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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1992, Az.: 2 StR 490/91

Erheblichkeit der sexuellen Handlung; Gefährlichkeitsgrad; Rechtsgutverletzung; Entscheidungshilfe; Handlungsrahmen; Beziehung der Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1992
Aktenzeichen
2 StR 490/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 11886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1992, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle bei einer sexuellen Handlung bestimmt sich nach dem Gefärhlichkeitsgrad für das betroffene Rechtsgut.

2. Entscheidend dabei sind Art, Intensität und Dauer des sexualbezogenen Vorgehens, des weiteren der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, und schließlich die Beziehung der Beteiligten untereinander.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

2

Soweit die Revision Verfahrensrügen erhebt, sind diese jedenfalls unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.

3

Das Landgericht hat festgestellt:

4

Die neun Jahre alte bereits sexuell aufgeklärte Zeugin M. suchte häufig einen Pferdestall auf, in dem der Angeklagte ein Pferd untergestellt hatte, und pflegte es. Zwischen Ende September und dem 11. Oktober 1990 hob der Angeklagte das Kind auf dessen Bitten hin mehrmals auf das Pferd. Zwei- bis dreimal griff er ihr, um sich sexuell zu befriedigen, bei diesen Gelegenheiten, ohne daß dazu eine wie auch immer geartete Notwendigkeit bestanden hätte, unter das lose (über der Hose) getragene T-Shirt und faßte - über einem darinter getragenen Bustier (kurzes Unterhemd) - ihren Oberkörper an. Einmal faßte er sie dabei auch an die Brust. Spätestens am 11. Oktober 1990 fragte er das Mädchen, während sich beide im Stall aufhielten, ob er ihr zwischen die beine fassen dürfe, und faßte ihr unmittelbar darauf mit festem Griff über der Reithose an die Scheide. Weiter fragte er, ob er dies auch unter der Kleidung tun dürfe; als das Kind dies verneinte, ließ er von ihm ab.

5

Diese Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts überschreiten jedenfalls zwei der von dem Landgericht festgestellten, von ihm als fortgesetzte Tat gewerteten, Vorfälle unter den hier gegebenen Umständen die Schwelle der Erheblichkeit (§ 184 c StGB). Ob diese überschritten ist, bestimmt sich nach dem Grad der Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Von Bedeutung sind dabei vor allem Art, Intensität und Dauer des sexuelabezogenen Vorgehens, zusätzlich der Handlungsrahmen, in dem der unmittelbar sexualbezogene Akt begangen wird, sowie die Beziehung der Beteiligten untereinander (vgl. BGH NStZ 1983, 553;  1985, 24;  BGHR StGB § 184 c Nr.- 1 - Erheblichkeit 4 m.w.N.).

6

Daß der feste Griff über die Reithose an die Scheide des neunjährigen Mädchens die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, bedarf keiner besonderen Begründung. Das Landgericht hat darüber hinaus auch den vom Angeklagten eingestandenen Griff an die bedeckte Brust zutreffend als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne von § 184 c StGB gewertet.

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Das Vorgehen des Angeklagten, das nicht nur aus "flüchtigen" oder "zufälligen" Berührungen bestand, bedeutet einen erheblichen Eingriff in die durch § 176 StGB geschützte ungestörte geschlechtliche Entwicklung des Kindes (vgl. BGHSt 15, 118 (121);  29, 336 (340);  BGH StV 1989, 432; Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 1 zu § 176 StGB), das dieses Verhalten, und damit auch den Griff an die - nur von einem Bustier bedeckte - Brust, als unangenehm, komisch, sogar als belastend empfand und heute noch darunter leidet. Dazu kommt das erheblich unter der Schutzgrenze liegende Alter des Kindes, das der Angeklagte selbst auf 11 Jahre schätzte, sowie die von letzterem für seine Übergriffe geschaffene Atmosphäre.

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Aus Rechtsgründen ist es deshalb nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer in tatsächlicher Würdigung den Griff an die Brust des Kindes als sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit gewertet hat.

9

Soweit das Landgericht bei einem weiteren Vorfall ebenfalls die Voraussetzungen des § 184 c StGb bejaht hat, kann dies freilich keinen Bestand haben. Dabei handelt es sich nämlich nur um einen kurzen Griff an den bekleideten Oberkörper des Kindes, ohne daß die Brust berührt wurde.

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Der Strafausspruch kann trotz dieser Einschränkung des Schuldumfangs bestehenbleiben. Das Landgericht geht ersichtlich nur von drei Teilakten einer fortgesetzten Handlung aus, da es neben dem Griff an die Scheide (mindestens) zwei Griffe an den Oberkörper als sexuelle Handlung ansieht. Bei der Strafzumessung hat es der Anzahl der festgestellten Teilakte jedoch keine Bedeutung beigemessen. Wesentlich waren hier nur die bisherigen fünf einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten und daß er beriets zwei Monate nach einer Strafverbüßung wieder rückfällig wurde, wobei er wie bei seinen früheren Taten vorging, um Kontakt zu seinem späteren Tatopfer aufzunehmen.

11

Angesichts dessen kann der Senat ausschließen, daß der Strafausspruch auf der Annahme eines möglicherweise zu großen Schuldumfangs beruht. Gleiches gilt für die nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus.