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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1980, Az.: IX ZR 20/77

Voraussetzungen für eine wirksame Prozessbevollmächtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1980
Aktenzeichen
IX ZR 20/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 13848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.12.1976

Prozessführer

Tobi Rosa W., ... Street, B./USA 19

Prozessgegner

Freistaat Bayern,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, O.platz ..., M.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vorsitzenden Richter Kai und
die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 1976 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im ersten Rechtszuge ließ sich die Klägerin von dem beim Oberlandesgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt T. vertreten, der im September und im Dezember 1974 auf ihn lautende Prozeßvollmachten vorlegte. Am 1. September 1974 trat Rechtsanwalt Dr. M. in die Kanzlei ein und wurde Sachbearbeiter für den Rechtsstreit der Klägerin. Er unterzeichnete vier Schriftsätze an das Landgericht und mehrere Empfangsbekenntnisse.

2

Das Landgericht wies die Klage ab. Die von Rechtsanwalt Dr. M. eingelegte und begründete Berufung wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts München verworfen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und bittet hilfsweise, nach ihren Schlußanträgen zweiter Instanz zu erkennen. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig. Rechtsanwalt Dr. M. habe das Rechtsmittel nicht wirksam einlegen können, weil er die Klägerin nicht bereits vor dem Landgericht vertreten habe. Ihr Bevollmächtigter sei ausschließlich Rechtsanwalt T. gewesen, dem allein sie Vollmacht erteilt habe. Rechtsanwalt Dr. M. habe sich im ersten Rechtszuge nicht als Prozeßbevollmächtigter bestellt und auch nicht auf andere Weise deutlich gemacht, daß er - auch - als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin handele und den Rechtsstreit verantwortlich führen wolle. Dadurch, daß er von der Rückleitung der Akten und dem Empfang der Ladung Kenntnis gegeben und auf die Einlassung des Beklagten mit Rechtsausführungen erwidert habe, sei dem Verfahren kein Verlauf gegeben worden, den es ohne sein Eingreifen nicht hätte nehmen können. Vertreter im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG sei nur der Prozeßbevollmächtigte, der spätestens bei Schluß der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug bestellt gewesen sei. Diese Voraussetzung erfülle Rechtsanwalt Dr. M. nicht, auch wenn er mit dem tatsächlich bevollmächtigten Rechtsanwalt T. eine Sozietät eingegangen sein sollte. Sie mache den einzelnen Rechtsanwalt im Rahmen des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG nur dann postulationsfähig, wenn allen in der Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälten eine umfassende Prozeßvollmacht erteilt worden und der Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit vor dem Landgericht geführt habe, zugleich als Vertreter für alle mit ihm zusammengeschlossenen Rechtsanwälte aufgetreten sei. Das habe der bevollmächtigte Rechtsanwalt T., soweit er tätig geworden sei, nicht getan.

4

Dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Die Berufung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zulässig.

5

Rechtsanwalt Dr. M. war bei dem Oberlandesgericht München nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Die Klägerin konnte sich mithin im Berufungsverfahren bei diesem Gericht durch ihn als Bevollmächtigten nur dann vertreten lassen, wenn er sie bereits vor dem Landgericht vertreten hatte (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BEG). Vertreter im Sinne dieser Vorschrift ist nur der Prozeßbevollmächtigte, der spätestens bei Schluß der mündlichen Verhandlung (oder dem entsprechenden Zeitpunkt im Verfahren ohne mündliche Verhandlung) im ersten Rechtszug bestellt war (BGH RzW 1962, 331; 1964, 410 Nr. 62; 1972, 75; 1978, 118). Er kann dann unabhängig von Art und Umfang seiner Tätigkeit seine Partei nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG auch vor dem Berufungsgericht vertreten (BGH RzW 1972, 75).

6

Der Berufungsrichter meint zu Unrecht, Rechtsanwalt Dr. M. sei nicht Prozeßbevollmächtigter der Klägerin gewesen. Er hat eindeutig zu erkennen gegeben, daß auch er die Klägerin als Prozeßbevollmächtigter vertreten wolle. Die von ihm unterzeichneten Schriftsätze tragen im Briefkopf neben dem des Rechtsanwalts T. auch seinen Namen mit derselben Anschrift und demselben Fernsprechanschluß, und die von ihm unterzeichneten Empfangsbekenntnisse weisen beide Rechtsanwälte als Absender aus. Im Schriftsatz vom 29. April 1975 sind unter dem Namen der Klägerin beide Rechtsanwälte als ihre Bevollmächtigten genannt. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1975 reichte Rechtsanwalt Dr. M. das von ihm unterzeichnete Empfangsbekenntnis über die Terminsladung zurück mit dem Bemerken: "Wir werden den Termin vom 26. Sept. 1975 nicht wahrnehmen." Das zeigt, daß Rechtsanwalt T. und Rechtsanwalt Dr. M. sich zur gemeinsamen Berufsausübung mit ein und derselben Kanzlei verbunden hatten und daß auch Rechtsanwalt Dr. M. die Klägerin als ihr Prozeßbevollmächtigter vertreten wollte. Diesen Eindruck hat auch das Landgericht gewonnen, in dessen Protokoll über den Termin am 26. September 1975 es heißt:

"Es wird festgestellt, daß die Klägervertreter am 27.6.1975 zum heutigen Termin unter Hinweis auf § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG geladen wurden. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 27.6.1975 mitgeteilt, daß sie den heutigen Termin nicht wahrnehmen werden."

7

Falls die Klägerin Rechtsanwalt Dr. M. im ersten Rechtszuge eine Prozeßvollmacht nicht erteilt hatte, hätte sie die Prozeßführung durch seine Bestellung zu ihrem Prozeßbevollmächtigten in der Berufungsinstanz genehmigt (vgl. BGHZ 10, 147).

8

Da Rechtsanwalt Dr. M. mithin die Klägerin vor dem Landgericht in der gleichen Sache vertreten hatte, konnte sie sich durch ihn bei der Einlegung und Begründung der Berufung als Rechtsanwalt vertreten lassen. Deshalb wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Mai
Fuchs
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Portmann können nicht unterschreiben; sie sind beurlaubt. Mai
Gärtner