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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.04.1957, Az.: 3 AZR 435/54

Mittelbares Arbeitsverhältnis; Zwischenmeister; Mittelsmann; Arbeitnehmer eines Dritten; Mittelbarer Arbeitgeber; Ordentliche Kündigung; Kündigungsschutzklage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.04.1957
Aktenzeichen
3 AZR 435/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 10050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 29.06.1954 - 1 Sa 65/54

Fundstellen

  • BAGE 4, 93 - 100
  • AR-Blattei Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis III Entsch 1
  • DB 1957, 635 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 1165 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann (Zwischenmeister), der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmers) ist, beschäftigt wird, wobei jedoch die Arbeit mit Wissen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.

2. Der Unternehmer kann als sogenannter mittelbarer Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dieser gegenüber dem Mittelsmann selbst nicht zu seinem Recht kommt. Das gilt vor allem für eine ordentliche Kündigung, die der Mittelsmann aus einem Grunde, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, ausgesprochen hat.

3. Für eine daraus gegen den mittelbaren Arbeitgeber gerichtete Kündigungsschutzklage fehlt es vorerst am Rechtsschutzinteresse. Diese Kündigungsschutzklage ist vielmehr zunächst allein gegen den Mittelsmann zu richten.

4. Wird das unmittelbare Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung rechtswirksam aufgelöst, dann endet damit ohne weiteres auch das mittelbare Arbeitsverhältnis.