Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.11.1997, Az.: BVerwG 7 B 265.97
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unlauterere Machenschaften bei ausreisebedingtem Zwangsverkauf; Verletzung des Grundsatzes ne ultra petita als Verfahrensrüge; Pflicht zur sachgerechten Auslegung des Klagebegehrens ; Möglichkeit der Klageabweisung durch das Beschwerdegericht selbst aus Gründen der Verfahrensökonomie
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.11.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 265.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 09.04.1997 - AZ: 4 K 1427/94
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. November 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. April 1997 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Entschädigungsberechtigung in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 22. Juni 1994 (richtig: 14. Juni 1994) aufgehoben hat.
Im übrigen wird die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO (1). Das angefochtene Urteil beruht aber in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang auf dem von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2).
1.
Die Ausführungen unter Abschnitt I des die Beschwerde begründenden Schriftsatzes vom 21. Juli 1997 wenden sich gegen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des beschließenden Senats. Danach erfüllt ein ausreisebedingter Zwangsverkauf dann nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG), wenn es sich um ein Eigenheim handelte, das unter Inanspruchnahme eines dinglichen Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtet worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - BVerwGE 102, 53 = VIZ 1996, 707 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 86). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) läßt sich dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang nicht entnehmen. Der beschließende Senat hat in dem genannten Urteil dargelegt, daß in Fällen wie dem vorliegenden der Zwang zur Eigentumsaufgabe nicht unlauter, sondern von der Rechtsordnung der DDR gedeckt war, und daß auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Verwaltungspraxis der DDR in diskriminierender Weise nur in den Ausreisefällen und nicht auch bei einer aus anderen Gründen erfolgten dauerhaften Aufgabe der Grundstücksnutzung durch den Nutzungsberechtigten entsprechend der seinerzeit geltenden Rechtsordnung verfahren ist. Mit dieser entscheidungstragenden Argumentation setzt sich die Beschwerde ebensowenig wie der diese Rechtsprechung gleichfalls kritisierende Beklagte auseinander. Ein Bedarf für eine erneute höchstrichterliche Befassung mit dieser Problematik ist somit nicht geltend gemacht und auch sonst nicht zu erkennen.
Den Ausführungen in Abschnitt III der Beschwerdebegründung läßt sich ebenfalls nicht entnehmen, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind. Die Beschwerde wendet sich dort in Verkennung der Funktion einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum redlichen Erwerb. Mit einem derartigen Vorbringen ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderten Weise ordnungsgemäß dargelegt.
2.
Zu Recht beanstandet die Beschwerdebegründung (Abschnitt II), daß das angefochtene Urteil über das Klagebegehren hinaus den gesamten Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1994 und damit auch dessen Beschlußformel Nr. 2 aufgehoben hat. Die darin sinngemäß liegende Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung des in § 88 VwGO statuierten Grundsatzes ne ultra petita den Klägern mehr als beantragt zugesprochen, greift durch.
Die Widerspruchsbehörde hat festgestellt, daß dem Beigeladenen zu 2 ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 58.036,85 M der DDR zusteht. Damit hat die Behörde dem entsprechenden Antrag des Beigeladenen zu 2 (vgl. die Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 10. September 1990 und vom 13. November 1992, Behördenakte Bl. 28 und 116) stattgegeben. Zur Begründung führt der Widerspruchsbescheid (S. 4) aus, dem Beigeladenen zu 2 stehe ein Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 des Vermögensgesetzes in der damals geltenden Fassung (vgl. nunmehr § 5 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes - EntschG - vom 27. September 1994, BGBl I S. 2624) zu, weil der vom staatlichen Verwalter vereinnahmte Kaufpreis für den hälftigen Miteigentumsanteil des Beigeladenen zu 2 entschädigungslos an den Staatshaushalt der DDR abgeführt worden sei. Gegen diese Entschädigungsfeststellung haben die Kläger, wie die Klageschrift vom 19. Juli 1994 und die weiteren Schriftsätze deutlich machen, ihre Anfechtungsklage nicht gerichtet. Die Klage bezog sich vielmehr nach dem auf der Hand liegenden Interesse der Kläger allein gegen die von den behördlichen Bescheiden angeordnete Rückübertragung des Eigentums an dem Gebäude. Von der in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids festgestellten Entschädigungsberechtigung waren die Kläger rechtlich nicht betroffen, weil es sich um einen der Veräußerung nachfolgenden, eigenständigen Schädigungsvorgang handelte und die zu zahlende Entschädigung allein den Entschädigungsfonds (§ 9 EntschG) belastet; eine insoweit erhobene Klage hätte mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) als unzulässig abgewiesen werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hätte also darauf hinwirken müssen (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO), daß der Klageantrag entsprechend dem erkennbar eingeschränkten Klagebegehren auch eingeschränkt formuliert wird. Es hat aber offenbar übersehen, daß Gegenstand des Widerspruchsbescheids auch die in Rede stehende Entschädigungsberechtigung des Beigeladenen zu 2 war; dies machen insbesondere die Ausführungen auf Seite 10 (zweiter Absatz) des Urteilsabdrucks deutlich. Damit hat es unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 88 VwGO den Klägern zu Lasten des Beigeladenen zu 2 mehr zugesprochen als bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens beantragt war.
Liegen somit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Von dieser Regel hat der beschließende Senat aus Gründen der Verfahrensökonomie eine Ausnahme für den Fall zugelassen, daß eine Zurückverweisung ihren Sinn verliert, wenn eine korrekte Handhabung der Verfahrensvorschriften, deren Nichtbeachtung zur Aufhebung des angegriffenen Urteils führt, zwingend die Beurteilung der Klage als unzulässig zur Folge haben muß; in einem derartigen Fall darf das Beschwerdegericht selbst die Abweisung der Klage aussprechen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1996 - BVerwG 7 B 48.96 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 22 = VIZ 1996, 392). Ähnlich verhält es sich bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden. Hier ist durch die Aufhebung der den Klageantrag überschießenden Urteilsformel durch das Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensfehler bereits beseitigt; angesichts dessen scheidet eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz aus. Für den vorliegenden Fall bedeutet die Teilaufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, daß die in Nr. 2 des Widerspruchsbescheids ausgesprochene Feststellung der Entschädigungsberechtigung des Beigeladenen zu 2 nunmehr bestandskräftig geworden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Senat sieht gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO von einer Aufteilung der Kosten ab, weil die Beschwerde nur zu einem geringen Teil Erfolg hat. Die Beschwerde der Beigeladenen zu 1 ist in vollem Umfang erfolglos geblieben. Die Beschwerde des Beigeladenen zu 2 ist zwar teilweise begründet, doch stellt sich der wirtschaftliche Wert der Entschädigungsberechtigung in Höhe von rund 29.000 DM - das ist der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EntschG im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Entschädigungsbetrag - im Vergleich zu dem Wert des von den Beigeladenen zurückverlangten Wohnhauses als unwesentlich dar, so daß Quotelung der Kosten untunlich wäre.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Hauses ist auch für das Beschwerdeverfahren mit einem Streitwertbetrag von 250.000 DM zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Paetow
Dr. Brunn