Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.10.1999, Az.: BVerwG 8 B 226.99
Rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit einer Frage; Beweislast des Eigentümers bei fehlendem Nachweis bzgl. einer der Kreditaufnahme entsprechenden Baumaßnahme an einem Grundstück
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.10.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 226.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 28437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 26.04.1999 - AZ: 25 A 314.95
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- OVS 2000, 282-284
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 969,51 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Ihr Vorbringen ergibt die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht.
Die Kläger möchten geklärt wissen, ob den Eigentümer die Beweislast trifft, wenn er nicht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG nachweisen kann, daß keine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück durchgeführt worden war. Diese Rechtsfrage verleiht der Sache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung; denn sie bedarf nicht der Prüfung in einem Revisionsverfahren, sondern kann bereits auf der Grundlage des Gesetzes und seiner Materialien ohne weiteres im bejahenden Sinne beantwortet werden.
Gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 VermG hat der Eigentümer nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden waren, zu übernehmen. Weist der Eigentümer jedoch nach, daß eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen, § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG.
Der Eigentümer hat diesen Nachweis erbracht, wenn die behauptete Tatsache bewiesen ist. Mit seinem Einwand, an seinem Anwesen sei nichts ausgeführt worden, soll er sich nicht begnügen dürfen. Er soll dies beweisen müssen (BTDrucks 12/2695 S. 12 zu Nr. 14). Ihn trifft die Beweisführungslast mit der Folge, daß er die ihm günstigen Beweismittel selbst zu benennen hat.
Eine im Einzelfall bestehende Beweisnot darüber, daß aufgenommene Kredite nicht in das Grundstück geflossen seien, rechtfertigt keine Auslegung der Vorschrift entgegen eindeutigem Wortlaut und klarer Entstehungsgeschichte. Dem Gesetzgeber konnte nicht die Erfahrungstatsache verborgen gewesen sein, daß auswärtigen Eigentümern Kontrolle und Aufsicht über ihre in der DDR belegenen Grundstücke bis zum friedlichen Umbruch im Herbst 1989 kaum - zumeist gar nicht - möglich war. Der fehlende eigene Überblick über etwaige Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen hat den Gesetzgeber jedoch nicht veranlaßt, die Beweisanforderung zugunsten des Eigentümers zu lockern, es etwa mit einer Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO sein Bewenden sein zu lassen. Zur Einräumung von Beweiserleichterungen war er von Verfassungs wegen nicht gezwungen. Er bestimmte nicht willkürlich, die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen von der Zuständigkeit und Verantwortung für den Tatsachenstoff (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG) in diesen Fällen wegen des großen Zeit- und Prüfungsaufwands zu entbinden und dem Eigentümer, der zu Zweifeln Anlaß sieht, aufzuerlegen, selbst durch Einholung von Gutachten, Zeugenaussagen des Verwalters, Bewohners oder Nachbarn und ähnliche Maßnahmen zur Klarheit beizutragen. Diese Beibringungspflicht wirkt sich im anschließenden Verwaltungsprozeß derart aus, daß der Eigentümer im Streitfalle die behauptete Tatsache, entsprechende Baumaßnahmen seien nicht erfolgt, unter Beweis stellen muß. Daß den Eigentümer dabei das Risiko der Nichtbeweisbarkeit trifft, ist unter dem Gesichtspunkt der Beweisnähe vom Gesetz bezweckt.
Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 -, BGHZ 139, 357 ff.) gibt für die hier aufgeworfene Rechtsfrage nichts Erhebliches her.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 74 969,51 DM festgesetzt.
Dr. Pagenkopf
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