Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.08.1960, Az.: 5 AZR 51/60
Vereinbarte Karenzentschädigung; Handlungsgehilfe; Gesundheitsgründe; Erwerbsfähigkeit; Wettbewerbsfähigkeit; Altersruhegeld
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.08.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 51/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1960, 985
- DB 1960, 1132
Amtlicher Leitsatz
1. Die Frage, ob eine vereinbarte Karenzentschädigung deshalb entfällt, weil der Handlungsgehilfe aus Gesundheitsgründen nicht erwerbs- und damit nicht wettbewerbsfähig ist, bleibt unentschieden.
2. Altersruhegeld i.S. des AnVNG § 25 Abs 1 ist auf die Karenzentschädigung nicht anzurechnen.