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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 28.10.2020, Az.: 1 BvR 2163/20

Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die Richter als unzulässig mangels Begründung der Besorgnis der Befangenheit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
28.10.2020
Aktenzeichen
1 BvR 2163/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 44116
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201028.1bvr216320

Tenor:

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ werden als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[Gründe]

1

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Härtel und die Richter Paulus und Christ sind unzulässig.

2

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Die offensichtliche Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs lediglich auf vorige ihn betreffende Verfahren verwiesen hat, über die die abgelehnten Richter der 2. Kammer des Ersten Senates entschieden haben. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann auch die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, Rn. 3).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.