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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2023, Az.: 6 StR 462/22

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zu molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.2023
Aktenzeichen
6 StR 462/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 10297
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:090123B6STR462.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 16.05.2022 - AZ: 39 Ks 1932 Js 93000/21 (25/21)

Verfahrensgegenstand

Raub mit Todesfolge

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2022 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Darstellung der Ergebnisse der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen in den Urteilsgründen entspricht zwar nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sie zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2022 - 4 StR 140/22; vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19). Es fehlt insoweit die Mitteilung der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form (vgl. zu den Einzelheiten KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 261 Rn. 138 mwN). Allerdings schließt der Senat angesichts der weitgehend geständigen Einlassungen der Angeklagten und der Vielzahl belastender Indizien aus, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).

Sander
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Arnoldi