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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1960, Az.: 5 AZR 51/60

Vereinbarte Karenzentschädigung; Handlungsgehilfe; Gesundheitsgründe; Erwerbsfähigkeit; Wettbewerbsfähigkeit; Altersruhegeld

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.08.1960
Aktenzeichen
5 AZR 51/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1960, 985
  • DB 1960, 1132

Amtlicher Leitsatz

1. Die Frage, ob eine vereinbarte Karenzentschädigung deshalb entfällt, weil der Handlungsgehilfe aus Gesundheitsgründen nicht erwerbs- und damit nicht wettbewerbsfähig ist, bleibt unentschieden.

2. Altersruhegeld i.S. des AnVNG § 25 Abs 1 ist auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen.