Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.1994, Az.: 2 StR 652/94

Rüge; Gerichtsbesetzung; Tatsächliche Grundlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1994
Aktenzeichen
2 StR 652/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1995, 221

Redaktioneller Leitsatz

Nur bei Vorlage der dafür in Betracht zu ziehenden tatsächlichen Unterlagen, ist von der Zulässigkeit der Beanstandung einer nicht gesetzesmäßigen Gerichtsbesetzung auszugehen.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig, da die Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gerecht wird und die Sachrüge nicht erhoben ist.

2

Der Beschwerdeführer beanstandet die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO wäre es notwendig, die insoweit einschlägigen tatsächlichen Grundlagen, wie Geschäftsverteilungsplan und Schöffenliste, mitzuteilen. Dies ist nicht geschehen. Die Behauptung, die gemäß § 222 a Abs. 1 StPO mitgeteilte Besetzung des Gerichts entspreche nicht der tatsächlichen, genügt nicht.