dieses Betriebes im Referenzjähr erbracht hat.
Mit Urteil vom 14. Mai 1992 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Anträge zu 1 und 2 müßten ohne Erfolg bleiben, weil der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der einschlägigen EG-Verordnungen begründe, so daß der Kläger kein anderes Kalenderreferenzjahr innerhalb des Zeitraums zwischen 1981 und 1983 erwirken könne.
Aber auch mit dem Antrag zu 3 könne der Kläger nicht durchdringen. Die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ließen zwar erkennen, daß die Referenzmenge im Fall der Verpachtung eines Betriebes nach Ablauf des Pachtverhältnisses grundsätzlich dem Verpächter zukommen solle - vorbehaltlich der Befugnis der Mitgliedstaaten, die Referenzmenge ganz oder zum Teil dem ausscheidenden Pächter zuzuteilen; diese Bestimmungen beträfen aber nur den Fall des Betriebsübergangs nach Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung. Betriebsübergänge, die - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Zusatzabgabenregelung erfolgt seien, führten nur dann zu einer Übertragung der entsprechenden Referenzmenge, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies in Ausübung der Ermächtigung in Art. 5 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 1371/84 vorgesehen habe. Das aber sei in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 7 Abs. 1 MGV lediglich für Übertragungsfälle zwischen Verwandten und Ehegatten geschehen.
Diese Regelung sei verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG; zur Begründung hat das Berufungsgericht auf das Urteil vom 6. Februar 1992 in der Parallelsache J. Bezug genommen. Die rechtliche Folge dieser Verfassungswidrigkeitsei die Nichtigkeit der Übertragungsregelung und nicht etwa die Anwendung dieser Regelung auf alle Übertragungsfälle schlechthin, die in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 1. April 1984 stattgefunden hätten. Es sei allein Sache des nationalen Verordnungsgebers, im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit zu entscheiden, ob nunmehr alle Fälle eines Flächenübergangs innerhalb des umstrittenen Zeitraums Auswirkungen auf die Referenzmenge des Übernehmers der Flächen haben sollen oder ob Übergangsfälle innerhalb dieses Zeitraums in keinem Fall mehr beachtlich sein sollen.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der vorlegende Senat die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, gegen sein Urteil die Revision nicht zuzulassen, insoweit aufgehoben, als sich die Nichtzulassung auf die Abweisung des Hilfsantrags erstreckt und die Revision insoweit zugelassen; im übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Revisionsbegründung stimmt im wesentlichen mit derjenigen im Parallelfall J. (BVerwG 3 C 12.92) überein. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger die durch die geringe Referenzmenge bedingte Wertminderung seines Betriebs mit einem. Drittel oder der Hälfte des ursprünglichen Wertes beziffert.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Mai 1992 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. Februar 1988 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm zu bescheinigen, daß auf ihn die einer Anlieferungsmilchmenge von 55.621 kg entsprechende Referenzmenge zum 1. April 1992 von dem Pächter R. über die Pächter C. und de B. übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und verweist auf seine Ausführungen in der Sache J. sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1993, wonach die in § 7 Abs. 1 MGV getroffene Regelung Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletze.
II.
Der Senat möchte die Vorlagefrage verneinen und aufgrund dessen zumindest die angefochtenen Verwaltungsbescheide aufheben. Er sieht sich hieran durch das in der Entscheidungsformel erwähnte Urteil des Bundesfinanzhofs gehindert.
Zur Begründung des Vorlagebeschlusses wird auf die Entscheidungsgründe in der Parallelsache J. Bezug genommen.
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel