Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1988, Az.: BVerwG 7 B 1.88

Sozialhilfe; Altenheim; Instandsetzungsmaßnahme; Zuschussgewährung; Träger; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.01.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 1.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 20.05.1985 - AZ: 14 A 117.84
OVG Berlin - 20.08.1987 - AZ: 3 B 362.85

Fundstellen

  • NJW 1988, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 526 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Gewährung von Zuschüssen für Instandsetzungsmaßnahmen an Altenheimen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege (§ 10 BSHG) und nicht auch von gewerblichen Trägern verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. August 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt gewerblich zwei private Altenheime. Sie wendet sich gegen die Gewährung eines einmaligen Zuschusses an die Beigeladene für Instandsetzungsmaßnahmen an Altenheimen freigemeinnütziger Träger (Konkurrentenklage). Mit der Beschwerde begehrt sie die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, mit dem das klagabweisende erstinstanzliche Urteil bestätigt worden ist.

2

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Grund für die Zulassung der Revision.

3

Die Rechtssache hat mit den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Fragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § .132 Abs.. 2 Nr. 1 VwGO.

4

Die Frage, ob § 10 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bei der Zusammenarbeit des Trägers der Sozialhilfe mit den in der Vorschrift genannten Trägern von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege konkurrenzneutral zu handhaben ist und was dies in bezug auf die Förderung von Instandsetzungsmaßnahmen im einzelnen bedeutet, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen; denn die Klägerin gehört als gewerblicher Betreiber von Altenheimen nicht zu dem Kreis von "Trägern eigener sozialer Aufgaben", für die § 10 BSHG gilt. Deshalb würden sich auch nicht die Fragen stellen, die die Beschwerde im Zusammenhang mit der Erörterung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 12. September 1980 (Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1982, S. 59) aufwirft; in dieser Entscheidung geht es nicht - wie hier - um die Wettbewerbsneutralität gegenüber "freien Trägern" einerseits und gewerblichen Betreibern andererseits, sondern nur um die Wettbewerbsneutralität gegenüber verschiedenen "freien Trägern" im Sinne des § 10 BSHG. Daß § 10 BSHG den dort genannten Trägern der freien Wohlfahrtspflege eine besondere Stellung einräumt und eine angemessene Unterstützung ihrer Tätigkeit vorschreibt und daß dies für den Haushaltsgesetzgeber ein Grund für eine Differenzierung der Förderung gegenüber gewerblichen Trägern gleichartiger Einrichtungen durch einmalige Instandsetzungszuschüsse sein kann, wie das Berufungsgericht angenommen hat. liegt angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes auf der Hand.

5

Ob § 10 oder ob § 93 BSHG für die Gewährung des Zuschusses an die Beigeladene einschlägig ist, und ob. wenn § 93 BSHG - wie die Beschwerde meint -- lex specialis gegenüber § 10 wäre, dessen Voraussetzungen vorlagen, war im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich und wäre es auch in einem Revisionsverfahren nicht; denn die Klägerin wäre durch eine rechtswidrige Gewährung des Zuschusses an die Beigeladene nicht in ihren Rechten verletzt. Keine der genannten Vorschriften schützt mit ihren Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen an Träger der freien Wohlfahrtspflege die mit diesen Trägern konkurrierenden anderen, nämlich gewerblichen., Träger gleichartiger Einrichtungen. Das ist angesichts von Wortlaut und Sinn der Vorschrift eindeutig. Das läßt sich auch nicht durch einen Hinweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 11. Juni 1985 (Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte 1985, Bd. 34, Nr. 73 S. 419, 423 ff.) in Zweifel ziehen. Jene Entscheidung, die übrigens zu der durch Gesetz vom 22. Dezember 1983 geänderten und hier nicht einschlägigen Fassung des § 93 Abs. 2 BSHG ergangen ist, befaßt sich mit der Frage, ob ein Träger der Sozialhilfe den Betreiber einer Einrichtung (Sonderschule für Geistigbehinderte) von einem "Verzeichnis der anerkannten Einrichtungen" aus Gründen ausschließen darf, die nicht in ungenügender Eignung der Einrichtung liegen, sondern darauf gerichtet sind, daß Behinderte nicht mehr in der Einrichtung des ausgeschlossenen Trägers, sondern in Einrichtungen freier und gemeinnütziger Träger aufgenommen werden, so daß deren Kapazität ausgeschöpft und deren Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden. Einen solchen "Eingriff" sieht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg als ein nicht durch § 93 Abs.. 2 BSHG in der Fassung vom 23. Dezember 1983 gedecktes Mittel der Angebotssteuerung an. Um einen derartigen Eingriff geht es hier jedoch nicht. Die Gewährung eines einmaligen Zuschusses für Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen an Träger der freien Wohlfahrtspflege und nicht auch an andere (gewerbliche) Träger gleichartiger Einrichtungen, denen übrigens Pflegekosten für die in ihren Heimen untergebrachten Sozialhilfeempfänger vom Beklagten ebenfalls erstattet werden, ist auch mit einem derartigen Eingriff nicht vergleichbar. Daß der Zuschuß gezielt gewährt worden wäre, um die gewerblichen Träger im Wettbewerb mit den freigemeinnützigen Trägern zu benachteiligen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, ebenso nicht, daß er eine solche Wirkung - sei sie beabsichtigt oder nicht - gehabt hätte oder erwarten lasse.

6

Die Frage, ob die besondere, durch § 10 BSHG bekräftigte und garantierte Stellung der Träger der freien Wohlfahrtspflege ein Merkmal ist, das unter dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG die Gewährung eines Zuschusses zu Instandsetzungskosten an diese Träger und nicht zugleich auch an gewerbliche Träger von Altenheimen, insoweit also eine Ungleichbehandlung, rechtfertigt, wirft grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen nicht auf. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, Ungleiches willkürlich gleich und Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Es ist nicht willkürlich, dem Träger einer Einrichtung, dessen Stellung als Träger entsprechender sozialer Aufgaben das Gesetz gewährleistet und dessen Tätigkeit es durch die Träger der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfe unterstützt sehen will, und dem zudem die Gemeinnützigkeit verbietet, seine Tätigkeit nach Gesichtspunkten der Gewinnerzielung auszurichten, einen Zuschuß für Instandsetzungsmaßnahmen zu gewähren, einen solchen Zuschuß hingegen einem anderen Träger einer gleichartigen Einrichtung vorzuenthalten, der eine gleiche soziale Aufgabenstellung nicht hat, gleichen oder gleichartigen Bindungen nicht unterliegt und die Einrichtung zwecks Gewinnerzielung betreibt. Dies kann durch den Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (DVBl. 1987, 621) sowie des beschließenden Senats vom 11, April 1986 - BVerwG 7 C 13.84 - (BayVBl. 1987- 504) zur staatlichen Förderung privater Ersatzschulen nicht in Frage gestellt werden. Die in diesen Entscheidungen, insbesondere in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, zur Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG gemachten Ausführungen betreffen die Gleichbehandlung privater Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen vor dem Hintergrund der Privatschulfreiheit, die Art. 7 Abs. 4 GG ohne Unterscheidung nach Trägern privater Schulen gewährleistet. Es gibt keine solche Gewährleistung zugunsten von Trägern sozialer Einrichtungen, insbesondere von Altenheimen, unabhängig von ihrer Stellung und Zielsetzung (gemeinnützig oder erwerbswirtschaftlich), die eine Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht zur Privatschulfinanzierung aufgestellten Grundsätze auf die Altenheimfinanzierung rechtfertigen könnte.

7

Eine dem Art. 7 Abs. 4 GG vergleichbare Gewährleistung wird auch nicht durch Art. 2 Abs. 1. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vermittelt. Die Vorschriften schützen wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, einen Gewerbetreibenden nicht davor, daß der Staat in Verfolgung öffentlicher Aufgaben Einrichtungen schafft oder unterstützt, die im Wettbewerb zu gewerblich betriebenen Einrichtungen stehen. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG. NJW 1978, 1539 <1540>). Die Rechtssache gäbe keinen Anlaß zu einer weitergehenden Klärung. Dies gilt auch für die in der Beschwerdeschrift zur Konkurrentenklage (s. dazu schon BVerwGE 30, 191) aufgeworfenen Fragen. Daß Voraussetzung für den Erfolg einer Konkurrentenklage nicht ist, daß der Kläger bereits aus dem Wettbewerb ausgeschieden ist, bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren; ob schon eine - möglicherweise nur geringfügige - Gefährdung von an sich schutzwürdigen Interessen ausreicht, kann offenbleiben; denn das Berufungsgericht hat eine solche Gefährdung gerade nicht festgestellt, sondern keine konkreten Anhaltspunkte gesehen, die die insoweit pauschalen Behauptungen des Klägers belegen könnten (UA S. 15). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin selbst oder daß gewerbliche Träger von Altenheimen allgemein durch die angegriffene Subventionierung der freigemeinnützigen Träger in ihrer Wettbewerbssituation merklich beeinträchtigt oder gar gefährdet sein könnten. Deshalb würden sich auch nicht die weiteren Fragen stellen, welche Maßstäbe an den Grad und die Absehbarkeit der Gefährdung anzulegen sind und ob ein so schwerwiegender Eingriff in die Wettbewerbssituation einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe.

8

Auf welchem Verfahrensmangel das Berufungsurteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht bezeichnet (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO)

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Interesse der Klägerin an der Aufhebung des Subventionsbescheides gegenüber dem Beigeladenen ist nicht gleichzubewerten mit dem Wert, den die Subvention für den Beigeladenen hat. Der Streitwert der Konkurrentenklage kann auch nicht mit dem Betrag angesetzt werden, den die Klägerin im Falle ihrer Einbeziehung in den Kreis der Subventionsempfänger nach entsprechender Aufstockung des Haushaltstitels für sich für angemessen hält; denn mit der beantragten Aufhebung des Subventionsbescheides gegenüber dem Beigeladenen würde die Klägerin nur die Chance einer Förderung erhalten, nämlich bei einer in das Ermessen des Beklagten gestellten "Neuauflage" der Subventionierung. Der Senat hält einen Streitwert von 50 000 DM für angemessen.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow