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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.01.1971, Az.: BVerwG II C 28.66

Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und Ablieferungspflicht; Verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtsgültigkeit der bestehenden Nebentätigkeitsregelung; Verfassungswidrige Unbestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der Nebentätigkeitsvergütungen durch Rechtsverordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.01.1971
Aktenzeichen
BVerwG II C 28.66
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 13110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - AZ: IV 389/64
VG Freiburg

Fundstellen

  • ZBR 1971, 172
  • ZBR 1964, 244

Amtlicher Leitsatz

Das Bundesverfassungsgericht wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Beantwortung folgender Frage angerufen: Ist die Vorschrift des § 81 LBG Baden-Württemberg (F. 1962), welche die Landesregierung zu einer Rechtsverordnung darüber ermächtigt, "welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst ... anzusehen sind oder ihm gleichstehen" sowie darüber, "ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte ... Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat", hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG?

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes wird die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

Ist § 81 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) wegen Verletzung des Grundgesetzes nichtig?

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Oberregierungsbaurat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei der Oberfinanzdirektion F.. Im Jahre 1962 fertigte er mit Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde (§ 77 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 1. August 1962 [GBl. S. 89] - LBG -) freiwillig für die Landesversicherungsanstalt Württemberg ein Baugutachten und eine Bauwertschätzung für den Ankauf eines gemieteten Gebäudes in B. K. an. Hierfür zahlte ihm die Landesversicherungsanstalt eine Vergütung von 4.100 DM. Die Oberfinanzdirektion forderte ihn durch Bescheid vom 2. August 1963 auf, von dieser Vergütung 911,70 DM an sie abzuliefern. Sie stützte diese Ablieferungsforderung auf Nr. 12 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87, 94) und der Änderungsverordnung vom 26. August 1953 (BGBl. I S. 1034) - NTVO -, die nach der Verordnung der Regierung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 7. Dezember 1953 (GBl. S. 213) in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Nr. 3 LBG sinngemäß anzuwenden war. Danach stehe ihr - so machte sie geltend - 4.100 DM abzüglich der von ihr anerkannten Auslagen in Höhe von 788,30 DM und abzüglich des in Nr. 12 NTVO vorgesehenen Freibetrages von 2.400 DM (= 911,70 DM) zu.

2

Die hier einschlägigen Nrn. 11 und 12 NTVO lauten:

"Nr. 11

(1)
Für ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Öffentlicher Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst des Bundes, eines Landes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Verbände von solchen. Dem öffentlichen Dienst steht gleich die Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, deren gesamtes Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich in öffentlicher Hand befindet, sowie jede sonstige Tätigkeit auf Anordnung des Dienstvorgesetzten. Die Tätigkeit als gerichtlicher Sachverständiger ist kein öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften.

(2)
Ausnahmen können nur zugelassen werden:

a)
bei Ausübung einer Lehrtätigkeit,

b)
bei Teilnahme an Prüfungen, für die Gebühren erhoben werden,

c)
in besonderen Fällen, wenn auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann,

d)
übergangsweise, besonders in den Fällen, in denen gesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtungen bestehen.

Nr. 12

(1)
Werden nach Nr. 11 Abs. 2 einem Beamten Zulagen oder Vergütungen gewährt, so dürfen sie im Jahre nicht mehr als 2.400 Deutsche Mark betragen. Übt der Beamte mehrere solcher Tätigkeiten aus, die im Einzelfall genehmigt sind, so darf die Vergütung nicht mehr als 3.600 Deutsche Mark betragen. Bare Auslagen sowie Fahrkosten und Tagegelder sind auf diese Höchstbeträge nicht anzurechnen. Werden die Tagegelder von einem nicht den Reisekostenvorschriften für Beamte unterliegenden Unternehmen gezahlt, so ist der Betrag, der vierzig Deutsche Mark für den Tag übersteigt, auf die Höchstbeträge anzurechnen. Erhält er mehr, so hat er den überschießenden Betrag an die Kasse seiner ihm im Hauptamt vorgesetzten Behörde abzuliefern.
(2)

Innerhalb des Höchstbetrages von 2.400 Deutsche Mark ist die Vergütung je nach Bedeutung und Umfang der Nebentätigkeit abzustufen.
(3)

Diese Regelung gilt nicht für Vergütungen bei Ausübung eines Lehramts an einer öffentlichen Hochschule und für Gebühren bei Teilnahme an Prüfungen."

Die Nebentätigkeit von Beamten ist in den §§ 76 bis 81 LBG geregelt. Die §§ 76 bis 80 LBG schreiben bezüglich der Nebentätigkeitsvergütung und der Verpflichtung des Beamten, einen Teil dieser Vergütung abzuliefern, nichts vor. § 81 LBG enthält insoweit folgende Ermächtigung:

"Die zur Ausführung der §§ 76 bis 80 notwendigen Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten erläßt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. In ihr kann bestimmt werden,

1.
welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind oder ihm gleichstehen,

2.
ob und inwieweit der Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommene oder ihm mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene Vergütung abzuführen hat."

3

Der Kläger hält den Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 2. August 1963 für rechtswidrig. Seinen Widerspruch wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 9. Dezember 1963 als unbegründet zurück. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht Freiburg durch Urteil vom 14. April 1964 - VS. IV/5/64 - (ZBR 1964, 244) die Bescheide vom 2. August 1963 und vom 9. Dezember 1963 aufgehoben, im wesentlichen mit der Begründung, die von dem Kläger freiwillig übernommene Gutachtertätigkeit sei keine der Ablieferungspflicht unterliegende "Beschäftigung im öffentlichen Dienst" im Sinne der Nr. 11 Abs. 1 NTVO, weil sie weder ein Nebenamt noch eine Beschäftigung auf Verlangen der Dienstbehörde sei.

4

Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 7. Februar 1966 - IV 389/64 - das im ersten Rechtszug ergangene Urteil geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Ob und inwieweit der Beamte eine Nebentätigkeitsvergütung abzuliefern habe, sei nicht durch das Landesbeamtengesetz vorgeschrieben. Vielmehr ermächtige § 81 LBG die Landesregierung, dies durch Rechtsverordnung zu bestimmen. § 69 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (jetzt gültig in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1776] - BBG -) enthielten eine gleiche Ermächtigung für die Bundesregierung, die inzwischen die Bundesnebentätigkeitsverordnung vom 22. April 1964 (BGBl. I S. 299) - BNTVO - erlassen habe. Die Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Juli 1937 seien nur insoweit noch gültig, als sie sich im Rahmen dieser Ermächtigungen halten; dies treffe für Nr. 11 Abs. 1 und Nr. 12 Abs. 1 NTVO zu.

6

Die Gutachtertätigkeit des Klägers für die Landesversicherungsanstalt sei eine Nebenbeschäftigung (§ 76 LBG) gewesen, und zwar eine solche "im öffentlichen Dienst" im Sinne der Nrn. 11 und 12 NTVO. Angesichts der in Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 NTVO enthaltenen weitgefaßten Bestimmung des Begriffs "öffentlicher Dienst" sei es nicht entscheidend, ob der Beamte "bei" einer oder "für" eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder "in deren Dienst" tätig werde. Es könne keinen rechtserheblichen Unterschied ausmachen, ob die Nebenbeschäftigung auf Grund eines bürgerlichrechtlichen Dienstvertrages oder eines bürgerlich-rechtlichen Werkvertrages ausgeübt werde, zumal diese beiden Vertragsarten oft schwer voneinander abzugrenzen seien. Dies werde bestätigt durch § 2 BNTVO: "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land ..." usw. "... ausgeübte Nebentätigkeit ..."; diese Vorschrift bringe gegenüber der Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Juli 1937 nichts Neues zum Ausdruck. Daß der Beamte die Nebenbeschäftigung freiwillig und aus eigener Initiative übernommen habe, schließe nicht ihre Zuordnung zum "öffentlichen Dienst" im Sinne der Nrn. 11 und 12 NTVO aus.

7

Die Pflicht, Vergütungen für freiwillig übernommene Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst abzuliefern, widerspreche nicht dem Grundgesetz. Es gehöre zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), daß der Beamte verpflichtet sei, seine ganzen Kräfte in den Dienst des Dienstherrn zu stellen (zu vgl. § 54 BBG und § 36 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667] - BRRG -). Durch die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf sei das Recht des Beamten auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) in zulässiger Weise eingeschränkt. Dementsprechend sei die Entwicklung dahin gegangen, die Nebentätigkeit möglichst einzuschränken, indem sie einer besonderen Genehmigung unterworfen und eine Vergütung ausgeschlossen oder doch begrenzt wurde. Zudem schließe die Einheit des öffentlichen Dienstes grundsätzlich eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln aus; dieser Grundsatz habe sich aus dem Alimentationsprinzip entwickelt, dem zufolge dem Beamten der angemessene Unterhalt nur einmal von der öffentlichen Hand zu gewähren sei. Auch dieser Grundsatz gelte unverändert fort und gehöre zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Beamtenrechts.

8

Die Ablieferungspflicht stelle keine grundgesetzwidrige zusätzliche Einkommenssteuer dar, sondern eine unmittelbare Einkommenskürzung ohne steuerähnlichen Charakter.

9

Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht dadurch verletzt, daß die Ablieferungspflicht unterschiedlich für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und außerhalb desselben geregelt sei, ganz abgesehen von den Sonderregelungen für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. Mit Rücksicht auf den hergebrachten Grundsatz der Einheit des öffentlichen Dienstes, der eine Doppelbesoldung aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich ausschließe, sei es nicht willkürlich, bei der Ablieferungspflicht Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst von solchen außerhalb des öffentlichen Dienstes zu unterscheiden, und zwar unabhängig davon, ob der Beamte sie freiwillig oder auf Verlangen des Dienstherrn übernommen habe. Deshalb gehe auch der Einwand fehl, der Dienstherr nehme in unangemessener Weise an der von dem Beamten freiwillig übernommenen Arbeitsleistung teil.

10

Die Behörde habe den abzuliefernden Betrag zutreffend berechnet. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen (wird ausgeführt). -

11

Gegen das soeben mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegebene Berufungsurteil wendet sich die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision des Klägers mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 1964 zurückzuweisen.

12

Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts.

13

Das beklagte Land tritt der Revision entgegen.

14

Der Oberbundesanwalt hält mit dem Hinweis auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - (ZBR 1970, 184; DVBl. 1970, 676) die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts für geboten.

15

II.

Der Senat hält die in Nr. 11 Abs. 1 und Nr. 12 Abs. 1 NTVO getroffenen Regelungen für ungültig, soweit sie die Beschränkung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sowie die Ablieferungspflicht und im Zusammenhang hiermit die Bestimmung des Begriffs "öffentlicher Dienst" betreffen. Er leitet diese Bedenken aus der Auffassung her, daß die genannten Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung nur gültig sind, soweit sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 81 LBG halten, daß aber diese Ermächtigungsvorschrift entgegen dem in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG niedergelegten rechtsstaatlichen Grundsatz nach Inhalt, Zweck und Ausmaß nicht hinreichend bestimmt ist, weil sie - auch in Verbindung mit sonstigem Beamtenrecht - kein "Programm" für den Verordnungsgeber enthält. Zu dieser Auffassung bestimmen den Senat die Erwägungen, die schon seinem Vorlagebeschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - (ZBR 1970, 184; DVBl. 1970, 676) zugrunde liegen und die im folgenden zusammengefaßt wiederholt und ergänzt werden.

16

Die Ermächtigungsvorschrift des § 81 LBG selbst läßt nicht den Zweck erkennen, der dadurch erreicht werden soll, daß dem Beamten für die im öffentlichen Dienst usw. ausgeübte Nebentätigkeit die Vergütung ganz oder teilweise versagt oder daß er verpflichtet werden darf, die Vergütung oder einen Teil derselben abzuführen; auch fehlen bestimmte Anhaltspunkte für das Ausmaß der vorgesehenen Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütung oder das Ausmaß einer Abführungspflicht. Tatsächlich haben Bund und Länder auf Grund im wesentlichen gleichlautender Ermächtigungsvorschriften durchaus unterschiedliche Rechtsverordnungen erlassen, die teilweise keine Ablieferungspflicht und teilweise unterschiedlich hohe Freibeträge vorsehen.

17

Auch die Heranziehung anderer beamtenrechtlicher Vorschriften und Grundsätze führt nicht weiter:

18

Die gesetzlichen Vorschriften, denen zufolge gewisse Nebentätigkeiten genehmigungspflichtig und andere Nebentätigkeiten nicht genehmigungspflichtig sind (§§ 77, 78 LBG), sagen über Zweck und Ausmaß einer Beschränkung von Nebentätigkeitsvergütungen und einer Ablieferungspflicht nichts aus. Sie sollen gewährleisten, daß die dienstlichen Interessen nicht durch eine Nebentätigkeit des Beamten beeinträchtigt oder ernsthaft gefährdet werden (vgl. BVerwGE 31, 241 [247/248]). Daraus folgt aber nicht, daß Nebentätigkeiten der Beamten generell eingeschränkt werden dürfen; auch das Ausmaß der Einschränkungsmöglichkeit ergibt sich daraus nicht hinreichend bestimmt. Noch weniger folgt daraus, daß und in welchem Ausmaße Nebentätigkeiten durch Beschränkung oder Ablieferung der Vergütungen verhindert oder eingeschränkt werden dürfen. Aus der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit, unerwünschten Nebentätigkeiten durch Versagung oder Beschränkung der Genehmigung zu begegnen, könnte im Gegenteil der Schluß gezogen werden, daß es daneben nicht einer Steuerung der Vergütungen zu demselben Zwecke bedarf.

19

Ebensowenig trägt die Heranziehung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums zur Erhellung von Zweck und Ausmaß der durch § 81 LBG erteilten Ermächtigung bei. Das Berufungsgericht hat - übereinstimmend mit mehreren Gerichtsentscheidungen und Äußerungen im Schrifttum - in diesem Zusammenhang zwei beamtenrechtliche Grundsätze angeführt, einmal den Grundsatz, daß der Beamte sich "mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen hat" (§ 67 LBG, § 54 BBG, § 36 BRRG), zum anderen den Grundsatz, daß der Beamte seine angemessene Alimentation nur einmal aus öffentlichen Mitteln erhalten soll. Beide Grundsätze sind zwar noch heute gültig; aus ihnen läßt sich aber nicht der Schluß ziehen, daß und in welchem Ausmaße Nebentätigkeiten von Beamten eingeschränkt werden sollen und daß und in welchem Ausmaße dies im Wege einer Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütungen und/oder einer Ablieferungspflicht geschehen soll:

20

Der Beamte hat sich seinem Hauptamt zwar "mit voller Hingabe", jedoch mit seiner Arbeitskraft im allgemeinen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Arbeitszeit zu widmen. Daneben bleibt ihm noch Zeit, die er zwar in erster Linie für seine Erholung verwenden soll, die er aber auch für eine mehr oder weniger umfangreiche entgeltliche Nebentätigkeit verwerten darf, soweit nicht hierdurch dienstliche Interessen beeinträchtigt oder gefährdet werden. Das Ausmaß, in dem Beamte solche zulässigen Nebentätigkeiten verrichten und in dem sie dadurch zusätzliche Einnahmen erzielen können, kann je nach ihren Fähigkeiten, ihrem Können und ihrer Arbeitskraft sehr unterschiedlich sein. Die Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, läßt deshalb keine bestimmte Folgerung bezüglich des Zweckes und des Ausmaßes der Ermächtigung des § 81 LBG zu.

21

Überdies ist nicht zu erkennen, ob der Gesetzgeber mit Rücksicht auf diese Pflicht des Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten grundsätzlich beschränken und dies mittels einer Beschränkung der Nebentätigkeitsvergütungen und einer Abführungspflicht bewirken wollte. Denn § 81 LBG beschränkt sich auf Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und ähnliche Tätigkeiten, sieht aber nicht In irgendeiner Form die Einschränkung von Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes vor, obwohl solche Nebentätigkeiten mindestens ebensosehr die volle Hingabe des Beamten an seinen Beruf beeinträchtigen können. Diese Einseitigkeit der Ermächtigung des § 81 LBG macht zweifelhaft, ob ihr überhaupt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde liegt, die Nebentätigkeiten von Beamten grundsätzlich einzuschränken. Dieser Zweifel wird durch folgende Überlegung verstärkt: Das ständige Anwachsen der öffentlichen Aufgaben erfordert zunehmende Arbeitsleistungen des öffentlichen Dienstes; es ist aber nicht möglich und vielleicht - z.B. im Hinblick auf die Versorgungslast - auch nicht erwünscht, das Personal des öffentlichen Dienstes entsprechend zu vermehren. Dem Gesetzgeber könnte es deshalb - vielleicht in Abkehr von früheren restriktiven Vorstellungen - mittlerweile durchaus erwünscht sein, daß die vorhandenen Beamten zusätzliche öffentliche Aufgaben durch Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst erledigen.

22

Hiernach lassen sich Zweck und Ausmaß der in § 81 LBG enthaltenen Ermächtigung nicht mit Hilfe des beamtenrechtlichen Grundsatzes der vollen Hingabe an den Beruf bestimmen.

23

Nichts anderes gilt im Ergebnis für den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz und das daraus hergeleitete Prinzip, eine "Doppelbesoldung" aus öffentlichen Mitteln zu beschränken. Bei Anerkennung der Geltung dieser Grundsätze ist zu berücksichtigen, daß der Beamte mit seiner gesetzlichen Besoldung nur die nach der Bedeutung seines Hauptamtes abgestufte und diesem Hauptamt angemessene Alimentation erhält, also für die im allgemeinen nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften von ihm zu fordernde Ausübung dieses Hauptamtes. Daraus läßt sich aber schwerlich folgern, diese Alimentation schließe grundsätzlich jede weitere Vergütung aus öffentlichen Mitteln für eine zusätzliche Arbeitsleistung im öffentlichen Dienst aus. Vielmehr läßt sich die Auffassung vertreten, daß für eine infolge von Nebentätigkeiten an Arbeit und Verantwortung umfangreichere Tätigkeit im öffentlichen Dienst auch eine höhere Alimentierung angemessen erscheint. Daß dadurch ein Anreiz vor allem für tüchtige und belastungsfähige Beamte gegeben werden kann, sich für notwendige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst zur Verfügung zu stellen, könnte im öffentlichen Interesse liegen und mit Vorstellungen des Gesetzgebers in dem oben erwähnten Sinne übereinstimmen. Jedenfalls können Zweck und Ausmaß der in § 81 LBG enthaltenen Ermächtigung hiernach auch mit Hilfe des Alimentationsprinzips und des Grundsatzes, daß eine "Doppelbesoldung" aus öffentlichen Mitteln beschränkt werden soll, nicht hinreichend bestimmt werden.

24

Da nicht deutlich ist, ob und in welchem Ausmaße der Gesetzgeber durch § 81 LBG auf eine Einschränkung der Nebentätigkeit der Beamten im öffentlichen Dienst generell hinwirken will, ist auch nicht erkennbar, ob er in diesem Zusammenhang den Begriff des "öffentlichen Dienstes" eng oder weit verstanden haben will. Der Senat hat diesen Begriff im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 158 BBG, nach der beamtenrechtliche Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mit Einkünften aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" in bestimmtem Umfange ruhen, einschränkend so ausgelegt, daß er die hier gegebene Gutachtertätigkeit des Klägers nicht umfassen würde (vgl. BVerwGE 22, 1[BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]). Dabei hat der Senat den Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften berücksichtigt, die "doppelte Alimentierung" eines früheren Beamten und jetzigen Versorgungsberechtigten zu vermeiden (BVerwGE 22, 4 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64]), also ähnliche Erwägungen angestellt, wie sie hier dem Berufungsurteil - mit abweichendem Ergebnis - zugrunde liegen. Der Begriff "öffentlicher Dienst" kann allerdings in verschiedenen rechtlichen Regelungen unterschiedliche Bedeutung haben. Er könnte deshalb auch weit in dem vom Berufungsgericht erörterten Sinne verstanden werden und dann die Gutachtertätigkeit des Klägers umfassen, wenn die Absicht des Gesetzgebers erkennbar wäre, Nebentätigkeiten möglichst zu beschränken und deshalb in möglichst weitem Umfange den in § 81 LBG vorgesehenen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Absichten des Gesetzgebers sind aber nicht hinreichend deutlich erkennbar; deshalb ist auch die Ermächtigung des § 81 Nr. 1 LBG zu unbestimmt, um dem rechtsstaatlichen Erfordernis des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu genügen. Anderen Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung vom 6. Juli 1937 und auch dem § 2 BNTVO läßt sich kein brauchbarer Hinweis entnehmen; denn es ist - wie soeben erörtert wurde - durchaus zweifelhaft, ob diese Vorschriften, insbesondere die in § 2 BNTVO bestimmte weite Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst", der gesetzlichen Ermächtigung nach den ihr zugrundeliegenden Beweggründen und Absichten des Gesetzgebers entsprechen. -

25

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts bejaht der Senat aus den gleichen Gründen wie im Falle BVerwG II C 87.65.

26

Von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 81 LBG hängt die hier zu treffende Revisionsentscheidung ab. Sollte das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für hinreichend bestimmt in dem Sinne erklären, daß sie die hier einschlägigen Vorschriften der Nebentätigkeitsverordnung sowie eine weite Auslegung des Begriffs "öffentlicher Dienst" trägt, so wäre die Revision des Klägers zurückzuweisen. Falls dagegen das Bundesverfassungsgericht § 81 LBG für nichtig erklärt, fehlt den Nrn. 11 und 12 NTVO die erforderliche gesetzliche Grundlage; der Revision des Klägers wäre dann stattzugeben.

27

Es bleibt zu erwähnen, daß der Senat - ebenso wie im Falle BVerwG II C 87.65 - außer seiner den Vorlagebeschluß tragenden Ansicht von der Unbestimmtheit des § 81 LBG rechtliche Bedenken auch dagegen hat, daß die in Nr. 12 Abs. 1 NTVO bestimmten Freibeträge von 2.400 bzw. 3.600 DM undifferenziert und angesichts der Undifferenziertheit unangemessen niedrig bestimmt sind. Abschließende Folgerungen kann er aber aus diesen Bedenken nicht herleiten, solange nicht die Rechtsfrage geklärt ist, derentwegen er durch diesen Beschluß das Bundesverfassungsgericht anruft.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer