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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1985, Az.: 1 StR 755/84

Strafklageverbrauch bei Einzelakten; Rechtliche Handlungseinheit bei fortgesetzten Taten; Grundsatz des "ne bis in idem"; Anforderungen an "Gegenstand der Strafklage" bei Urteilen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1985
Aktenzeichen
1 StR 755/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 13.07.1984

Fundstellen

  • JZ 1986, 43-44
  • MDR 1985, 423-424 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1174 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 183

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, die rechtskräftige Verurteilung wegen eines als selbständige Handlung angesehenen Einzelakts verbrauche die Strafklage nur wegen dieses Einzelakts, hindere also nicht, andere Einzelakte, die der Richter des neuen Verfahrens als Bestandteile einer fortgesetzten Handlung wertet, gesondert zu verfolgen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Januar 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... und Rechtsanwalt ..., beide aus Heidelberg, als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren bezüglich Ziffer 1 der Anklage (III 1 der Urteilsgründe) eingestellt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht das Verfahren wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Die Strafkammer ist der Auffassung, die Strafklage sei insoweit verbraucht, als bereits das Landgericht Braunschweig mit Urteil vom 14. Juni 1983 die Angeklagte wegen Beihilfe zu unerlaubtem Handel treiben mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt hat. Mit ihrer auf die Sachbeschwerde gestützten Revision wendet sich die Anklagebehörde gegen die Einstellung des Verfahrens bezüglich Ziffer 1 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 28. Februar 1984 (III 1 der Urteilsgründe). Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist begründet.

2

1.

Daß die beiden Beihilfehandlungen, die der Angeklagten zur Last liegen, in einer natürlichen Handlungseinheit standen, ist nach den getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.

3

2.

Auch unter dem Gesichtspunkt der fortgesetzten Tat, die eine - von der Rechtsprechung entwickelte - rechtliche Handlungseinheit darstellt, kann hier von "derselben Tat" im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG nicht gesprochen werden.

4

a)

Allerdings ist nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden, daß die Strafkammer auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, es bestehe Fortsetzungszusammenhang zwischen der - im vorliegenden Verfahren angeklagten - ersten Kurierfahrt Anfang Juni 1981 und der - vom Landgericht Braunschweig rechtskräftig abgeurteilten - zweiten Kurierfahrt Anfang September 1981. Im angefochtenen Urteil ist insbesondere dargetan, daß die Angeklagte vor Beendigung des ersten Teilstücks der in Betracht kommenden Handlungsreihe (BGHSt 19, 323, 324 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; vgl. ferner BGHSt 23, 33, 34/35; BGH NJW 1984, 376) einen hinreichend konkretisierten Gesamtvorsatz faßte, Jürgen W., einem Großdealer, mit dem sie im Sommer 1981 ein Liebesverhältnis unterhielt, zu unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (es handelte sich um Haschisch, das aus Marokko stammte) Hilfe zu leisten.

5

b)

Gleichwohl ist ein Verbrauch der Strafklage wegen der in Ziffer 1 der später erhobenen Anklage bezeichneten Tat nicht eingetreten:

6

Das Landgericht Braunschweig hat nämlich die zweite - Anfang September 1981 durchgeführte - Kurierfahrt nicht als Teilakt einer fortgesetzten Handlung, sondern als selbständige Einzeltat abgeurteilt. In einem solchen Fall bildet aber das rechtskräftige Urteil nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kein Hindernis, die weiteren, von der Verurteilung nicht erfaßten Teilakte des Jetzt als fortgesetzte Handlung gewerteten Gesamtverhaltens gesondert zu verfolgen (RGSt 47, 397, 401;  54, 283, 285;  54, 333, 334/335; 72, 257, 258; RG JW 1928, 2247/2248; BGH, Urt. vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 - bei Dallinger MDR 1953, 273; BGH NJW 1963, 549, 550; BGH GA 1970, 84, 85; BGH NStZ 1984, 231; BGH, Urteile vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72 -, vom 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 - und vom 11. September 1984 - 1 StR 408/84; berichtend: BGHSt 29, 63, 64). Diese Auffassung wird überwiegend auch im Schrifttum vertreten (Vogler in LK 10. Aufl. Rdn. 96 vor § 52; Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. Rdn. 73 vor § 52; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 264 Rdn. 37; Hürxthal in KK § 264 Rdn. 19; Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Einl. Rdn. 175; a. A. Gerland JW 1928, 2247, 2248; Dallinger MDR 1953, 270, 273 [BGH 05.03.1953 - 3 StR 875/52]; Stratenwerth JuS 1962, 220, 223/224; Samson in SK Rdn. 55 vor § 52; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. Rdn. 39 vor § 52). Die gegenteilige Ansicht der Strafkammer gibt dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere greifen die in der Entscheidung BGHSt 15, 268, 272 - als obiter dictum - geäußerten Bedenken nicht durch:

7

Entscheidendes Gewicht kommt dem bereits vom Reichsgericht hervorgehobenen Gesichtspunkt zu, daß ein Verbrauch der Strafklage mit der Folge, daß der Grundsatz "ne bis in idem" anwendbar ist, nur durch die Aburteilung von Taten oder Einzelakten einer Tat eintreten kann, die "Gegenstand der Strafklage" waren (RGSt 54, 283, 285). Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung oder von mehreren Handlungen, die als selbständige angesehen werden, erstreckt sich indessen die Strafklage tatsächlich nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer fortgesetzten Handlung; nach der wirklichen Sachlage gegebene, jedoch nicht wahrgenommene Möglichkeiten der Umgestaltung der Strafklage oder der Einbeziehung ändern daran nichts (BGH, Urt. vom 20. Juni 1972 - 1 StR 198/72). Anders verhält es sich, wenn die frühere Verurteilung wegen einer - sei es auch nur aus zwei Einzelakten gebildeten - fortgesetzten Tat erfolgte (vgl. dazu RGSt 51, 253, 254;  54, 333, 334;  BGHSt 6, 92, 95; BGH GA 1958, 366, 367; vgl. auch BGHSt 5, 136, 138/139). In einem solchen Fall konnte und mußte der erste Tatrichter die Möglichkeit ins Auge fassen, daß in den Fortsetzungszusammenhang weitere Einzelhandlungen fallen, auf die sich gegebenenfalls der Verbrauch der Strafklage erstreckt. Da er sich der Frage einer rechtlichen Handlungseinheit bewußt war, bestand Anlaß zu "geschärfter Aufmerksamkeit" (vgl. Dallinger MDR 1953, 270, 273) [BGH 05.03.1953 - 3 StR 875/52].

8

Der Strafkammer ist zuzugeben, daß die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Braunschweig vom 24. Januar 1983 - die zehn Angeklagte betraf - als Gesamtdauer des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln den Zeitraum "von Mai 1980 bis Oktober 1981" aufführte. Aus der Schilderung der Tatbeiträge der Beteiligten ging jedoch hervor, daß der Angeklagten allein der Haschisch-Transport vom 3. und 4. September 1981 vorgeworfen wurde. Abgesehen davon, kann es nicht darauf ankommen, wie die im ersten Verfahren zugelassene Anklage das Geschehen gewürdigt hatte. Maßgeblich ist, welche Beurteilung der erste Tatrichter vornahm. Eindeutig legte er der Angeklagten lediglich eine einzelne Kurierfahrt zur Last.

Herdegen
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath