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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1995, Az.: BVerwG 8 C 25/94

Wehrpflicht; Höchstalter; Grundwehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1995
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 25/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf 08.09.1994 - 11 K 10918/94

Fundstellen

  • DÖV 1997, 258 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1995, 246 (Pressemitteilung)
  • NVwZ-RR 1995, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Verlängerung des Einberufungsalters bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nach § 5 I 2 Nr. 1a WPfl G ist nicht erforderlich, daß Zurückstellungen den gesamten Zeitraum zwischen Musterung und der Vollendung des 25. Lebensjahres des Wehrpflichtigen umfassen.

2. Wehrpflichtige, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können noch bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden, wenn sie während des Zeitraumes einer gewährten Zurückstellung nach § 12 WPflG 25 Jahre alt geworden sind.