Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.04.1957, Az.: 3 AZR 435/54
Mittelbares Arbeitsverhältnis; Zwischenmeister; Mittelsmann; Arbeitnehmer eines Dritten; Mittelbarer Arbeitgeber; Ordentliche Kündigung; Kündigungsschutzklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.04.1957
- Aktenzeichen
- 3 AZR 435/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 29.06.1954 - 1 Sa 65/54
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 4, 93 - 100
- AR-Blattei Arbeitsvertrag-Arbeitsverhältnis III Entsch 1
- DB 1957, 635 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1165 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann (Zwischenmeister), der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten (Unternehmers) ist, beschäftigt wird, wobei jedoch die Arbeit mit Wissen des Unternehmers für diesen unmittelbar geleistet wird.
2. Der Unternehmer kann als sogenannter mittelbarer Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dieser gegenüber dem Mittelsmann selbst nicht zu seinem Recht kommt. Das gilt vor allem für eine ordentliche Kündigung, die der Mittelsmann aus einem Grunde, der in der Person des Arbeitnehmers liegt, ausgesprochen hat.
3. Für eine daraus gegen den mittelbaren Arbeitgeber gerichtete Kündigungsschutzklage fehlt es vorerst am Rechtsschutzinteresse. Diese Kündigungsschutzklage ist vielmehr zunächst allein gegen den Mittelsmann zu richten.
4. Wird das unmittelbare Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung rechtswirksam aufgelöst, dann endet damit ohne weiteres auch das mittelbare Arbeitsverhältnis.