Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1997, Az.: 4 StR 48/97
Bewusst zweckwidriger Einsatz des vom Täter gesteuerten Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung als Voraussetzung einer Bestrafung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Zweckwidriger Einsatz des Fahrzeugs bei Funktion als Fluchtmittel; Annahme einer konkreten Gefahr bei Anwesenheit von Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug; Gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung als Voraussetzung einer Bestrafung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 48/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20607
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ellwangen - 06.11.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1998, 171-172 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- DAR 1997, 281-282 (Volltext mit red. LS)
- NStZ 1997, 587
- NStZ-RR 1997, 261-262 (Volltext mit red. LS)
- NZV 1997, 276 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1998, 337-338 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1997, 232-233 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
Prozessführer
Tomasz N. aus W. (Polen), dort geboren am ... 1972, zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 4. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 6. November 1996
- a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls und der fahrlässigen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist,
- b)
mit den Feststellungen aufgehoben
- aa)
in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe,
- bb)
im Maßregelausspruch.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls und vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei tateinheitlichen Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren verhängt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
1.
Die erhobene Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben worden und damit unzulässig.
2.
In dem aus dem geänderten Schuldspruch ersichtlichen Umfang ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die wegen des schweren Bandendiebstahls ausgesprochene Einzelstrafe läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
3.
Durchgreifenden Bedenken begegnet dagegen die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte.
a)
Nach den Feststellungen hatte sich - um der Flucht des Angeklagten ein Ende zu bereiten - vor dem von ihm gesteuerten Pkw ein Streifenwagen auf der Straße quergestellt, so daß die in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen rechte Fahrbahn teilweise versperrt war und lediglich zwischen dem Polizeifahrzeug und dem rechten Fahrbahnrand eine Lücke von ca. zwei Metern bestand; die linke Fahrbahn war durch Gegenverkehr blockiert. Um sich der Festnahme zu entziehen und den vorausgegangenen Diebstahl zu verdecken, fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h durch die rechts bestehende Lücke, "was, wie vom Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, zur Folge hatte, daß sowohl beide Insassen des Polizeifahrzeugs als auch der Streifenwagen selbst ... erheblich gefährdet wurden". Hierbei geriet das Fluchtfahrzeug "leicht ins Schleudern"; eine Berührung beider Fahrzeuge konnte "nur äußerst knapp" vermieden werden.
b)
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch aus § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht.
aa)
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift ist, wie der Senat wiederholt entschieden hat, daß der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig einsetzt (vgl. BGHSt 28, 87 ff. [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267, BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4), das heißt, in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff zu "pervertieren" (BGHSt 41, 231, 239). Dabei muß es ihm darauf ankommen, durch den Verkehrsvorgang in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (BGH a.a.O.). Hieran fehlt es jedoch, wenn der Täter sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel benutzt und von Anfang an in der Absicht handelt, an dem die Fahrbahn teilweise versperrenden Polizeifahrzeug vorbeizufahren (BGH NStZ 1985, 267).
Nach der Senatsrechtsprechung kann zwar der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter die Möglichkeit der Gefährdung oder Verletzung der sich ihm in den Weg stellenden Polizeibeamten erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um den Preis einer nicht unerheblichen Gefährdung der Beamten und/oder ihres Fahrzeuges möglich erscheint (BGHSt 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4). Hierfür fehlt es jedoch an den erforderlichen Urteilsfeststellungen zum subjektiven Tatbestand. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, der Angeklagte habe die Gefährdung der beiden Insassen des Polizeifahrzeuges und des Streifenwagens "zumindest billigend in Kauf genommen". Es ist jedoch nicht erkennbar, auf welchen tatsächlichen Grundlagen diese Feststellung beruht. Vielmehr liegt es nach dem gesamten Geschehensablauf nahe, daß der Angeklagte damit rechnete und darauf vertraute, das Polizeifahrzeug - wie auch tatsächlich geschehen - ohne Kollision umfahren zu können, da nur so seine Flucht gelingen konnte. Dagegen spricht auch nicht, daß die zur Verfügung stehende Lücke nur ca. 2 Meter bis zum Fahrbahnrand betrug, zumal den Feststellungen nicht entnommen werden kann, ob und inwieweit auch der rechte Fahrbahnrand bzw. das sich anschließende Gelände für ein Ausweichmanöver mit einem Kraftfahrzeug befahren werden konnte.
bb)
Nach den getroffenen Feststellungen erscheint es zudem zweifelhaft, ob die zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche konkrete Gefährdung vorgelegen hat. Zur Annahme einer konkreten Gefahr genügt es nicht, daß sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben (vgl. BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a Gefährdung 3 m.w.N.). Vielmehr muß - wie der Senat in der zitierten Entscheidung im einzelnen ausgeführt hat - der Fahrvorgang zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, daß es nur noch vom Zufall abhing, ob sich die Rechtsgutsverletzung realisierte oder nicht. Daß das Fahrzeug des Angeklagten "beim Vorbeifahren leicht ins Schleudern geriet" und es "nur äußerst knapp" nicht zu einer Fahrzeugberührung kam, genügt hierfür allein nicht (vgl. auch BGH VRS 50, 43).
c)
Die Feststellungen tragen schließlich auch nicht die Verurteilung aus § 113 Abs. 1 StGB. Da der Angeklagte nicht etwa auf die Polizeibeamten zugefahren ist, um diese zum Wegfahren und damit zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, ist bereits die für den äußeren Tatbestand erforderliche gewaltsame, gegen die Person des Vollstreckenden gerichtete Handlung nicht erkennbar (vgl. BGHSt 18, 133, 134). Ebensowenig wird der für die Verwirklichung des § 113 Abs. 1 StGB erforderliche Vorsatz deutlich.
4.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Es ist auszuschließen, daß in neuer Verhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme einer konkreten Gefahr oder des für die Verwirklichung der §§ 113 Abs. 1, 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderlichen subjektiven Tatbestandes tragen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe, des Ausspruches über die Gesamtstrafe und des Maßregelausspruches. Dagegen kann die für den schweren Bandendiebstahl festgesetzte Einzelstrafe bestehen bleiben, da sie durch die Verurteilung im übrigen ersichtlich nicht beeinflußt worden ist.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann