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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.08.2022, Az.: 4 StR 157/22

Absehen von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen Gründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.08.2022
Aktenzeichen
4 StR 157/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 30566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:180822B4STR157.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aurich - 22.11.2021 - AZ: 19 KLs 110 Js 29616/20 (10/21)

Verfahrensgegenstand

Zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
2.: Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. November 2021, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des Motorrads Suzuki XXX, aufgehoben; insoweit wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von einer Entscheidung abgesehen.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten K. und die Revision des Angeklagten L. werden verworfen.

  3. 3.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und den Angeklagten L. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem liegen jeweils Betäubungsmittel- und Verkehrsstraftaten zugrunde. Zudem hat das Landgericht gegen den Angeklagten K. eine Fahrerlaubnissperre von einem Jahr angeordnet und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte K. rügt zudem die Verletzung formellen Rechts.

2

1. Der Senat hat bei dem Angeklagten K. von der Einziehung des sichergestellten Motorrads aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO abgesehen. Die Strafkammer hat bei der Einziehung dieses Tatmittels nach § 74 Abs. 1 StGB die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (§ 74f Abs. 1 Satz 1 StGB) nicht geprüft und das ihr zukommende Ermessen nicht ausgeübt (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 128/22 Rn. 4 mwN; s. ferner zur Berücksichtigung der Einziehung werthaltiger Tatmittel bei der Strafbemessung BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 422/20 Rn. 5; Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 StR 525/19 Rn. 3).

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin
Rommel
Scheuß
Messing
Weinland