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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.01.1979, Az.: 5 RKn 14/78

Beschränkung des Leistungsantrags; Versicherungszweig; Knappschaftliche Rentenversicherung; Berücksichtigung von Beiträgen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.01.1979
Aktenzeichen
5 RKn 14/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Koblenz 28.10.1977 - S 5 Kn 30/77
LSG Mainz 11.05.1978 - L 5 Kn 19/77

Fundstellen

  • BSGE 47, 293 - 296
  • SozR 2200 § 1310 Nr 4

Amtlicher Leitsatz

Nach der Beschränkung eines Leistungsantrags auf die knappschaftliche RV nach RKG § 101 Abs 1 S 2 müssen die zu anderen Versicherungszweigen entrichteten Beiträge auch bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten unberücksichtigt bleiben; Ersatzzeiten, die bei der Festsetzung einer Gesamtleistung der RV der Arbeiter zugeordnet werden müßten, sind dann bei der Feststellung einer Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit (RKG § 47) anzurechnen, wenn die Voraussetzungen des RKG § 50 Abs 3 erfüllt sind (Anschluß an und Fortführung von BSG 27.03.1974 5 RKn 1/73 = BSGE 37, 204).