Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1989, Az.: V ZR 190/87
Rückforderungsanspruch; Verarmung des Schenkers; Herausgabepflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1989
- Aktenzeichen
- V ZR 190/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 106, 354 - 358
- DB 1989, 2118-2119 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1990, 51 (red. Leitsatz)
- JZ 1989, 502-503
- MDR 1989, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1478-1479 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 759 (amtl. Leitsatz)
- ZIP 1989, 517-519
Amtlicher Leitsatz
Auf den Rückforderungsanspruch des bedürftigen Schenkers nach § 528 BGB ist § 822 BGB entsprechend anwendbar.
Tatbestand:
Die am 7. August 1896 geborene Klägerin und ihr Ehemann Friedrich R. waren je zu einem Hälfteanteil Erbbauberechtigte eines Grundstücks in M. Nach dem Tode des Ehemannes erbten dessen Anteil - in noch ungeteilter Erbengemeinschaft - die Klägerin zu 1/2 und die drei Kinder Eugen R., Norbert R. und Karola A. zu je 1/6.
Durch notariellen Vertrag vom 20. Februar 1976 schenkte die Klägerin ihre Anteile an dem Erbbaurecht und an der Erbengemeinschaft den Söhnen Eugen und Norbert jeweils zu gleichen Teilen. Damit hatte jeder von beiden, wirtschaftlich betrachtet und bezogen auf das ganze Erbbaurecht, neben dem ererbten Anteil von 1/12 noch weitere 3/8 Anteile.
Norbert R. ist verstorben. Alleinerbin wurde seine Ehefrau Erika R. (Streithelferin der Klägerin). Sie übertrug durch notariellen »Schenkungsvertrag« vom 3. November 1982 ihrem Schwager Eugen R. den 1/4-Anteil an dem Erbbaurecht und »die Erbteile nach Friedrich R(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)., somit die gesamte Berechtigung bezüglich des oben genannten Erbbaurechts«. Eugen R. zahlte an Erika R. 60 000 DM. In der von ihm ausgefüllten und von ihr unterschriebenen Quittung vom 6. Dezember 1982 ist als Zahlungszweck »Erbteil Ä. Str. 13« angegeben. Eugen R. ist verstorben, die Beklagte ist seine Alleinerbin.
Die Klägerin befindet sich seit dem 17. Februar 1986 in einem Alten- und Pflegeheim. Die dafür aufzubringenden Kosten kann sie aus eigenem Vermögen nicht bestreiten.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das durch Vertrag vom 20. Februar 1976 übereignete hälftige Erbbaurecht und den Hälfteanteil an der Erbengemeinschaft nach Friedrich R. herauszugeben und Grundbuchumschreibung auf sie, die Klägerin, zu bewilligen.
Die Beklagte hat die Verpflichtung anerkannt, der Klägerin einen Anteil von 1/4 an dem Erbbaurecht aufzulassen und ihr einen Erbteil von 1/4 an der Erbengemeinschaft zu übertragen.
Das Landgericht hat im Umfang des Teilanerkenntnisses der Klage stattgegeben und den weitergehenden Anspruch abgewiesen.
Auf die Berufung der Streithelferin hat das Oberlandesgericht der Klägerin auch den abgewiesenen Teil der Klage zuerkannt.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hält für bewiesen, daß Erika R. als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes Norbert R. die diesem von der Klägerin geschenkten Anteile von je 1/4 am Erbbaurecht und an dem daran bestehenden Hälfteanteil der Erbengemeinschaft nach Friedrich R. unentgeltlich auf Eugen R. weiterübertragen habe. Es ist der Auffassung, die Beklagte als dessen Alleinerbin sei nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 822 BGB zur Herausgabe dieser Anteile an die Klägerin verpflichtet.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nicht zu beanstanden ist die vom Tatrichter aus der Aussage des Zeugen B. gezogene Folgerung, Erika R. habe zwar - entgegen dem beurkundeten Inhalt des Schenkungsvertrages vom 3. November 1982 - den eigenen Erbteil ihres verstorbenen Ehemannes gegen Zahlung von 60 000 DM an Eugen R. verkauft, ihm aber diejenigen Anteile, die aus der Schenkung der Klägerin stammten und um die es hier geht, unentgeltlich übertragen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).
Daraus folgt, daß die Vereinbarung einer Gegenleistung von 60 000 DM für die Übertragung desjenigen Nachlaßanteils, den Norbert R. selbst von seinem Vater geerbt hatte, mangels Beurkundung zunächst unwirksam war (§§ 313 Satz 1, § 125 Satz 1 BGB), damit im Zweifel (§ 139 BGB) der beurkundete Vertrag auch insoweit, als tatsächlich eine Schenkung gewollt war. Der Formmangel ist jedoch durch Grundbucheintragung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB). Dadurch sind die Vereinbarungen ihrem ganzen Inhalt nach wirksam geworden (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. vom 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577 und vom 1. Februar 1985, V ZR 244/83, NJW 1985, 2423).
2. Unstreitig ist die Klägerin außerstande, ihren Unterhalt aus eigenem Vermögen zu decken. Sie wäre deshalb im Umfang ihres Unterhaltsbedarfs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt gewesen, die ihrem Sohn Norbert R. geschenkten Anteile von je 1/4 am Erbbaurecht und an dem daran bestehenden Hälfteanteil der Erbengemeinschaft von Erika R. als seiner Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuverlangen. Da Erika R. diese Anteile unentgeltlich Eugen R. übertragen hat, ist die Beklagte als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin nach § 822 BGB zur Herausgabe des Geschenks an die Klägerin verpflichtet.
Damit stimmt der Senat dem Standpunkt des Berufungsgerichts zu, daß im Rahmen des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auch § 822 BGB anwendbar ist. Das entspricht herrschender Ansicht (BGB-RGRK/Mezger 12. Aufl. § 528 Rdn. 5; Staudinger/Reuss, BGB 12. Aufl. § 528 Rdn. 6; Jauernig/Vollkommer, BGB 4. Aufl. § 528 Anm. 2 b; Palandt/Putzo, BGB 48. Aufl. § 528 Anm. 2 b; jetzt auch MünchKomm/Kollhosser 2. Aufl. § 528 Rdn. 3 entgegen Voraufl.). Die Gegenmeinung (OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 887, 890; Soergel/Mühl, BGB 11. Aufl. § 528 Rdn. 4 unter Hinweis auf OLG Dresden SächsArch 1908, 480, 481) überzeugt nicht, da sie den Wortlaut der Vorschrift über ihren Sinn stellt.
Zwar richtet sich nach dem Wortlaut des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB der Herausgabeanspruch des bedürftigen Schenkers (nur) gegen den »Beschenkten«; diese gegenüber der vergleichbaren Bestimmung des § 527 Abs. 1 BGB - Anspruch auf Herausgabe wegen Nichterfüllung einer Schenkungsauflage - engere Fassung rechtfertigt jedoch nach dem Zweck der Vorschrift keinen Ausschluß des § 822 BGB.
Der Regelung des § 528 BGB liegt der Gedanke zugrunde, daß der Schenker seinen Unterhalt zunächst einmal aus dem eigenen Vermögen bestreiten soll und deshalb billigerweise auch in der Lage sein muß, ein aus seinem Vermögen weggegebenes Geschenk notfalls zurückzuverlangen (Prot. II 23). Die Vorschrift gibt daher dem Erfordernis der Unterhaltssicherung Vorrang vor dem Vertrauen des Beschenkten in die Rechtsbeständigkeit der Zuwendung. Einen solchen Vertrauensschutz versagt das Gesetz dem Beschenkten auch in vergleichbaren sonstigen Vorschriften, so u. a. in den §§ 2287, 2288, 2329 BGB und gerade auch in § 822 BGB. Dies verkennt das Oberlandesgericht Düsseldorf (aaO), wenn es § 822 BGB deshalb nicht für anwendbar hält, weil es annimmt, § 528 BGB sei eine singuläre Ausnahmebestimmung und darum eng auszulegen. Geboten ist vielmehr eine Auslegung, die dem Billigkeitszweck der Regelung entspricht. Dieser Zweck aber würde verfehlt, wenn der Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nur gegen den von ihm Beschenkten und nicht auch gegen einen Dritten bestünde, an den das Geschenk unentgeltlich weitergegeben worden ist. Der Dritte ist nicht schutzwürdiger als der ursprünglich Beschenkte. Dieser wird infolge der in § 528 BGB enthaltenen - nur durch § 529 BGB eingeschränkten - Verweisung auf das Bereicherungsrecht bei Eintritt des Notbedarfsfalles so behandelt, als sei der Rechtsgrund der Schenkung entfallen. Es liegt im Sinne dieser Verweisung, daß dann auch § 822 BGB entsprechend anwendbar sein muß. Denn auch diese Vorschrift beruht auf der Interessenbewertung, daß derjenige, der unentgeltlich das erlangt hat, was der unmittelbar Bereicherte hätte herausgeben müssen, nicht schutzwürdig ist (vgl. MünchKomm/Lieb 2. Aufl. § 822 Rdn. 1 m. w. Nachw.). Somit fügt sich § 822 BGB in die Regelung des § 528 BGB sinnfällig ein. Der Durchgriff auf den Weiterbeschenkten ist daher gerechtfertigt, wenn sein Vorgänger zur Rückgabe des Geschenks verpflichtet gewesen wäre. Dafür spricht im übrigen auch, daß anderenfalls § 528 BGB durch unentgeltliche Weitergabe des Geschenks zu Lasten etwaiger Unterhaltsverpflichteter oder sonst der Allgemeinheit umgangen werden könnte.
Das Berufungsgericht hat somit die Beklagte zu Recht als verpflichtet angesehen, die ihrem verstorbenen Vater von Erika R. geschenkten Anteile am Erbbaurecht und an der Miterbengemeinschaft der Klägerin herauszugeben.
3. Unbegründet ist auch die Revisionsrüge, der Umfang des Herausgabeanspruchs gehe in Anbetracht des Alters der Klägerin über ihren angemessenen Unterhaltsbedarf hinaus. Der Wert der Anteile deckte bei Erlaß des angefochtenen Urteils die notwendigen Aufwendungen der damals fast 90 Jahre alten Klägerin für ihre Heimunterbringung noch für einen Zeitraum von etwas mehr als fünf Jahren ab. Da die Klägerin die statistische Lebenserwartung bereits überschritten hat, sich aber andererseits unstreitig in gutem Gesundheitszustand befindet, ist die tatrichterliche Einschätzung einer zumindestens noch für diesen Zeitraum bestehenden Lebenserwartung nicht zu beanstanden.