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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1956, Az.: 5 StR 340/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1956
Aktenzeichen
5 StR 340/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 29.06.1956

Verfahrensgegenstand

Konkursverbrechen

In der Strafsache
wegen Konkursverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. November 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 29. Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO und wegen Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sowie wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.

2

Ihre Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

3

A.

Da die Sachrüge durchdringt, sollen die

4

Verfahrensbeschwerden

5

nur behandelt werden, soweit sie für die neue Hauptverhandlung von Belang sind.

6

1.)

Die Beschwerdeführerin bemängelt, daß dem Antrage auf Vernehmung ihres Vaters, des Holzkaufmanns F. in D., als Zeugen nicht stattgegeben worden sei. Zumindest hätte das Verfahren ausgesetzt werden müssen, bis über die Beschwerde ihres Vaters gegen die Versagung sicheren Geleits entschieden worden wäre. In jedem Falle habe die Strafkammer aber gegen die ihr von Amts wegen obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts dadurch verstoßen, daß sie nicht alle Mittel erschöpft habe, die ihr zur Anhörung des Zeugen zur Verfügung gestanden hätten.

7

a)

Zutreffend ist, daß die Angeklagte ihren Vater in der Hauptverhandlung für mehrere Beweistatsachen als Zeugen benannt hatte, unter anderem sollte dieser Angaben darüber machen, daß in seinem Betriebe das Brennholz auf das genaueste erfaßt, insbesondere aber der Erlös stets gebucht worden sei und daß er die 12.000 DM für die Blockbandsäge seiner Tochter nicht geschenkt habe.

8

Diese Beweistatsachen waren auch in zwei Punkten für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten wesentlich.

9

In der Hauptverhandlung hatte die Beschwerdeführerin weiterhin den Antrag gestellt,

"die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Beschwerde über Gewährung freien Geleites für den Zeugen F. auszusetzen. Der Antrag auf freies Geleit wird hiermit erneuert mit Rücksicht darauf, daß sich die Notwendigkeit der Vernehmung F. zu bestimmten Beweisthemen nach dem Vorstehenden möglich macht. Hilfsweise wird beantragt, zwecks Durchführung freien Geleites ohne Gefahr der Verdunkelung entsprechende Auflagen zu machen, notfalls den Zeugen an der Grenze zu hören, äußerstenfalls durch ersuchten Richter".

10

b)

Diese Anträge sind von der Strafkammer wie folgt beschieden worden:

"Der Antrag der Angeklagten, den Holzkaufmann Franz F. aus Ha. als Zeugen zu vernehmen, wird abgelehnt, da dieser Zeuge unerreichbar ist (§ 244 Abs. 3 StPO). Dieser Zeuge war, da die Verteidigung Wert auf seine Vernehmung legte, zur Hauptverhandlung geladen. Der Zeuge lehnte es aber ab, in der Bundesrepublik zu erscheinen, weil gegen ihn ein Strafverfahren läuft, in welchem Haftbefehl gegen ihn erlassen ist. Da der Zeuge in der DDR wohnt, kann sein Erscheinen nicht erzwungen werden. Eine Vernehmung durch Ersuchen der zuständigen Gerichte der DDR ist in diesem Falle für die Beweisführung ungeeignet.

11

Denn der Zeuge ist dringend verdächtig, teils als Täter, Anstifter oder Gehilfe an den Taten der Angeklagten beteiligt zu sein, teils im Zusammenhange mit dem Konkursverfahren und dem Strafverfahren andere Straftaten begangen zu haben. Der Zeuge ist überdies der Vater der Angeklagten. Der Zeuge wäre also nach den §§ 52 Abs. 1 Nr. 3, 55 StPO berechtigt, sein Zeugnis zu verweigern. Nach § 60 Nr. 3 müßte im Falle seiner Vernehmung von der Vereidigung abgesehen werden. Ob und welcher Wart seiner Aussage beigemessen werden könnte, würde sich unter diesen Umständen nur nach dem persönlichen Eindruck entscheiden lassen, der durch ein ersuchtes Gericht nicht vermittelt werden kann. Die Angeklagte hat nun den Antrag gestellt, dem von ihr benannten Zeugen F. sicheres Geleit zu gewähren. Einen Anspruch hat die Angeklagte darauf jedoch nicht. Die Strafprozeßordnung kennt das sichere Geleit überhaupt nicht für Zeugen, sondern nur für Beschuldigte (§ 295 StPO).

12

Die Einrichtung des sicheren Geleites dient dazu, abwesende Beschuldigte zu veranlassen, sich zu stellen. Zuständig ist das Gericht, welches über den abwesenden Beschuldigten zu urteilen haben würde. Zufällig wäre das in diesem Falle auch die erkennende Strafkammer. Bei dieser ist ein Antrag des Zeugen Fanta eingegangen, jedoch von ihr abgelehnt mit Rücksicht auf die zahlreichen Versuche des Zeugen F., andere Zeugen in seinem Sinne zu beeinflussen und das Verfahren in die von ihm gewünschte Richtung zu lenken. Gegen den Beschluß der Strafkammer hat der Zeuge F. sich beschwert. Da die Angeklagte aber gar keinen Anspruch auf Bewilligung des sicheren Geleits für den von ihr benannten Zeugen hat, besteht auch kein Anlaß, dem Antrage stattzugeben, das Verfahren bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Zeugen F. gegen Versagung des sicheren Geleits auszusetzen (RG in HRR 1937 Nr. 361)."

13

c)

Diese Ablehnung der Anträge ist - auch unter dem Gesichtspunkt der dem Gericht von Amts wegen obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts - mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

aa)

Da eine zwangsweise Vorführung des Vaters mit Rücksicht auf seinen Wohnsitz in der Sowjetzone nicht durchführbar war, hat der Tatrichter mit Recht zunächst erwogen, ob eine Vernehmung im Rechtshilfewege angebracht sei. Dabei hat er es mit triftigen Gründen für unerläßlich angesehen, den Zeugen unmittelbar vor dem zur Entscheidung berufenen Gericht zu hören. Die insoweit zugrunde liegenden Erwägungen des Landgerichts sind tatsächlicher Art und können mit Rechtsgründen nicht angegriffen werden. Da das Landgericht weiterhin überzeugt war, daß der Zeuge auch bei nochmaliger Ladung nicht freiwilig zur Hauptverhandlung erscheinen würde (diesen Umstand stellt selbst die Revision nicht in Frage), läßt der erste Teil des Beschlusses über die Unerreichbarkeit des Beweismittels keinen rechtlichen Mangel erkennen (vgl hierzu u.a. BGH in3 StR 755/53 vom 8.7.1954;4 StR 145/52 vom 18.6.1953, NJW 1953, 1522).

15

bb)

Das gilt auch für den zweiten Teil des Beschlusses.

16

In anderen Fällen hat der Bundesgerichtshof bei Entscheidungen über die Erreichbarkeit von Zeugen bereits berücksichtigt, daß die deutsche Verfahrensordnung ein freies Geleit für Zeugen nicht vorsieht (vgl u.a. BGH in4 StR 145/52 vom 18.6.1953), so daß die tatsächliche Möglichkeit der Verschaffung freien Geleits keine Auswirkungen auf die rechtlichen Erwägungen über die Erreichbarkeit von Zeugen haben kann. Es mag einem Tatgericht nicht verboten sein, auf dem Umwege über § 295 StPO einen Sachverhalt zugunsten eines anderen Angeklagten vollständig aufzuklären. Einen Anspruch auf diese Verfahrensbehandlung haben aber weder der Zeuge noch der andere Angeklagte. Die Gründe hierfür ergeben sich aus dem Strafkammerbeschluß und aus der dort angeführten Entscheidung des Reichsgerichts.

17

Auch die Angeklagte hatte also keinen Anspruch auf die Vernehmung ihres Vaters als Zeugen; eine Aussetzung des Verfahrens konnte sie deshalb ebenfalls nicht beanspruchen. Ob aber im Interesse vollständiger Aufklärung eine Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung freien Geleits hätte abgewartet werden sollen, kann unentschieden bleiben, weil schon die Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilungen führt.

18

2.)

Der Revision ist zuzugeben, daß es mit den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen nicht übereinstimmt (auch sachlichrechtlich einen Mangel darstellt), wenn ein Zeuge allein deshalb als unzuverlässig angesehen wird, weil er der Bruder der Angeklagten ist. Das Verfahrensrecht kennt eine solche Einschränkung nicht. Es sieht sogar die Möglichkeit vor, den Bruder als Zeugen zu vereidigen.

19

Die insoweit bedenkliche Fassung des Satzes "Der Zeuge F. ist als Bruder der Angeklagten ohnehin kein zuverlässiger Zeuge", gewinnt jedoch ihre richtige Bedeutung erst im Zusammenhang der Entscheidungsgründe. Danach hat die Strafkammer keinen allgemeinen Grundsatz dieser Art aufstellen, sondern nur für den vorliegenden Einzelfall darlegen wollen, daß hier der Bruder ein unzuverlässiger Zeuge ist.

20

3.)

Die Revision behauptet, die Verteidigung habe in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, über die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten beim Beiseiteschaffen von Vermögensstücken einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen sowie Dr. Mertens als Zeugen über seine Beobachtungen an der Angeklagten während der fraglichen Zeit zu hören.

21

Ein Antrag auf Vernehmung des Dr. Mertens zu den behaupteten Beweisfragen ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.

22

Der Hilfsantrag auf Einholung eines Obergutachtens gibt keine Gründe an, die eine solche Maßnahme erforderlich machen könnten. Mit Recht hat das Landgericht den Hilfsantrag deshalb in den Urteilsgründen abgelehnt.

23

4.)

Die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Damm wegen Befangenheit ist ebenfalls mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

24

a)

Die Beschwerdeführerin hatte sich für ihren Antrag darauf berufen, der Sachverständige habe als Angestellter im Dienst der Kriminalpolizei gestanden und sei in dieser Sache als Organ der Polizei und der Staatsanwaltschaft auch bei Vernehmungen zugegen gewesen.

25

b)

Demgegenüber hebt die Strafkammer in ihrem zurückweisenden Beschluß folgendes hervor:

"... Der Sachverständige Dr. Damm, der von Beruf beratender Betriebswirt ist und früher zeitweise von der hiesigen Kriminalpolizei im Angestelltenverhältnis beschäftigt wurde, ist im Bezirk des Landgerichts Braunschweig vielfach schon im Ermittlungsverfahren zur Klärung buchtechnischer und wirtschaftlicher Fragen als Sachverständiger hinzugezogen worden. Er ist hierbei nicht als Organ der Sicherheits- oder Kriminalpolizei tätig geworden, sondern lediglich als Sachverständiger. Wenn Dr. Damm bei Vernehmungen zugegen gewesen ist, so geschah dies lediglich, um sich die Unterlagen für sein Gutachten zu beschaffen, nicht aber, um die Vernehmungen selbst durchzuführen. Die Angeklagte kann aus der Tätigkeit des Dr. Damm vernünftigerweise die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten, zumal aus der Art des von ihm zu erstattenden Gutachtens er sich unabweislich mit strafrechtlichen Tatbeständen zu befassen hatte."

26

Diese Begründung der Zurückweisung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Unrecht beruft sich die Revision insoweit auf dasUrteil des erkennenden Senats vom 12. Juli 1955 (5 StR 109/55). In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird im Gegenteil hervorgehoben, es komme auf den Einzelfall an, wobei die tatsächliche Würdigung eines etwaigen, sich gegen den Sachverständigen richtenden Ablehnungsgesuches Sache des Landgerichts sei. Nach den Ausführungen im zurückweisenden Beschlüsse besteht nicht der geringste Anhalt dafür, daß der Sachverständige bei der Ermittlung vor allem sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrgenommen hätte.

27

B.

Sachbeschwerde:

28

Sämtliche Verurteilungen mußten aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden.

29

I.

Verurteilung wegen unordentlicher

30

Buchführung:

31

1.)

Mit den bloßen Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - in diesem Rechtszuge nicht gehört werden. Dies gilt auch für die Zweifel der Revision in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin Rabe. Nur der Tatrichter vermag zu beurteilen, ob dieser Zeugin oder dem Bruder der Angeklagten Glauben zu schenken ist.

32

Deshalb kann bei den bisherigen Feststellungen auch nicht in Frage gestellt werden, daß die Angeklagte ihre Handelsbücher unordentlich geführt hatte, indem sie die Nichteintragung der Brennholzverkäufe veranlaßte oder deren Nichtverbuchung stillschweigend genehmigte. Denn dies wird auf Grund der Bekundungen der Zeugin R. festgestellt (UA S 12), von der die Angeklagte darauf hingewiesen worden ist, daß die Einnahmen aus Brennholzverkäufen nicht durch die Bücher gingen.

33

2.)

Wohl aber bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, die unordentliche Buchführung habe die Unübersichtlichkeit des Vermögensstandes zur Folge gehabt.

34

Im angefochtenen Urteil wird zugunsten der Angeklagten "unterstellt", sie habe "erst verhältnismäßig spät" die Nichtverbuchung angeordnet oder stillschweigend gebilligt, sie habe "also nur während eines geringen Zeitraumes die mangelhafte Führung der Bücher mitveranlaßt" (UA S 13). Zur Frage der Bedeutung der nicht verbuchten Einnahmen wird in den Entscheidungsgründen ausgeführt.

"Die Einnahmen aus Brennholzverkauf waren Bareinnahmen und hätten darum in das Kassenbuch gehört. Diese Einnahmen bildeten zwar nur einen verhältnismäßig geringen Teil der Betriebseinnahmen. Sie waren aber nicht unwichtig, weil es sich um sofort flüssige Einnahmen handelte. Sie hatten für die Zahlungsfähigkeit des Geschäfts erhebliche Bedeutung. Das Verschweigen dieser Einnahmen war daher eine unordentliche Buchführung. Sie hatte zur Folge, daß die Handelsbücher keine Übersicht über den Vermögensstand des Geschäfts gewährleisteten. Die Angeklagte hat mithin gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verstoßen."

35

Die Strafkammer stellt mithin ausdrücklich fest, daß die gesamten Einnahmen aus Brennholzverkauf nur "einen verhältnismäßig geringen Teil der Betriebseinnahmen" ausmachten. Sie hebt weiterhin hervor, daß für die Nichtverbuchung dieser im Gesamtrahmen an sich schon geringfügigen Betriebseinnahmen die Angeklagte nur zu einem kleinen Teile verantwortlich gemacht werden könne; wie groß der Umfang dieser ihrer Verantwortlichkeit ist, läßt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen, genaue Feststellungen hierüber fehlen.

36

Es besteht deshalb die Möglichkeit rechtsirrtümlicher Anwendung des Gesetzes. Eine vereinzelte falsche Buchung wird nämlich im allgemeinen noch nicht zur Folge haben, daß die Bücher keine Übersicht über den Gesamtvermögensstand des Schuldners gewähren, wie dies § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO voraussetzt; auch mehrere einzelne, für die Gesamtvermögenslage nicht erhebliche Buchungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl hierzu u.a.: BGH in1 StR 98/56 vom 6.7.1956;3 StR 827/53 vom 9.9.1954; RGSt 29,304 [307 ff]). Da - wie erwähnt - hier lediglich unbestimmte Feststellungen über einen vom Urteil selbst als nur geringfügig bezeichneten Tatumfang getroffen werden, hätte es genauerer tatsächlicher Darlegungen bedurft, weshalb diese offenbar wenigen Buchungen geeignet waren, einen sachverständigen Dritten zu hindern, sich ohne übermäßige Bemühungen in den Büchern zurechtzufinden (vgl u.a. BGHSt 4,270 [274]).

37

Die bloße formelhafte Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt im vorliegenden Falle übrigens schon deshalb nicht, weil sie in Verbindung mit einem Umstände angeführt wird, der mit der Frage der Beeinträchtigung der Vermögensübersicht nichts zu tun hat. Es ist nämlich - wie die Revision mit Recht hervorhebt - insoweit nicht von Belang, ob die Einnahmen aus den Brennholzverkäufen sofort flüssig waren und für die Zahlungsfähigkeit des Geschäfts Bedeutung hatten oder nicht. Nichtgebuchte Bareinnahmen, die gemessen an dem gesamten Vermögensstand völlig unerheblich sind, werden auch dann eine Obersicht des Vermögensstandes nicht hindern, wenn es sich um die einzigen Bareinnahmen gehandelt haben sollte.

38

Das Landgericht wird daher in der neuen Verhandlung genauere Feststellungen über Umfang und Bedeutung der von der Angeklagten selbst veranlaßten oder gebilligten Buchungsmängel treffen müssen. Sollte eine nähere Aufklärung unmöglich sein, so ist dies zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen.

39

II.

Verurteilung nach § 239 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 KO, 73 StGB:

40

1.)

Die Revision wendet sich vor allem gegen die Annahme des Landgerichts, durch die Überweisung von 12.000 DM an die Firma K. habe der Vater der Angeklagten keine Schuld seiner Tochter ihm gegenüber begründen wollen.

41

In der Tat läßt die Beweiswürdigung zu diesem Punkte rechtliche Mängel erkennen, auf denen die Verurteilung beruhen kann.

42

a)

In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst (UA S 14 oben), der Vater der Angeklagten habe "noch weitere ungefähr 12.000 DM für die Säge gezahlt, die aber auf Wunsch von Ko. nicht verbucht wurden. Die Firma Ko. brauchte damals nicht nachgewiesene Mittel, um damit Sachen und Rohstoffe einzukaufen, die nur auf heimlichem Wege erhältlich waren".

43

Mit diesen Feststellungen ist es unvereinbar, wenn die Entscheidungsgründe die Überzeugung des Landgerichts, es hätte keine Forderung gegen die Angeklagte begründet werden sollen, auch darauf stützen, daß die Unterlassung einer Verbuchung sonst "unbegreiflich wäre". Der Wunsch des Verkäufers, das Geschäft beiderseits als Schwarzgeschäft zu behandeln, stellt einen durchaus begreiflichen Grund für die Nichtverbuchung dar.

44

Wie die Revision mit Recht hervorhebt, läßt sich der Widerspruch nicht mit der Erklärung lösen, es hätte ja lediglich eine Eintragung der Schuld auf dem "Verwandtenkonto" stattfinden können. Eine Buchung auf diesem Konto hätte nämlich immer einer Gegenbuchung an anderer Stelle bedurft, abgesehen davon, daß nach den getroffenen Vereinbarungen ja offenbar keinerlei Buchungen vorgenommen werden sollten.

45

Da der Widerspruch ein hervorgehobenes Beweisanzeichen der in Rede stehenden Verurteilung betrifft, und weil die einzelnen Beweisanzeichen zusammen die Schuldüberzeugung des Landgerichts gestützt haben, kann die Verurteilung auf dem dargelegten Mangel beruhen.

46

b)

Es bedarf daher keiner Entscheidung mehr darüber, ob die übrigen Beweisanzeichen einer näheren rechtlichen Prüfung standhalten.

47

2.)

Für die rechtliche Würdigung sei auf folgendes hingewiesen:

48

a)

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nicht schon darin, daß sich die Angeklagte als Gemeinschuldnerin durch Schaffung erdichteter Schulden einen Einfluß auf die Abstimmung über ein Vergleichsverfahren verschafft hatte. Lediglich in der Entziehung oder Verkürzung der Befriedigungsquote der Gläubiger ist eine Benachteiligungsabsicht zu finden (vgl u.a. LK Vorbem I 1 zu § 239 KO). Der Abschluß eines Vergleichs hätte hier aber keine solche Folge gehabt, weil der Vater der Angeklagten zur Herbeiführung eines Vergleichs auf seine Forderung verzichten wollte.

49

Unerheblich ist es in diesem Zusammenhange, ob durch die Verzögerung des Konkursverfahrens schließlich doch eine Schlechterstellung der Gläubiger stattgefunden hat, weil es nur auf die Absicht beim Erdichten der Schuld ankommt.

50

b)

Sollte sich wiederum herausstellen, daß die Bücher bereits im Jahre 1952 verändert worden waren, während die Absicht, eine der erdichteten Forderung entsprechende Konkursquote zu retten, erst nach Eröffnung des Anschlußkonkurses (23.1.1954) gefaßt worden ist, so käme unter Umständen der Tatbestand des nicht ordnungsmäßigen "Führens" im Sinne von § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO in Betracht.

51

c)

Wenn die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, daß die Schuld von 12.000 DM nicht erdichtet worden ist, so wäre unter Umständen zu erörtern, ob in der unterlassenen Buchung dieser Schuld eine unrichtige Führung der Bücher liegt. Die Bücher hätten dann möglicherweise am 10. Juni 1952, dem Zeitpunkt der ersten Konkurseröffnung, keinen Überblick über den Vermögensstand gewährt, weil die Forderung von 12.000 DM nicht verbucht worden war.

52

III.

Verurteilung nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO:

53

1.)

Unter den vom Landgericht aufgeführten, zahlreichen Gegenständen, die die Beschwerdeführerin nach den Feststellungen beiseite geschafft hat, befinden sich überwiegend solche Sachen, die dem persönlichen Gebrauch der Angeklagten oder dem Haushalte dienten; in den. Strafzumessungsgründen der angefochtenen Entscheidung wird dies zugunsten der Angeklagten noch ausdrücklich hervorgehoben.

54

Mit Recht fühlt sich die Revision daher in Bezug auf diese Sachen durch den strafrechtlichen Vorwurf beschwert.

55

Denn nach § 1 KO gehören unpfändbare Gegenstände nicht zur Konkursmasse. Wie erwähnt, sind viele im Urteil angeführte Sachen der Art nach im Sinne des § 811 Nr. 1 ZPO unpfändbar. Es hätte daher näherer Darlegungen darüber bedurft, weshalb die Angeklagte diese Gegenstände zu einer "angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung" nicht benötigte. Anderenfalls rechnen sie nicht zur Sollmasse des Konkurses und können dann auch nicht Gegenstand eines Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein, weil das voraussetzt, daß die Vermögensstücke bei einem Konkurse in die Masse fallen (vgl u.a. BGHSt 3,32 [35]; LK § 239 KO Anm II Nr. 1 S 550).

56

2.)

Dieser Mangel des Urteils betrifft auch die Schuldfrage. Das Landgericht wird daher in Bezug auf diese Verurteilung ebenfalls in vollem Umfange neu verhandeln und entscheiden müssen.

57

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Börker