Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1972, Az.: II ZR 138/69
Eintragungsbescheinigung für eine Traberstute; Voraussetzung für einen Fohlenschein für einen Traberhengst als Züchter und Besitzer; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 138/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 07.08.1969
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1973, 34 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann, Hofbesitzer und Traberzüchter Günter H., L., L., (Schleswig-Holstein)
Prozessgegner
H. für T. e. V. (HVT),
vertreten durch seinen Vorsitzenden Landwirtschaftsdirektor a. D. Dr. Josef P., B., E. Straße Nr. ...
Amtlicher Leitsatz
Satzungsbestimmungen eines Verbandes, mit denen dieser den Inhalt seiner Rechtsbeziehungen zu Nichtmitgliedern, die seine Einrichtungen benutzen wollen, vorweg bestimmt, unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Trabrenn-Gesellschaft H.-F. mbH, die ihrerseits dem beklagten Verband angehört, der als Dachorganisation für die Traberzucht und den Trabrennsport in der Bundesrepublik Register über die zur Zucht geeigneten Tiere führt und Bescheinigungen über sie ausstellt.
Am 22. März 1967 hatte der Kläger das Eigentum an der hochtragenden Stute "Flaggenparade" erworben, die am folgenden Tag, als sie mit Zustimmung des Klägers noch bei dem Verkäufer Z. stand, das Hengstfohlen "Kommodore" warf. In der am 31. März 1967 abgesandten und bei dem Beklagten am 3. April 1967 eingegangenen Kaufanzeige erkannte der Kläger die Zuchtbuchordnung - ZBO -, die Trabrennordnung - TRO - und die Satzung des Beklagten als verbindlich an. Der Beklagte vermerkte in den in Betracht kommenden Urkunden statt des 22. März 1967 den 3. April 1967 als Tag des Besitzwechsels und stützte dies auf § 13 Nr. 3 ZBO, der lautet:
"Wird ein Besitzwechsel nicht innerhalb von 8 Tagen dem Hauptverband gemeldet, so gilt bei der Umschreibung als Tag des Besitzwechsels der Tag des Eingangs der Besitzwechselanzeige beim Hauptverband."
Infolge dieser Eintragungen sah der Beklagte den Verkäufer nach § 4 Nr. 4 e ZBO als Züchter an. Züchter ist danach der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Geburt des Fohlens. Der Kläger erhält daher nicht die nach § 15 Abs. 2 und 5 TRO nur dem Züchter vorbehaltenen und nicht abtretbaren Züchterprämien in Höhe von 10 % der von "Kommodore" erzielten Rennpreise.
Der Kläger meint, die Eintragungen müßten berichtigt werden, und zwar, wenn § 13 Nr. 3 ZBO eine Vermutung enthalte, weil er diese widerlegt habe, oder aber, wenn diese Vorschrift eine Fiktion darstelle, weil sie dann mit dem Sachenrecht unvereinbar und deshalb nichtig sei. Jedenfalls könne er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Er sei nach dem Kauf über Ostern ins Ausland verreist und erst am 30. März 1967 zurückgekehrt. Seine Angestellten hätten nicht für ihn einspringen können, weil sie nicht zeichnungsberechtigt gewesen seien und die in Betracht kommenden Vorschriften auch nicht gekannt hätten. Der Kläger hat, soweit es noch im Revisionsrechtszug bedeutsam ist, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Streichung der anders lautenden Eintragungen ihn auf der Eintragungsbescheinigung für die Traberstute "Flaggenparade" als Eigentümer seit dem 22. März 1967 und auf dem Fohlenschein für den Traberhengst "Kommodore" als Züchter und Besitzer seit diesem Tag zu verzeichnen, hilfsweise, diese Änderungen in den einzeln genannten Registern und Bescheinigungen vorzunehmen.
Der Beklagte hat entgegnet, § 13 Nr. 3 ZBO solle als Fiktion rückdatierte Besitzwechsel verhindern, nicht aber über das bürgerlich-rechtliche Eigentum an den Tieren entscheiden.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter.
Der Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil § 13 Abs. 2 ZBO wirksam sei, der Beklagte ihn richtig angewandt habe und daher nicht der 22. März 1967 im Wege der Berichtigung als Tag des Besitzwechsels eingetragen werden dürfe. Diese Auffassung hält - vorbehaltlich weiterer tatsächlicher Feststellungen - einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die besonderen Auswirkungen eines verspätet gemeldeten Besitzwechsels für den Erwerber einer tragenden Stute nicht unter den dafür maßgeblichen Gesichtspunkten geprüft worden sind.
1.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich die rechtlichen Beziehungen der Parteien allein nach der Satzung des Beklagten, der Zuchtbuchordnung und der Trabrennordnung bestimmen. Andere Anspruchsgrundlagen nennt auch die Revision nicht, die mit Hilfe von § 242 BGB einen Anspruch des Klägers aus diesen Vorschriften herleitet. Die Auslegung dieser Bestimmungen ist im Revisionsrechtszug voll nachprüfbar, weil sie nach §§ 1, 4 der Satzung, § 1 ZBO und §§ 1, 2 TRO im ganzen Bundesgebiet und damit über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gelten.
2.
Entgegen der Meinung der Revision sind diese Vorschriften für den Kläger verbindlich.
a)
Das folgt zwar nicht aus seiner Stellung als Gesellschafter einer dem Beklagten als Mitglied angehörenden Gesellschaft. Wer Mitglied einer einem Verband angehörenden Gesellschaft wird, erwirbt damit die Mitgliedschaft in dem Verband nur dann, wenn dies die Satzung der Gesellschaft bestimmt und die Verbandssatzung die Gesellschafter einer dem Verband angeschlossenen Gesellschaft ihrerseits als Einzelmitglieder des Verbandes anerkennt (BGHZ 28, 131). § 5 der Satzung des Beklagten sieht aber nur Verbandsvereine und Aufsichtsorganisationen, nicht aber natürliche Personen als Verbandsmitglieder vor.
b)
Zwischen den Parteien entstanden jedoch Rechtsbeziehungen, als der Kläger Eintragungen in die vom Beklagten geführten Register und die Ausstellung der von ihm vorgesehenen Bescheinigungen anläßlich des Besitzwechsels an der Stute "Flaggenparade" beantragte. Diese Register und Bescheinigungen sind nach §§ 3 Nr. 3, 6 Nr. 2 der Satzung des Beklagten für jeden Züchter und Besitzer von Trabern im Bereich des Beklagten bestimmt, setzen also nicht die Mitgliedschaft in einem Verbandsverein voraus. Es braucht nicht näher erörtert zu werden, welcher Art das Rechtsverhältnis war, das zustande kam, als der Beklagte den Antrag des Klägers annahm. In diesem Zusammenhang ist nur wesentlich, welche Bedeutung dabei den Vorschriften des Beklagten und darunter insbesondere der Zuchtbuchordnung zukommt, weil der Beklagte seine Einrichtungen nur im Rahmen und aufgrund dieser Vorschriften zur Verfügung stellt. Die Interessenlage gleicht dabei trotz gewisser Besonderheiten derjenigen bei einem Vertragsschluß eines Kunden mit einem Unternehmen, das nur aufgrund der von ihm geschaffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen tätig wird.
Die Mitglieder von Verbandsvereinen können zwar die Art und die Benutzung der für sie bestimmten Einrichtungen des Beklagten mitbestimmen. Die Interessen der Mitglieder der verbandsangehörigen Vereine und Gesellschaften und die des Verbandes selbst brauchen auch nicht, wie es zum Beispiel bei den Parteien eines Kaufvertrages der Fall ist, von vornherein unterschiedlich zu sein. Im Ergebnis kommt es aber auf diese Besonderheiten nicht an, weil die hier interessierenden Vorschriften des Beklagten unabhängig von der Mitgliedschaft eines Züchters oder Halters von Trabern in einer dem Verband angehörenden Vereinigung geschaffen worden sind. Es geht darum nicht unmittelbar um die vereinsrechtliche Frage, ob und inwieweit ein Verein unter Berücksichtigung seiner satzungsgemäßen Zwecke einerseits und der berechtigten Interessen seiner Mitglieder andererseits nur zur Setzung gerechter und angemessener Regeln befugt ist, und ob die Gerichte das von ihm gesetzte Recht unter diesen Gesichtspunkten in weiterem Umfang nachzuprüfen haben als bisher allgemein angenommen worden ist, sondern um die Kontrolle der Angemessenheit einzelner in die Verbands Ordnung aufgenommener Bestimmungen, mit denen der Verband den Inhalt seiner rechtlichen Beziehungen zu Nichtmitgliedern, die seine Einrichtungen benutzen wollen, vorweggenommen hat. Jedenfalls insoweit greift - ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen - die an den Grundsätzen des § 242 BGB auszurichtende Inhaltskontrolle ein.
Mangels des Vorhandenseins von dispositivem Recht als Leitlinie für eine bestimmte Interessenabwägung (BGHZ 41, 151, 154) [BGH 17.02.1964 - II ZR 98/62] ist im vorliegenden Falle die Prüfung unabhängig von einem möglichen Monopol des Beklagten im Trabersport unter dem Gesichtspunkt vorzunehmen, ob die Interessen des beklagten Verbandes und die eines Erwerbers von tragenden Stuten bei der Gestaltung der Meldefrist für Besitzwechsel angemessen gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 38, 183, 185).
3.
Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen, daß § 13 Abs. 3 ZBO zu einseitig die Interessen des Beklagten ohne ausreichende sachliche Gründe gegenüber denen der Erwerber von tragenden Stuten begünstigt. Dagegen sind die für den Besitzwechsel und die Züchterprämien maßgeblichen Vorschriften nicht, wie die Revision meint, in sich widersprüchlich oder unklar.
Im ersten Absatz von § 13 ZBO klärt der Beklagte, ohne eigene sachenrechtliche Regeln aufzustellen, daß er als Eigentümer oder Besitzer - damit will der Beklagte erkennbar auch den Wechsel von Pachtverhältnissen berücksichtigen - nur anerkennt, wer sein Recht durch den in § 11 ZBO geregelten Abstammungsnachweis ausweisen kann; ein Besitzwechsel in den letzten acht Tagen vor der Anzeige muß zusätzlich mitgeteilt werden. Im zweiten Absatz schreibt der Beklagte die unverzügliche Mitteilung des Besitzwechsels vor. Aus dem dritten Absatz folgt, daß das Wort "unverzüglich" im zweiten Absatz als eine Frist von acht Tagen verstanden wird. Wird diese Frist nicht gewahrt, so gilt bei der Umschreibung als Tag des Besitzwechsels der Tag des Eingangs der Besitzwechselanzeige bei dem Beklagten. Diese Regel verleitet nicht zu Mißverständnissen. Aus ihr folgt vielmehr, daß der Beklagte bei verspäteten Besitzanzeigen als Tag des Besitzwechsels ein Datum wählen will, das tatsächlich nicht richtig sein kann. Das Berufungsgericht hat diese Regelung mit Recht als Fiktion angesehen. Der Inhalt der Regel ist für jeden Leser ohne weiteres erkennbar. Ebenso kann aus ihr in Verbindung mit § 4 Nr. 4 e ZBO unschwer entnommen werden, daß der bisherige Besitzer oder Eigentümer als Züchter eines Fohlens vermerkt wird, das in der Zeit zwischen dem Besitzwechsel und dessen Anzeige geboren wird, wenn der Besitzwechsel später als acht Tage dem Beklagten mitgeteilt worden ist.
Auf die von der Revision angenommenen Widersprüche zwischen den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der ZBO und der TRO kommt es deshalb nicht an, weil nach § 24 Abs. 2 der Satzung des Beklagten diese und infolgedessen auch die zu ihr gehörende ZBO der nach § 12 Nr. 3 der Satzung nur vom Hauptausschuß zu beschließenden TRO vorgehen.
Wenn die Züchterprämie nur in § 3 Nr. 3 h der Satzung und in der TRO, nicht aber in der ZBO erwähnt wird, führt dies zu keinen Unklarheiten oder Lücken. Die von Rennpreisen abhängige Züchterprämie soll nach § 15 Abs. 2 TRO der Züchter als Anreiz für die Aufzucht weiterer Traber erhalten, und wenn er nicht mehr als Züchter tätig ist, nach § 15 Abs. 6 TRO der vom Beklagten zu führende Zuchtfonds.
b)
Diese Vorschriften über die Meldung von Besitzwechseln und über die Verteilung der Züchterprämien führen dazu, daß der Erwerber eines tragenden Muttertieres unwiderbringlich erhebliche Nachteile erleidet, wenn er die in § 13 Abs. 3 ZBO genannte Meldefrist versäumt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Aus den schon unter a) gewürdigten Vorschriften folgt, daß dem Veräußerer die Züchterprämien bei einem verspätet angezeigten Besitzwechsel zustehen. Dieser darf den Anspruch darauf nicht dem Erwerber abtreten, weil § 15 Abs. 5 TRO die Unübertragbarkeit des Anspruchs auf die Züchterprämien bestimmt (§ 399 BGB). Der schon erwähnte § 15 Abs. 6 TRO führt hier dazu, daß die nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers sehr erheblichen für "Kommodore" angefallenen und voraussichtlich auch in Zukunft noch anfallenden Züchterprämien ihm auch dann nicht zufließen, wenn der Verkäufer Zander nicht mehr Traber züchtet.
Diese unter Umständen mit hohen wirtschaftlichen Nachteilen verbundene Regelung ist deshalb besonders streng, weil die Anzeigefrist außergewöhnlich kurz bemessen ist und der beklagte Verband ferner die verspätete Anzeige weder bei nachgewiesener unverschuldeter Fristversäumnis als rechtzeitig gelten noch dem Anzeigenden die Möglichkeit offen läßt, nachträglich überzeugende Beweise + für den Zeitpunkt des Eigentums- oder Besitzwechsels beizubringen. Das ist nur hinnehmbar, wenn besondere Interessen des Beklagten gerade bei dem Erwerb von tragenden Stuten die sehr kurze Anzeigefrist und deren unbedingte Einhaltung ohne jede Abhilfemöglichkeit fordern. Die dazu vom Berufungsgericht angestellte allgemeine Erwägung, die Frist könne leicht durch die einfache Ausfüllung und Absendung des Vordrucks gewahrt werden (BU S. 13), berücksichtigt diese Gesichtspunkte nicht. Dasselbe gilt für seinen Hinweis (BU S. 14) darauf, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stelle keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz bei einer Fristversäumnis dar. Es fehlt deshalb die nach § 242 BGB gebotene Abwägung, ob die Verbandsinteressen auch die Meldung des Erwerbs einer tragenden Stute binnen einer kurzen Ausschlußfrist ohne die Möglichkeit einer nachträglichen Entlastung durch eine entsprechende Beweisführung fordern. Unter diesen Gesichtspunkten muß der Sachverhalt daher, gegebenenfalls mit Hilfe von Sachverständigen (vgl. dazu die Beweisanträge in der Berufungsbegründung des Beklagten S. 4), noch aufgeklärt werden. Erst wenn insoweit bestimmte tatsächliche Feststellungen getroffen worden sind, kann abschließend unter Würdigung der beiderseitigen Interessen über die Angemessenheit der in § 13 Absätze 2 und 3 ZBO getroffenen Regelung entschieden werden.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fleck
Die Bundesrichter Dr. Schulze und Dr. Kellermann sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Stimpel
Dr. Tidow