Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.03.2007, Az.: BVerwG 2 B 1.07
Auslegung der Beihilfevorschrift hinsichtlich der Beihilfefähigkeit für mehr als vier zahnärztliche Implantate pro Kiefer einschließlich vorhandener Implantate; Zulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.03.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 1.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Neustadt an der Weinstraße - 24.01.2006 - AZ: VG 6 K 1843/05
- OVG Rheinland-Pfalz - 25.10.2006 - AZ: OVG 2 A 11102/06
- nachfolgend
- BVerwG - 28.05.2008 - AZ: BVerwG 2 C 12.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Oktober 2006 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage führen, wie die Beihilfevorschrift auszulegen ist, derzufolge die Beihilfefähigkeit für mehr als vier zahnärztliche Implantate pro Kiefer "einschließlich vorhandener Implantate" ausgeschlossen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 12.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Kugele
Groepper