Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1994, Az.: 2 StR 652/94
Rüge; Gerichtsbesetzung; Tatsächliche Grundlagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.12.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 652/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 221
Redaktioneller Leitsatz
Nur bei Vorlage der dafür in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Unterlagen, ist von der Zulässigkeit der Beanstandung einer nicht gesetzesmäßigen Gerichtsbesetzung auszugehen.
Gründe
Die Revision ist unzulässig, da die Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird und die Sachrüge nicht erhoben ist.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre es notwendig, die insoweit einschlägigen tatsächlichen Grundlagen, wie Geschäftsverteilungsplan und Schöffenliste, mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen. Die Behauptung, die gemäß § 222 a Abs. 1 StPO mitgeteilte Besetzung des Gerichts entspreche nicht der tatsächlichen, genügt nicht.