Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.2020, Az.: 5 ARs 1/20
Rechtfertigung der Abweichung vom Grundsatz des Beginns der Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht durch die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als "Fälligkeitsdelikte"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.2020
- Aktenzeichen
- 5 ARs 1/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 12392
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:060220B5ARS1.20.0
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AuR 2020, 439
- JR 2020, 395
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung u.a.
hier: Anfragebeschluss des 1. Strafsenats vom 13. November 2019 - 1 StR 58/19 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2020 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Tenor:
An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.
Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als "Fälligkeitsdelikte" rechtfertigt eine Abweichung von dem - vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten - Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).