Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1965, Az.: IV ZR 186/64
Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer zweiwöchigen Frist; Beginn des Laufs einer Frist zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wirksamwerden einer von Amts wegen erfolgten Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.06.1965
- Aktenzeichen
- IV ZR 186/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 12265
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.11.1963
- LG München I
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1700 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 44-45 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 853-854 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Angabe einer unrichtigen Geschäftsnummer auf der von Amts wegen zuzustellenden Sendung macht die Zustellung unwirksam.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 1963 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Jüdin; sie war wegen ihrer Abstammung vom April 1944 bis Ende April 1945 in den Ghettos Kisbe und Pomorn und in den Konzentrationslagern Auschwitz und Calw. Am 1. Januar 1947 hatte sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Garmisch-Partenkirchen; 1949 wanderte sie nach den USA aus.
Dieses Schreiben ist von der Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats mit folgenden Vermerk zurückgesandt worden:
Urschriftlich zurück
m.d.M., daß die Berufungsbegründung in beiden Verfahren beim Oberlandesgericht München am 14. Mai 1963 einging. Beim Landgericht München I ging die Begründung am 13. Mai 1963 ein. Da die beiden Berufungsbegründungen richtig an das "Oberlandesgericht München" adressiert waren, hatte der Herr Vorsitzende nach Rücksprache keine Bedenken gegen die rechtzeitige Begründung. Es mußte ein Versehen der Post vorgelegen haben.
München, den 16. Mai 1963.
Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats:
gez. S.
Justizangestellte.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts in der mündlichen Schlußverhandlung vom 18. Oktober 1963, daß der Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin vom 10. Mai 1963 erst am 14. Mai 1963 und damit einen Tag nach Ablauf der Begründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei, haben die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 29. Oktober 1963 beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren, weil sie durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist gehindert worden sei. Der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10. Mai 1963 sei durch Einschreiben mit der Anschrift "An das Oberlandesgericht, Entschädigungsamt, München" am 11. Mai 1963 beim Postamt 1 in Frankfurt (Main) aufgegeben worden, wie der zur Glaubhaftmachung in Fotokopie vorgelegte Auszug aus dem Einschreibebuch der Prozeßbevollmächtigten beweise.
Schriftsatz und Umschlag seien richtig adressiert gewesen; eine nähere Straßenbezeichnung sei nicht gegeben worden, weil eine solche in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung nicht angegeben worden sei, wie sich aus der zur Glaubhaftmachung in Fotokopie beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebe. Im Büro der Prozeßbevollmächtigten überwache die Ehefrau des Rechtsanwalts Dr. Z. allabendlich die ausgehende Post und überprüfe sie dabei insbesondere auch daraufhin, ob die Anschrift auf den zu den ausgehenden Schriftsätzen gehörigen Umschlägen richtig sei; dies werde durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Frau Z. glaubhaft gemacht. Der Einschreibebrief sei von der Post fälschlich dem Landgericht München I abgeliefert worden, und dies stehe außerhalb des Einflusses der Klägerin. Daß der Zeitpunkt der Absendung von Frankfurt/Main rechtzeitig gewesen sei, beweise die Ablieferung des Einschreibens beim Landgericht München I am 13. Mai 1963. Ein Verschulden der Post als Zustellungsorgen, auf das die Partei keinen Einfluß habe, stelle, wie anerkannt sei, einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar.
Im Gesuch ist weiter vorgetragen:
"Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des Zivilsenats vom 16.5.1963 darf verwiesen werden. Danach hatte der Herr Vorsitzende des Senats gegen die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung keine Bedenken, da ein Versehen der Post vorgelegen haben müsse."
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin verworfen.
Mit der gemäß § 221 Abs. 1 BSG zulässigen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin für unzulässig gehalten, weil sie nicht innerhalb der am 13. Mai 1963 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei der Klägerin mangels eines rechtzeitigen Abs. 1 und 2 ZPO müsse die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, die mit dem Tage beginne, an dem das Hindernis behoben sei. Im vorliegenden Fall habe das der Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung entgegenstehende Hindernis darin bestanden, daß die Berufungsbegründungsschrift ohne ein der Klägerin anzulastendes Verschulden, statt beim Oberlandesgericht, beim Landgericht eingegangen sei. Das Hindernis sei behoben gewesen, als die Prozeßbevollmächtigten von dem verspäteten Eingang der Berufungsbegründung durch die Mitteilung der Geschäftsstelle am 17. Mai 1963 Kenntnis erlangt hätten. Aus diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, daß die Begründungsschrift erst am 14. Mai 1963 beim Oberlandesgericht eingegangen sei. An dieser Deutlichkeit werde durch die dann in den folgenden Satz ausgesprochene unzutreffende Meinung, die Begründung gehe wegen der richtigen Adressierung und des vermutlich obwaltenden Verschuldens der Post in Ordnung, nichts geändert. Den Prozeßbevollmächtigten sei es als Anwälten möglich gewesen, die Unrichtigkeit dieser Meinung zu erkennen. Hieraus sei für sie die Verpflichtung entstanden, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen; die Mitteilung der Geschäftsstele vom 16. Mai 1963 habe die Prozeßbevollmächtigten dieser Verpflichtung nicht enthoben. Am 17. Mai 1963 habe daher die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen zu laufen begonnen. Der am 29. Oktober 1963 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin sei verspätet. Es bewende daher bei der Unzulässigkeit der Berufung infolge Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit der Folge, daß sie zu verwerfen sei.
II.
Diese rechtlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit ihnen hat sich der erkennende Senat in dem heute ergangenen Urteil in der Parallelsache IV ZR 210/64 befaßt. Auf die Gründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Trotzdem muß die Revision Erfolg haben.
Sie rügt zutreffend, daß die Zustellung des landgerichtlichen Urteils an die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19. Oktober 1962 nicht wirksam erfolgt sei, da der zur Zustellung verwandte Briefumschlag eine unrichtige Geschäftsnummer getragen habe und diese Zustellung die Berufungsfrist nicht habe in Lauf setzen können.
Gemäß §§ 209 Abs. 1 BEG, 211 ZPO muß bei der - hier Platz greifenden (§ 209 Abs. 5 BEG) - Zustellung von Amts wegen die zuzustellende Sendung mit einer, und zwar naturgemäß der richtigen Geschäftsnummer versehen sein. Diese Vorschrift ist zwingend; das folgt nicht nur aus ihrem Wortlaut ("sie muß ... verschen sein"), sondern auch daraus, daß die strenge gesetzliche Form für die Zustellung vorgeschrieben worden ist, um jeden Streit über das Ob und Wie der Zustellung auszuschließen (BGHZ 8, 314, 516) [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]. Wie sich aus den Briefumschlag der zuzustellenden Sendung und der Postzustellungsurkunde vom 19. Oktober 1962 (Bl. 58 a GA) ergibt, trug die in dieser Urkunde anschriftsmäßig bezeichnete, den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellte Sendung als Geschäftsnummer nicht das zutreffende Aktenzeichen 5. EK 3263/61, sondern das unzutreffende Aktenzeichen 5. EK 3265/61. Damit bot die Sendung keine Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung. Dabei ist zu bedenken, daß die Angabe der richtigen Geschäftsnummer auf der zuzustellenden Sendung die einzige urkundliche Beziehung zwischen der Zustellungsurkunde und dem zuzustellenden Schriftstück darstellt, welche die Übereinstimmung der Zustellungsurkunde mit dem zuzustellenden Schriftstück gewährleistet. Dieser Mangel machte die Zustellung unwirksam (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 26, Aufl., § 211 ZPO, Anm. 2 A Seite 358; BGH v. 16.2.1954 - V BLw 89/53 -, LM Nr. 3 zu § 176 ZPO; OLG Nürnberg v. 18.1.1963, NJW 1963, 1207 Nr. 16; a.M. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 71 Pos. I 4 a Seite 328; Wieczorek, § 211 ZPO, Anm. B II a Seite 1196). Nach § 187 Satz 1 ZPO können zwar Mängel der Zustellung unter den dort angeführten Vorausetzungen als geheilt angesehen werden. Das gilt jedoch nach § 187 Satz 2 ZPO nicht, soweit durch die Zustellung der Lauf einer Notfrist in Gang gesetzt werden soll.
Da die unwirksame Zustellung nicht bewirkt hat, daß die Berufungsfrist in Lauf gesetzt wurde, hat diese Frist, welche gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 BSG sechs Monate betrug, nach § 516 ZPO erst fünf Monate nach der am 11. Oktober 1962 erfolgten Verkündung des landgerichtlichen Urteils, also am 11. März 1963, zu laufen begonnen, ist daher erst am 11. September 1963 abgelaufen. Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2 ZPO), aber noch innerhalb der Berufungsfrist (§ 516 ZPO) eingegangene Berufungsbegründung ist grundsätzlich als zulässige Wiederholung der Berufung aufzufassen (Beschluß des BGH v. 7.1.1958 - VI ZB 20/57 -, LM Nr. 9 zu § 518 ZPO). Die am 14. Mai 1963 beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung ist daher als - rechtzeitige - Berufung nebst Begründung anzusehen. Auf die von dem Berufungsgericht erörterte Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es daher nicht mehr an.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Wilden
Dr. Loewenheim
Dr. Graf
v.d. Mühlen