Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.12.1971, Az.: BVerwG I WB 121/71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG I WB 121/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14448
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BVerwGE 43, 291 - 293
In der Beschwerdesache
hat der T. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Dezember 1971,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Mühlenfeld, Bundesrichter Dr. Schweiger als weitere richterliche Mitglieder,
Oberst Clemens, Oberleutnant Nöthel als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 12. Februar 1971 - Fü L VII 2 (SBWS F - 104) Az.: 90-16-80 (974) - wurde auf Beanstandungen aus der Truppe hin die Umrüstung der F-104-Piloten auf Fliegerhelme (mit Doppelvisier) HGU-2 A/P (G) mit dem Ziel eingestellt, ab Ende 1971 ein Nachfolgemuster mit Doppelvisier nach Vergleichserprobung mehrerer Modelle und Beseitigung aufgetretener Mängel an die Truppe auszuliefern. Alte Helme (ohne Doppelvisier) sollten im Einsatz bleiben.
2.
Der Antragsteller beschwerte sich unter dem 16. März 1971 über diese ihm etwa eine Woche vorher bekanntgewordene Maßnahme, da er sich mit dem alten Helm ohne Doppelvisier bei Nacht- und Wetterflug der Gefahr der Gesichtsverletzung bei Vogelschlag ausgesetzt und damit in seiner persönlichen Flugsicherheit beschränkt fühle.
Unter dem 26. Mai 1971 wurde dem Antragsteller durch den BM - P II 5 - mitgeteilt, das Luftflottenkommando sei gebeten worden, ihm aus Beständen außerhalb seines Geschwaders einen passenden Helm mit Doppelvisier zur Verfügung zu stellen: lassen sich ein solcher nicht beschaffen, werde er einen Helm aus der Truppenerprobung erhalten, die voraussichtlich im August 1971 anlaufe. Für die Beschwerde sei im Falle ihrer Aufrechterhaltung das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - zuständig.
Der Antragsteller erhob daraufhin unter dem 15. Juni 1971 Untätigkeitsbeschwerde und stellte Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstsenats.
3.
Mit Schreiben vom 13. August 1971 legte der BMVg den Antrag dem Senat mit der Bitte um Zurückweisung vor. Die Umrüstung könne nicht antragsgemäß fortgesetzt werden, weil die umgerüsteten Helme erhebliche Mängel aufgewiesen hätten. Es werde angestrebt, der Beschwerde durch Abgabe eines der für die Vergleichserprobung vorgesehenen Fliegerhelme an den Antragsteller abzuhelfen. Im übrigen gehöre die Beschaffung von Fliegerhelmen zur Ausrüstung und falle somit im weiteren Sinne unter § 30 SG so daß der Rechtsweg zum Wehrdienstgericht nicht gegeben sei.
Der Antragsteller teilte unter dem 24. September 1971 mit, daß er inzwischen einen Doppelvisierhelm angepaßt erhalten habe, so daß das Flugsicherheitsrisiko für ihn behoben sei. Er bestehe jedoch auf seinem Recht, von der beschwerdeentscheidenden Stelle einen den Sachverhalt würdigenden Bescheid zu erhalten. Die Erprobung der neuen Helme solle verkürzt werden; noch viele Piloten flögen mit Einfachvisier bei Nacht und Nebel und machten eine Beschwerde von der Entscheidung über seine eigene Beschulde abhängig.
Der BMVg erwiderte, der Antrag sei durch Wegfall der Beschwerde unzulässig geworden. Die Vergleichserprobung der neuen Helme könne nicht abgekürzt werden, weil die aufgetretenen Mängel im wesentlichen auf eine zu kurze Erprobung zurückzuführen seien. Ein geeigneter Doppelvisierhelm werde voraussichtlich, ab Februar 1972 zur Verfügung stehen, so daß bis spätestens Juni/Juli 1972 alle Flugzeugführer einen den Anforderungen entsprechenden Doppelvisierhelm erhalten konnten.
II
1.
Der Rechtsweg zu den Wehr dienst Senaten des Bundesverwaltungsgerichts ist gegeben. Der Antragsteller hat dem Sinne nach geltend gemacht, die Fürsorgepflicht seines Vorgesetzten aus § 10 Abs. 3 SG verpflichte diesen, um die Sicherheit seiner Untergebenen besorgt zu sein und ihm aus diesen Grunde anstelle des seines Erachtens unsicheren Helmes einen den Sicherheitsanforderungen besser entsprechenden Doppelvislerhelm zur Verfügung zu stellen. Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO in Verbindung mit § 10 Abs. 3 SG festgelegten Voraussetzungen, für die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Wehrdienestsenaten sind sohin gegeben. Der BMVg hat den Antragsteller unter dem 26. Mai 1971 auch selbst über die Zuständigkeit des Wehrdienstsenats - richtig - belehrt.
2.
Die Hauptsache hat sich erledigt.
Das Begehren des Antragstellers war von vornherein darauf gerichtet, "einen Flugzeugführerhelm mit Doppelvisier ... zu erhalten" (Beschwerde vom 16. März 1971). Der von ihm angegriffene Erlaß des BMVg vom 12. Februar 1971 beschwerte ihn persönlich nur insofern, als er diesem Begehren entgegenstand. Durch die Aushändigung des begehrten Helmes ist das vom Antragsteller wegen des Nichtbesitzes eines Doppelvisierhelms geltend gemachte Flugsicherheitsrisiko, wie dieser unter dem 24. September 1971 ausdrücklich bekundet hat, behoben und damit seine eigentliche Beschwer entfallen.
Der Antragsteller ist aber mit dieser - im übrigen im Vorlageschreiben des BMVg vom 18. August 1971 angekündigten - Abhilfe nicht zufrieden. Er glaubt ein Recht darauf zu haben, "von der beschwerdeentscheidenden Stelle einen den Sachverhalt würdigenden Bescheid und Entscheid" zu bekommen. Ein solches Recht steht ihm nicht zu. Der BMVg ist zwar vor der Vorlage eines Antrags an den zuständigen Wehrdienstsenat zur Prüfung des Begehrens und gegebenenfalls zur Abhilfe verpflichtet. Auch nach der Vorlage bleibt ihm die Sachherrscheft über den Gegenstand des Verfahrens erhalten, so daß er im Rahmen seiner Verpflichtung zu gesetzmäßigem Verhalten, wie auch hier geschehen, immer noch abhelfen kann und u.U. etwa bei einer Änderung der Rechtslage zugunster des Antragstellers, sogar abhelfen muß, wodurch sich regelmäßig die Hauptsache erledigt. Erledigt sich aber die Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens, so kann der Antragsteller vom Vorgesetzten keine Bescheidung mehr begehren, ganz gleich ob ihm vor der Vorlage der Sache an das Wehrdienstgericht ein solcher Anspruch und etwa im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 WBO sogar ein Anspruch auf Begründung eines stattgebenden Bescheids zustand oder nicht; die §§ 12 und 16 WBO regeln lediglich die Bescheidungspflicht im Vorverfahren. - Vom Senat kann der Antragsteller seit der Erfüllung seines Anspruchs eine mit Gründen versehene, den Sachverhalt würdigende Entscheidung ebenfalls nicht mehr verlangen; der Sinn der Vorschriften über die Erledigung der Hauptsache liegt nach allen Verfahrensordnungen gerade darin, die weitere Befassung der Gerichte mit der erledigten Hauptsache grundsätzlich zu vermeiden.
Anderes würde bei entsprechender Antragstellung gelten, wenn der Antragsteller nach der Erledigung der Hauptsache noch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung rechtswidrigen Verhaltens des BMVg hätte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO; Eyermann/Fröhler, VwGO 5. Aufl. § 113 RdNr. 51 a). Ein solches Interesse ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich: Der Antragsteller hat durch den Nichtbesitz eines Doppelvisierhelmes bis zu dessen Aushändigung keinen Schaden erlitten.
Ein Entzug des neuen Heimes ist nicht zu befürchten. Das Interesse anderer Piloten an der Entscheidung des vorliegenden Antrags und an deren Begründung kann ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht begründen.
Die Frage, ob das geltendgemachte Sicherheitsrisiko überhaupt bestand, ob es gegebenenfalls durch den BMVg hätte vermieden, ob es bei verantwortungsbewußter Erprobung des neuen Doppelvisierhelmes schneller hätte behoben werden können und ob dem BMVg dabei eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller anzulasten ist, war daher nicht mehr zu prüfen.
3.
Der Antrag auf eine den Sachverhalt würdigende Entscheidung des BMVg oder des Wehrdienstsenats war daher wegen Erledigung der Hauptsache zurückzuweisen.
Mühlenfeld
Dr. Schweiger
Clemens
Nöthel