Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.07.1960, Az.: BVerwG WD 42/60
Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Bootsmann wegen dienstlicher Vergehen; Vorbildfunktion eines Vorgesetzten als erschwerende Umstände; Regelstrafmaß bei der Vergreifung an dienstlich anvertrautem Geld; Unzureichende räumliche Unterbringung und gerätemäßige Ausstattung einer Poststelle als Milderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.07.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 42/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 SG
- § 10 Abs. 1 SG
- § 48 Abs. 2 WDO
- § 88 WDO
Prozessgegner
Bootsmann ...
Der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat, hat
in der nichtöffentlichen Sitzung
am 27. Juli 1960
auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. und 27. Juli 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Korvettenkapitän Roessger, ...
Oberbootsmann Bär, ... als militärische Beisitzer,
Ministerialrat ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Regierungsobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts F vom 12. Mai 1960 im Strafausspruch dahin abgeändert, daß der Beschuldigte zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt wird.
Dem Beschuldigten wird ein Unterhaltsbeitrag von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
Der Beschuldigte wurde am ... als Sohn eines Klempners geboren. Dort besuchte er die Volksschule und vier Jahre die Mittelschule. Von 1934 bis 1938 erlernte er das Stahlbau- und Schlosserhandwerk. Die Lehre schloß er 1938 mit der Gesellenprüfung ab.
Bis zum 30.9.1939 und vom 1.3.1940 bis zum 30.6.1941 arbeitete er in seinem Beruf in P. und am W. In der Zwischenzeit war er als Soldat bei einem Festungs-Pionier-Stab eingesetzt.
Auf Grund freiwilliger Meldung wurde er am 1.7.1941 zur Kriegsmarine eingezogen. Nach der Grundausbildung wurde er als Torpedomechaniker im U-Bootdienst verwendet. Er machte vier Feindfahrten mit. Dabei zog er sich im Herbst 1943 eine Augenerkrankung zu, die eine mehrmonatige Lazarettbehandlung erforderlich machte. Im Frühjahr 1944 stand er nochmals auf einem U-Tender vier Monate im Einsatz. Anschließend wurde er als Lehrer und Filmvorführer einer Torpedomechanikerschule verwendet.
Er wurde am 1.4.1942 zum Gefreiten, am 1.4.1943 zum Obergefreiten und am 1.11.1944 zum Maaten befördert. Am 17.1.1943 wurde er mit dem U-Bootkriegsabzeichen und dem EK II, am 10. 3.1944 mit dem EK I ausgezeichnet.
Nach dem Krieg war er bei der englischen Besatzungsmacht und bei mehreren Kinounternehmen als Filmvorführer tätig. Am 16. 9.1956 wurde er als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Obermaaten in die Bundeswehr eingestellt. Nach der Beförderung zum Bootsmann am 1.2.1958 wurde er mit Urkunde vom 27.10.1958, ausgehändigt am 3.11.1958, als Berufssoldat übernommen.
Der Beschuldigte ist seit dem ... verheiratet. Aus seiner Ehe stammen vier Söhne ...
Die Bezüge des Beschuldigten (Besoldungsgruppe A 6, Stufe 10) betragen netto DM 794,-.
II.
Dem Beschuldigten ist zur Last gelegt,
- 1.
er habe im März 1958 in seiner Eigenschaft als Leiter der Poststelle der ehemaligen ... Marinefliegergruppe in K. für den Gefreiten G. einen Betrag von DM 180,- in Empfang genommen, diesen jedoch nicht an den Empfänger abgeführt, sondern zur Deckung eines Fehlbetrages in seiner Kasse verwandt;
- 2.
er habe im April 1958 in seiner Eigenschaft als Leiter der Poststelle der ehemaligen ... Marinefliegergruppe in K. für den Oberbootsmann Gn. einen Betrag von DM 103,84 in Empfang genommen, diesen jedoch nicht an den Empfänger abgeführt, sondern zur Deckung eines Fehlbetrages in seiner Kasse verwandt;
- 3.
er habe das Postquittungsbuch, in dem die Quittungen der Soldaten G. und Gn. offengestanden hätten, nicht weiterführen lassen, obwohl noch sieben Seiten frei gewesen seien, sondern habe eine neue Kladde holen und führen lassen;
- 4.
bei seiner Kommandierung zu einer Dienststelle in ... G. habe er am 1.7.1958 das Quittungsbuch, in dem die Unterschriften der Soldaten G. und Gn. gefehlt hätten, mitgenommen;
- 5.
er habe, nachdem die Soldaten G. und Gn. Nachforschungen nach dem Verbleib des an sie überwiesenen Geldes angestellt hätten, die Namen dieser Soldaten in der Spalte für Quittungen eingetragen, diese Seiten fotokopiert und die Fotokopien als Nachweis der angeblich erfolgten Auszahlung der Geldbeträge an die Post eingesandt. Die von der Post erhaltenen Empfängerabschnitte habe er vernichtet;
- 6.
er habe den beiden geschädigten Soldaten am 13.10. bzw. 20.11.1958 geschrieben, sie hätten das an sie überwiesene Geld erhalten und auch quittiert; er könne sich den Nichtzugang nicht erklären. Diese Angaben hätten nicht der Wahrheit entsprochen.
Das dem Beschuldigten in den Anschuldigungspunkten 1, 2, 4 und 5 vorgeworfene Verhalten war Gegenstand eines Strafverfahrens. Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts IV in K. vom 17.9.1959 (Az.: 2 Ls 1/59) wurde der Beschuldigte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) und wegen Verfälschung einer Urkunde (§ 348 Abs. 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Truppendienstgericht F, 3. Kammer, hat am 12.5.1960 den Beschuldigten wegen eines Dienstvergehens in die Stufe 8 seiner Besoldungsgruppe eingestuft und ihm das Aufsteigen im Gehalt für zwei Jahre versagt. Gegen dieses Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt Berufung eingelegt. Er erstrebt die Verurteilung des Beschuldigten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auf das Strafmaß beschränkt.
III
1.)
Das Truppendienstgericht hat gemäß § 62 Abs. 3 WDO seiner Entscheidung folgende Feststellungen des Strafurteils zugrundegelegt:
"Seit dem 1. April 1957 gehörte der Angeklagte der damaligen ... Marinefliegergruppe an, die in K. stationiert war. Um die Schreibstube der Horststaffel zu entlasten, wurde der Zeuge Oberbootsmann F. von dem damaligen Staffelchef Anfang Juli 1957 mit der Errichtung und Führung der Poststelle beauftragt. Diese hatte die Aufgabe, die Dienstpost der im Kasernengelände ... liegenden Einheiten abzuholen, diesen beim Postamt eingegangene Post auszuhändigen und auch die Privatpost auf die einzelnen Einheiten zu verteilen. Außerdem hatte die Poststelle die für die Angehörigen der in ... liegenden Marineeinheiten eingehenden Geldbeträge beim Postamt entgegenzunehmen und an die Empfänger auszuhändigen. Die Löhnung wird auf das von jedem Bundeswehrangehörigen einzurichtende Konto überwiesen, von dem diese es häufig durch die Post abforderten. Bei der Poststelle gingen dadurch insbesondere zum Monatsbeginn Beträge von mehreren 1.000,- DM ein. Der in der Schreibstube der Horststaffel beschäftigte Obermaat R., der Postvollmacht hatte, hatte bereits ein Postgeldquittungsbuch geführt, in dem spaltenweise der Betrag, Absender und Emffänger der einzelnen Geldbeträge verzeichnet waren, wobei der letztere in der vierten Spalte durch seine Unterschrift den Empfang des Geldes zu bestätigen hatte. Der Zeuge F. führte dieses Buch weiter und empfing, als dieses vollgeschrieben war, bei der Drucksachenstelle ein neues, auf dessen erste Seite und Umschlagdeckel er den Stempel "Kommando der Marineflieger K." setzte und handschriftlich weiter eintrug "Erste Marine-Flieger-Gruppe, Poststelle, Oberbootsmann F.". Der Zeuge führte die Poststelle bis etwa Dezember 1957 ohne Fehlbetrag und übergab sie einem Oberbootsmann U. von dem sie der Angeklagte ordnungsgemäß vom 1. Februar bis 13. Juni 1958 übernahm. Er führte das Postgeldquittungsbuch in der gleichen Weise wie seine Vorgänger weiter. Als Hilfe waren ihm bis Ende Februar 1958 der Zeuge Gefreite H. seitdem bis 27. Mai 1958 der damalige Obergefreite N. zugeteilt. Der Angeklagte erhielt auf Grund seiner Postvollmacht die Zahlungsanweisungen der für die Angehörigen der von ihm betreuten Einheiten eingehenden Gelder auf der Post ausgehändigt, quittierte auf dem Stammabschnitt und trug sodann selbst oder ließ durch seinen Helfer die einzelnen Beträge mit Absender und Empfänger in das Postgeldquittungsbuch eintragen. Er nahm sodann die Summe mit den für die Empfänger bestimmten einzelnen Abschnitten an sich und zahlte die Beträge gegen die im Postgeldbuch zu leistende Unterschrift als Quittung an diese aus. Häufig konnten Auszahlungen aber nicht vorgenommen werden, da die Empfänger plötzlich abkommandiert worden waren und dies auf der Poststelle nicht gemeldet hatten. Bis zur Klärung verwahrte der Angeklagte diese Geldbeträge in einer Zigarrenkiste in einem Blechspind, zu dem er und sein Helfer wie auch zu dem Dienstzimmer je einen Schlüssel besaßen. Der Angeklagte ließ Geldbeträge auch durch seine Helfer auszahlen, insbesondere, wenn er - wie regelmäßig am Sonnabendmittag oder an den "langen Wochenenden" - bereits am Freitag auf Urlaub fuhr oder die einzelnen Einheiten des. Kasernengeländes ... und die Post aufsuchte. Waren die Empfänger der Überweisungsbeträge nicht in K. anwesend, überwies der Angeklagte die Gelder an diese weiter oder ließ sie insbesondere bei Auslandskommandos an den Absender zurückgehen.
Anfang März 1958 entstand dadurch ein Kassenfehlbetrag, daß der Zeuge N. versehentlich wahrscheinlich einmal an Stelle eines 50,- DM Scheines einen solchen zu 100,- DM auszahlte. Der Zeuge meldete dem Angeklagten den Verlust, der darauf äußerte, daß er den Fehlbetrag dach ersetzen müsse. Der Angeklagte wandte sich darauf an den Gruppenkommandeur Kapitän L. und meldete ihm, daß ein Kassenfehlbetrag aufgetreten sei, ohne jedoch Einzelheiten mitzuteilen. Der Kommandeur befahl dem Angeklagten darauf, eine Vorschrift für die Poststelle auszuarbeiten, die jedoch wegen Wechsels des Kommandeurs nicht in Kraft gesetzt wurde. Auch das von dem Angeklagten erbetene "Mankogeld" konnte nicht gewährt werden, da dafür keine Mittel zur Verfügung standen. Um den Kassenfehlbestand wenigstens äußerlich zu decken, kam der Angeklagte auf den Gedanken, einen eingegangenen, aber von dem Empfänger noch nicht abgeholten Geldbetrag zum Ausgleich zu verwenden, Der Zeuge Gefreiter G. ließ sein Gehalt auf ein Konto bei der Stadtsparkasse in E. überweisen und hatte dieser einen Dauerauftrag erteilt, ihm per Post allmonatlich 180,- DM zukommen zu lassen. Da der Zeuge vom 15. Februar bis 9. August 1958 zu einem Lehrgang nach En. kommandiert wurde, widerrief er den Dauerauftrag. Die Sparkasse überwies jedoch irrtümlicherweise auch Anfang März die 180,- DM. Der Angeklagte nahm am 6. März 1958 beim Postamt K. den Betrag entgegen und quittierte auf dem Stammabschnitt. Er trug sodann Betrag, Absender und Empfänger in das Postquittungsbuch ein und ließ, als G. das Geld nicht abholte, dessen Kamen mehrfach an das schwarze Brett anschlagen. Nachdem der Angeklagte festgestellt hatte, daß der Zeuge nach En. kommandiert war, füllte er mit einem Teil des überwiesenen Betrages die Kasse bis zum Sollbestand auf und legte den Rest in eine Zigarettenschachtel, die er in einem nur ihm zugänglichen Teil seines Schreibtisches verwahrte. Da auch in der Folgezeit Kassendifferenzen auftraten, verwandte der Angeklagte weitere Teilbeträge der zurückbehaltenen Summe zum Ausgleich. Nachdem der Betrag aufgebraucht war, zog er einen den. Zeugen Oberbootsmann Gn. von einer Krankenversicherung zugegangenen Erstattungsbetrag von 103,84 DM in gleicher Weise zur Deckung heran. Diese Summe hatte der Angeklagte am 18. April 1958 gegen Quittung auf dem Überweisungsstammabschnitt bei der Post K. empfangen und am gleichen Tage in das Postquittungsbuch eingetragen. Der dem Angeklagten nicht bekannte Zeuge war bis zum 2. April 1958 zu einem Lehrgang nach Ka. kommandiert und verlebte anschließend einen einmonatigen Urlaub bei seiner in Süddeutschland wohnenden Familie. Der Zeuge meldete sich bei seiner Rückkehr auch bei der Poststelle zurück, hatte aber keine Kenntnis von dem inzwischen eingegangenen Geldbetrag und wurde auch nicht darauf hingewiesen. Der Angeklagte hatte das von dem Zeugen F. begonnene Postquittungsbuch, in dem noch immer die Quittungen der Zeugen G. und Gn. offenstanden, von dem Zeugen N. nicht weiterführen lassen, obwohl noch sieben Seiten frei waren. Er ließ von der inzwischen unter Leitung des Zeugen F. stehenden Drucksachenstelle eine neue Kladde holen, in die er keinen Dienststempel setzte, die er jedoch mit den gleichen Spalten wie vorher als Postgeldquittungsbuch weiterführte. In einer Besprechung mit Postbeamten wurde sodann vereinbart, daß die Post zur Entlastung der Poststelle der Bundeswehr die Geldbeträge unter Übergabe einer Liste der Empfänger bei dem Angeklagten ablieferte, so daß nach dem 13. Juni 1958 das Postgeldquittungsbuch nicht mehr weitergeführt zu werden brauchte. Der Angeklagte gab am 14. Juni 1958 die Poststelle ab und wurde nach einem Urlaub ab 1. Juli 1958 vorübergehend zu einer Dienststelle in ... G. kommandiert. Die beiden durch die Neuregelung nicht mehr benötigten Postquittungsbücher nahm der Angeklagte insbesondere wegen der beiden noch offen stehenden Quittungen an sich. Der Angeklagte wollte die beiden Beträge ersetzen, traute sich aber nicht, seiner Ehefrau den Sachverhalt mitzuteilen. Da er in ... G. privat wohnen und sich beköstigen mußte, konnte er nach seinen Einlassungen die 180,- + 103,84 = 283,84 DM nicht erübrigen. Inzwischen hatte der. Zeuge Gn. bei der Krankenkasse den Erstattungsbetrag angemahnt und auch der Zeuge G. stellte bei seiner Rückkehr aus En. fest, daß er laut Kontoauszug mit ihm nicht zugegangenen 180,- DM belastet war. Der Überwachungsdienst der Bundespost bat darauf den Angeklagten durch das Postamt in ... G. um Aufklärung, Dieser setzte nunmehr in die noch offen stehenden Quittungsspalten die Namen der Zeugen G. und Gn. ein, fotokopierte diese Seiten des Postquittungsbuches und reichte diese als Nachweis der angeblich erfolgten Auszahlung der Geldbeträge an die Post ein. Die Empfängerabschnitte der Überweisungen vernichtete er. In an die Zeugen Gn. und G. gerichteten Schreiben vom 13.10. und 20.11.1958 behauptete der Angeklagte, daß er die Beträge zwar auf dem Postamt K. empfangen und diese ins Postquittungsbuch eingetragen habe, die danach aber auch ausgehändigt und quittiert worden seien, ohne daß er sich den Nichtzugang erklären könne. Der Angeklagte erbot sich als damals verantwortlicher Leiter der Poststelle jedoch, die Beträge zu ersetzen. Er hat dem Zeugen G. im Dezember 1958 50,- DM, im Februar 1959 40,- DM und den Rest im April/Mai 1959 überwiesen, Dem Zeugen Gn. zahlte er am 21. Mai 1959 die fehlenden 103,84 DM."
Darüber hinaus hat das Truppendienstgericht folgende eigenen Feststellungen getroffen:
"Der Beschuldigte hat seine Geschäfte als Leiter der Poststelle seinerzeit nicht unmittelbar von dem Hptbtsm. U. übernommen; der unmittelbare Nachfolger des Hptbtsm. U. war der Obbtsm. Ha. Erst von diesem, der die Poststelle nur wenige Tage leitete, übernahm der Beschuldigte die Dienstgeschäfte, nachdem ihn der damalige Gruppenwachtmeister, der Obbtsm. Be., hierzu eingeteilt hatte. Ein schriftlicher Befehl über die Einweisung des Beschuldigten als Leiter der Poststelle ist kommandoseitig ebensowenig erteilt worden wie über die Einrichtung der Poststelle überhaupt. Der Beschuldigte war als Poststellenleiter eingeteilt, weil er damals in seinem eigentlichen Fachgebiet der Bildzentrale noch mit keinen Aufgaben bedacht werden konnte. Neben der Leitung der Poststelle hatte er also andere dienstliche Aufgaben nicht zu erfüllen.
Der Poststelle stand ein eigener Dienstraum zur Verfügung. Bis zum Abschluß des Zeitraums, in dem der Beschuldigte als Poststellenleiter eingesetzt war, war jedoch keine Geldkassette vorhanden. Auch war keine Aktenmappe oder ein sonstiger geeigneter Behälter zum Abholen der teilweise erheblichen Geldbeträge von der Poststelle ... vorhanden. Zwar wurde dem Poststellenleiter für seine Fahrten zur etwa 3 km entfernten Poststelle ... und zurück ein Dienstwagen gestellt. Der Beschuldigte wie seine Vorgänger bewahrten das Geld jedoch meistens in einem Briefumschlag auf, den sie in ihre Rocktasche steckten.
In den Diensträumen des Beschuldigten war zur Verwahrung des Geldes lediglich ein Stahlspind vorhanden, in dem wiederum das Geld in einer für diesen Zweck von einem Vorgänger des Beschuldigten präparierten Zigarrenkista verwahrt wurde. -
Wegen dieser Mißstände sind sowohl die Vorgänger des Beschuldigten wie er selbst wiederholt mündlich sowohl bei ihren Vorgesetzten wie bei der Verwaltung vorstellig geworden, ohne daß während ihrer Dienstzeit eine Abhilfe geschaffen wurde.
Er war auch nicht verpflichtet irgendeinem seiner Dienstvorgesetzten oder dem Hauptfeldwebel die ordnungsgemäße Führung seiner Dienstgeschäfte nachzuweisen. Es bestanden bei der ... Marinefliegergruppe überhaupt keine Befehle oder Dienstanweisungen über diese Poststelle. Außer den Erklärungen seines Vorgängers, wie dieser die Geschäfte des Poststellenleiters gehandhabt habe, hatte der Beschuldigte überhaupt keine Einweisung erhalten.
Nachdem der Beschuldigte Anfang März 1958 den ersten Fehlbetrag festgestellt hatte, nahm er ebensowenig wie bei der Feststellung weiterer Fehlbeträge - von denen er Einzelheiten über den Zeitpunkt ihres Entstehens und Höhe nicht angegeben hat - Anlaß, seinem nächsten oder höheren Disziplinarvorgesetzten irgendeine Meldung zu machen."
Das festgestellte Verhalten des Beschuldigten hat das Truppendienstgericht mit folgenden Ausführungen als Dienstvergehen gewürdigt:
"Der Sachverhalt, der zur strafgerichtlichen Aburteilung des Beschuldigten geführt hat, enthält zugleich Dienstpflichtverletzungen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat gegen seine Grundpflicht zum treuen Dienen (§ 7 Sold. Ges.) verstoßen, wenn er nicht die in der Postverwaltung aufgetretenen Fehlbestände unverzüglich zum Gegenstand einer Meldung bei seinen Vorgesetzten gemacht hat, damit die Fehlerquellen aufgedeckt und evtl. ein geeigneter Ausgleich herbeigeführt werden konnten. Hierzu hätte der Beschuldigte nach Meinung der Kammer umsomehr Anlaß gehabt, als nach seiner Darstellung diese Defekten ohne sein Verschulden entstanden sind. Gegen diese Pflicht zur ordnungsmäßigen Führung seiner Dienstgeschäfte verstieß er weiter, wenn er für Angehörige der Einheit eingegangene Geldbeträge - wie die für den Gefreiten G. bestimmten 180,- DM und die für den Oberbootsmann Gn. bestimmten 103,84 DM - dazu verwandte, um seine Defekten damit abzudecken. Durch die Verwendung der für die anderen Soldaten eingegangenen Geldbeträge verstieß er zugleich gegen seine Pflicht zur Kameradschaftlichkeit i.S. des § 12 Sold.Ges.
Er verhielt sich in gleicher Weise dienstpflichtwidrig, und verletzte seine Treuepflicht, wenn er die ihm dienstlich übergebenen Quittungsbücher nach seiner Abkommandierung aus K. nach ... G. mitnahm, anstelle sie bei seiner Einheit, wohin sie gehörten, zurückzulassen.
Wenn der Beschuldigte dann später das Postquittungsbuch fälschte und die Fotokopien dieses gefälschten Postquittungsbuches der Postfahndungsstelle zuleitete, verstieß er gegen die ihm durch §§ 7, 17 Abs. 2 Sold.Ges. auferlegten Pflichten, das Ansehen der Bundeswehr zu wahren sowie das Vertrauen in seine Dienststellung nicht zu gefährden. In gleicher Weise verhielt er sich dienstpflichtwidrig, als er dem Gefreiten G. und dem Oberbootsmann Gn. die fraglichen Briefe schrieb, in denen er diesen wider besseres Wissen mitteilte, daß die Geldbeträge vermutlich von Unbekannte, die die Unterschriften der Empfänger gefälscht hätten, abgeholt worden seien.
Der Brief an den Gefreiten G. wiegt dabei dienststrafrechtlich schwerer, da er an einen Dienstgradjüngeren gerichtet war, dem er gemäß § 10 Abs. 1 Sold.Ges. Vorbild und Beispiel zu sein hatte."
2.)
Infolge der Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß sind die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Tat- und Schuldfrage sowie die Würdigung des festgestellten Verhaltens als Dienstvergehen unangreifbar geworden. Der Senat hatte sich nur mehr mit der Frage zu befassen, welche Disziplinarstrafe dem Dienstvergehen angemessen ist.
Durch die bindende Wirkung der tatsächlichen Feststellungen eines Urteils, das lediglich im Strafmaß angefochten ist, hat die Anschuldigungsschrift ihre Bedeutung verloren. Sie bildet nicht mehr die tatsächliche Grundlage des Verfahrens im zweiten Rechtszug, Hat sich das Gericht des ersten Rechtszugs nicht in ihrem Rahmen gehalten, so gibt es dafür keine Abhilfe (Behnke, Anm, 19 zu § 69 BDO). Es ist daher unbeachtlich, daß das Trupüendienstgericht - unter Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 87 WDO - insoweit über die Anschuldigungsschrift hinausgegangen ist, als es auch die Nichtmeldung der aufgetretenen Fehlbestände an den Disziplinarvorgesetzten einer selbständigen disziplinarrechtlichen Würdigung unterzogen hat. Aus dem gleichen Grunde muß es hingenommen werden, daß das dem Beschuldigten im Anschuldigungspunkt 3 vorgeworfene Verhalten in dem angefochtenen Urteil disziplinar nicht gewürdigt ist.
Infolge der Beschränkung der Berufung können auch Verfahrensverstöße, die sich auf die tatsächlichen Feststellungen, zur Schuld- und Tatfrage beziehen, nicht mehr berücksichtigt werden (Behnke, Anm, 20 zu § 69 BDO). Solche Mängel des Verfahrens liegen hier insofern vor, als das Truppendienstgericht sich auch wegen der Anschuldigungspunkte 3 und 6 als an die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden angesehen hat. Die Bindung nach § 62 Abs. 3 WDO tritt aber nur ein für die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, die sich auf die strafgesetzlichen Merkmale des objektiven und subjektiven Tatbestands der zur Anklage gestellten Straftat beziehen (Beschluß des Senats vom 22.6.1960 - WD 32/60 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 27.6.1960 - WD 20/60 -). Dies ist aber für die Tatsachen, die der Anschuldigung zu 3 und 6 zugrundeliegen, nicht der Fall. Das Truppendienstgericht hätte sich daher zu diesen Tatsachen gemäß § 70 WDO, § 261 StPO auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung selbständig, d.h. unabhängig von den Feststellungen des Strafurteils, eine eigene Überzeugung bilden müssen. Dabei wäre es allerdings zulässig gewesen, das Strafurteil als Beweismittel zu verwerten (§ 70 WDO, § 249 StPO; vgl. Kleinknecht/Müller, Anm. 4 a, b zu § 249 StPO).
IV.
Der Beschuldigte mußte zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat, der sich an dienstlich anvertrautem Geld vergreift, grundsätzlich die Höchststrafe verwirkt. Davon kann nur abgesehen werden, wenn außerordentliche Milderungsgründe ausnahmsweise eine mildere Beurteilung zulassen (Urteile des Senats vom 17.2. und 3.3.1960 - WD 52/59 und WD 3/60 -). Der Senat hätte für die Veruntreuung der DM 283,- an sich dem Beschuldigten solche Milderungsgründe weitgehend zugutegehalten, von der Höchststrafe konnte jedoch wegen der weiteren schweren Verfehlungen, die der Beschuldigte durch die Unterdrückung der Postquittungsbücher, durch die Verfälschung dieser Bücher und durch die beiden an die Geschädigten gerrichteten Briefe vom 13.10. und 20.11.1958 begangen hat, nicht abgesehen werden.
Der Senat hat zu Gunsten des Beschuldigten zunächst berücksichtigt, daß er bisher nicht bestraft wurde und sowohl seiner Persönlichkeit wie auch seinen Leistungen nach bisher von allen seinen Vorgesetzten gut, zum Teil sogar sehr gut beurteilt worden ist.
Für die Verfehlungen in der Verwaltung der Poststelle liegen eine Reihe von Umständen vor, die eine mildere Beurteilung dieses Verhaltens rechtfertigen. Die umfangreichen Aufgaben des Verwalters der Poststelle mußten von dem Beschuldigten unter völlig unzulänglichen Verhältnissen erledigt werden. Der damals geltende Erlaß des Bundesministers für Verteidigung vom 18.1.1957 (VMBl. S. 69) über die Aushändigung von Postsendungen an Einheiten der Bundeswehr gab zwar eine ausreichende Grundlage für die Regelung des Postaustausches durch die örtlich zuständigen Stellen der Bundeswehr und der Bundespost. Infolge besonderer Umstände, deren Nachprüfung sich dem Senat entzieht, fehlte es jedoch hier an entsprechenden Anordnungen und Befehlen der zuständigen Stellen der Bundeswehr, Hieraus entwickelte sich ein tatsächlicher Zustand, der in keiner Weise den Mindestanforderungen an eine geordnete Poststellenverwaltung entsprach. Die räumliche Unterbringung und gerätemäßige Ausstattung waren unzureichend. Es fehlten die notwendigen Behälter für den Transport des Postgutes und Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung. Diese Mängel wirkten sich insbesondere in der Verwaltung des Geldbestandes aus, der gelegentlich mehrere tausend DMark betrug; der gesamte Geldumsatz belief sich nach der nicht widerlegten Einlassung des Beschuldigten in den vier Monaten, in denen er die Poststelle verwaltete, gegen DM 300.000,-. Für die Deckung von Kassenfehlbeständen, die unter diesen Umständen unvermeidbar waren, war keine Vorsorge getroffen, Der Beschuldigte hat auf diese Mängel mehrfach hingewiesen. Eine gewisse Abhilfe konnte erst geschaffen werden, als er die Verwaltung der Poststelle bereits abgegeben hatte. Auch Vorgesetzte des Beschuldigten, die wenigstens die gröbsten Mängel abstellen wollten, scheiterten in ihren Bemühungen.
Dem Beschuldigten fehlte als Techniker zudem jede Ausbildung für die Verwaltung einer Poststelle. Auch war er in diese Tätigkeit nicht besonders eingewiesen worden. Entscheidende Bedeutung kommt ferner dem Umstand zu, daß der Beschuldigte, wie der Senat überzeugt ist, die entnommenen Beträge nicht für eigene Zwecke, sondern zur Abdeckung von Kassenfehlbeständen verwendet hat.
Eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens des Beschuldigten in seiner Gesamtheit verbietet sich jedoch durch die weiteren Verfehlungen, die er zur Verdeckung und Verschleierung der Veruntreuung begangen hat, Dabei wiegen die Unterdrückung der Postquittungsbücher und die Fälschung dieser Bücher, die auch kriminelle Verfehlungen darstellen, sehr schwer., Das Hauptgewicht kommt jedoch hier seinem Verhalten gegenüber den Geschädigten zu. In den beiden Briefen offenbart sich eine abstoßende Gesinnung. Der Beschuldigte, der den wahren Sachverhalt kannte und gerade selbst die Postquittungsbücher verfälscht hatte, suchte in den Briefen den Verdacht der Täterschaft auf andere Personen zu lenken, in dem Schreiben an den Geschädigten Gna. verlangte er sogar eine eidesstattliche Erklärung dafür, daß dieser das Geld nicht erhalten habe. Der Beschuldigte hat sich damit in gröbstem Maße gegen die Pflichten der Kameradschaft verfehlt. Das Verhalten war auch seinem Ansehen als Vorgesetzter in besonderem Maße abträglich, da es sich bei dem Geschädigten G. um einen Gefreiten gehandelt hat.
Der Beschuldigte kann daher nicht mehr Berufssoldat bleiben
Wegen der Schwere der Verfehlungen konnte auch der Verlust des Dienstgrades nicht ausgeschlossen werden (§ 48 Abs. 2 WDO). Dagegen ließen die die oben für die Beurteilung der Veruntreuung angeführten Milderungsgründe im Sinne des § 88 WDO eine mildere Beurteilung zu. Mit Rücksicht auf die guten Beurteilungen und seine Verdienste im Kriegseinsatz war der Beschuldigte auch einer Unterstützung nicht unwürdig. Nach seinen persönlichen Verhältnissen und seiner wirtschaftlichen Lage ist er für eine Übergangszeit, die auf sechs Monate zu bemessen ist, einer Unterstützung bedürftig. Die Voraussetzungen des § 88 WDO für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages sind daher zu bejahen. Ein Unterhaltsbeitrag kann dem Beschuldigten allerdings nur dann ausbezahlt werden, wenn er tatsächlich ein Ruhegehalt erdient hat, Die Prüfung dieser Frage ist nicht sache der Disziplinargerichte. Sie muß vielmehr der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten bleiben.
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts war daher das angefochtene Urteil im Strafausspruch zu ändern und der Beschuldigte unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe von 75 v.H. für sechs Monate zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu verurteilen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 110 ff. WDO.
Dr. Grünewald
Scherübl
Bär
Roessger