Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.02.1977, Az.: 4 StR 623/76
Einstellung des Verfahrens als eine richterliche Ermessensentscheidung; Grundsätze eines rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens; Widerspruch zwischen als wahr unterstellten Tatsachen und Urteilsfeststellungen; Verlesung und Vorhaltung eines Gutachtens des Bundeskriminalamtes; Verletzung der Vorsorglichkeits- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten; Verurteilung wegen zweier selbständiger Verbrechen des versuchten Totschlags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.02.1977
- Aktenzeichen
- 4 StR 623/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 23.07.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Prozessführer
Werkzeugmacher Gert Erwin H. aus Ha./P., geboren am ... 1950 in Z., zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Februar 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Mayer, Zipfel, Dr. Knoblich als
beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., M., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 23. Juli 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen zweier Verbrechen des versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Waffengesetz sowie wegen eines rechtlich selbständigen Vergehens der versuchten Nötigung in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen
1.
Die Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bleibt auch dann eine richterliche Ermessensentscheidung, wenn das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft zuvor selbst angeregt hatte (OLG Karlsruhe JW 1933, 1671). Das gilt auch bezüglich des Zeitpunkts, in welchem das Gericht über den Antrag der Staatsanwaltschaft beschließt. Wenn, wie im vorliegenden Fall, das Gericht den Antrag nicht sofort verbescheidet und die Staatsanwaltschaft den für die gerichtliche Entscheidung erforderlichen Antrag noch am selben Sitzungstag und noch vor Schluß der Beweisaufnahme zurücknimmt, so verstößt das nicht gegen die Grundsätze eines "rechtsstaatlichen, fairen Verfahrens". Die Verteidigung übersieht auch, daß die Vorschrift des § 154 Abs. 2 StPO nicht dem Schutz des Angeklagten dient.
2.
Der behauptete Widerspruch zwischen der als wahr unterstellten Tatsache und den Urteilsfeststellungen besteht nicht. Als wahr unterstellt wurde nur, daß die etwa 25 m entfernten Zeugen G., B., P. und W. bei den seinerzeitigen Witterungsverhältnissen nicht hatten erkennen können, daß der Angeklagte gezielt auf Frau Ba. geschossen hat. Diese letztere Überzeugung des Schwurgerichts beruht allein auf den Aussagen von Dietrich und Frau Ba.. Warum das Gericht deren Aussagen folgt, wird auf UA S. 20 und 21, und zwar unter Eingehen auf die diesbezüglichen Einlassungen des Angeklagten sehr eingehend dargelegt, ohne daß hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze zu erkennen ist. Der Feststellung, daß beide Zeugen trotz der beeinträchtigten Sichtverhältnisse den Angeklagten aus weniger als 15 m beobachten konnten, kommt innerhalb dieser Beweiswürdigung nur der Charakter einer zusätzlichen Überlegung zu. Aber auch insoweit bestehen keine Bedenken. Denn auch der Angeklagte war trotz der Dunkelheit in der Lage gewesen, in "hinreichendem Abstand" den beiden Zeugen zu folgen, sie also im Auge zu behalten, als er ihnen auf deren Weg zum Parkplatz folgte (UA S. 14).
3.
Soweit im Zusammenhang mit der vorstehenden Verfahrensbeschwerde auch die Nichteinnahme eines Augenscheins "unter den Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen zur Tatzeit" gerügt wird, verkennt die Revision, daß die meteorologischen Verhältnisse zur Tatzeit nicht rekonstruierbar sind. Offenbar war es auch diese Einsicht, die den Verteidiger selbst dazu bewogen hat, seinen Antrag vom 19.7.1976 auf einen solchen Augenschein im Termin vom 23. Juli 1976 zurückzunehmen.
4.
Allein daraus, daß das Gericht einen Zeugen, weil er der Verletzte oder der Verlobte ist, nicht vereidigt, seiner Aussage aber gleichwohl Glauben schenkt, kann nicht gefolgert werden, daß die Entscheidung über die Vereidigung auf einem Ermessensfehler beruht (BGHSt 1, 175, 181).
5.
Die Behauptung, die Kammer habe es unterlassen, den Befundbericht der Städtischen Krankenanstalten M. zu verlesen, stimmt nicht. Das Gegenteil ist nach dem Sitzungsprotokoll der Fall. Damit bedarf es keines Eingehens auf die weiteren Revisionsangriffe, die auf der falschen Behauptung aufbauen.
6.
Das Gutachten des Bundeskriminalamtes durfte sowohl verlesen wie vorgehalten werden (§ 256 Abs. 1 StPO). Der Ausdruck "bekanntgegeben" im Protokoll beeinhaltet offensichtlich nichts anderes. Auch die Einschränkung der nur "auszugsweisen" Bekanntmachung steht in Einklang mit der Vorschrift des § 256 StPO, da der förmlichen Verlesung bei Gleichwertigkeit auch eine bloße Inhaltsfeststellung gleichsteht (BGHSt 1, 94, 96). Entgegen der Auffassung der Revision durfte hier das Gutachten des BKA auch selbständig als Beweismittel verwertet werden (BGH NJW 1968, 206).
7.
Dem Zeugen Biebinger ist - entgegen dem Vortrag der Revision - seine gesamte Aussage vor der Polizei vorgehalten worden. Ein Anlaß für die Protokollierung des Wortlauts der Zeugenaussage B. in der Hauptverhandlung bestand nicht; auch der Verteidiger hatte keinen Antrag nach § 273 Abs. 3 StPO gestellt.
8.
Die im Zusammenhang mit dem von Dr. Mühlig erstatteten Gutachten erhobene Beanstandung geht fehl. Die Revision übersieht, daß Grundlage für die Urteilsfindung allein das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten ist. Welche Untersuchungen, welche Testverfahren nötig sind, um das Gutachten abgeben zu können, entscheidet allein der Sachverständige. Darüber zu befinden, ob Dr. Mühlig die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte, durfte das Schwurgericht daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen überlassen (BGH JZ 1969, 437; BGH NJW 1970, 1242, 1243). Besondere Umstände, die es geboten oder nahegelegt hätten, das schriftliche Gutachten, wie die Revision meint, vor der mündlichen Anhörung des Sachverständigen noch zu ergänzen, sind nicht erkennbar.
9.
Da die Lichtbildmappe vom Tatort in der Hauptverhandlung nach der Sitzungsniederschrift "mit dem Zeugen und den Beteiligten" erörtert worden ist, wurde sie zum Gegenstand der Hauptverhandlung. Damit waren die Lichtbilder auch als Beweismittel verwertbar (BGHSt 18, 51, 53).
10.
Die Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ist offensichtlich unbegründet. Die Ausführungen der Revision scheitern an der denkfehler- und widerspruchsfreien Beweiswürdigung auf UA S. 20 sowie den Feststellungen auf UA S. 24, die auch den angeblich "eigenartigen Schußwinkel" zwanglos erklären.
11.
Ebenfalls offensichtlich unbegründet ist die Rüge aus § 265 StPO. Die in der Revisionsbegründungsschrift erfolgte Unterstreichung des Wortes "einem" befindet sich nicht in der Sitzungsniederschrift. Aber selbst dann wäre der Vorwurf einer Verletzung der "Vorsorglichkeits- und Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten" hier abwegig.
II.
Sachrüge
1.
Die Verurteilung wegen zweier selbständiger Verbrechen des versuchten Totschlags entspricht den tatsächlichen Feststellungen auf UA S. 14 und 15. Danach stellen die Angriffe gegen Dietrich und Frau Ballas getrennte Willensbetätigungen, d.h. getrennte, nacheinander vorgenommene Handlungen im natürlichen Sinne dar, die, da sie sich jeweils gegen das Leben einer anderen Person, also gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten, sich unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden lassen (BGHSt 16, 397). Soweit die Revisionsbegründung versucht, eine sog. natürliche Handlungseinheit darzutun, geschieht das in Form einer eigenen Beweiswürdigung, die im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen steht.
2.
Der Einwand der Revision, das Landgericht habe bei dem Vergehen gegen das Waffengesetz dessen Charakter als Dauerdelikt verkannt und daher eine unzulässige Doppelbestrafung vorgenommen, ist gleichfalls unbegründet. Mehrere selbständige Straftaten können nicht durch eine tateinheitlich begangene, minderschwere Dauerstraftat zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden (BGHSt 23, 141, 149, 150). Die zweimalige Verurteilung wegen derselben Dauerstraftat, jeweils tateinheitlich mit den nach § 53 StGB gesondert zu bestrafenden schweren Taten, stellt keine unzulässige Doppelbestrafung dar.
3.
Was das Schwurgericht hinsichtlich der zwei Totschlagsversuche zum Nachweis des inneren Tatbestandes anführt, ist revisionsrechtlich nicht angreifbar. Die Schlüsse, die das Gericht aus der Tatsache gezogen hat, daß der Angeklagte sowohl bei der Annäherung an den PKW wie später, als er sich Frau Ballas zuwandte, jeweils seine Pistole durchgeladen hat, sind nicht nur möglich und naheliegend, sie drängen sich auch im Zusammenhang mit anderen Feststellungen (vgl. UA S. 9 und vor allem UA S. 12) geradezu auf. Das gilt auch für die Folgerung, die das Gericht daraus zog, daß der Angeklagte sich um den lebensgefährlich angeschossenen angeblichen "besten Freund" nicht kümmerte, sich vielmehr nun Frau Ballas zuwandte und anschließend davon fuhr.
4.
Daß die eifersüchtige Wesensart des Angeklagten keinen Krankheitswert i.S, der §§ 20, 21 StGB erreicht, hat das Schwurgericht unter Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtsfehlerfrei ausgeführt. Sowohl dem verheirateten Angeklagten wie Frau Ba. war klar, daß ihrem Verhältnis die sittliche Grundlage fehlte. Er wußte, daß sich Frau Ba. in ihrem Umgang mit anderen Männern von ihm nicht beschränken lassen wollte. Er selbst hatte von ihr von Anfang an das Bild einer "läufigen Katze", nur zwei Tage vor der Tat beschimpfte er sie als "billige Nutte". Daß er sie gleichwohl für sich allein beanspruchte, spricht zwar für eine egozentrische, aber keineswegs für eine krankhafte Charakterhaltung, zumal er nicht zu Unrecht auch darüber verärgert war, daß sich Frau Ba. gleichwohl von ihm aushalten ließ. Der Angeklagte hat sowohl die Person seiner Geliebten wie die äußere Situation realistisch gesehen und eingeordnet. Er hat, wie das Schwurgericht zu Recht feststellt, "die Sachlage nicht verkannt".
5.
Auch die Strafzumessungsgründe weisen keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Behauptung der Revision, das Schwurgericht gebrauche insoweit nur formelhafte Wendungen, trifft nicht zu. Sowohl die Milderungs- wie die Erschwerungsgründe haben eine ausreichende und bestätigende Grundlage in den tatsächlichen Feststellungen, Mit der Formulierung, das Überleben des Dietrich sei "kein Verdienst" des Angeklagten, sollte, wie die übrigen Ausführungen zeigen, nur auf die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung hingewiesen werden. Schließlich durfte entgegen der Ansicht der Revision bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, daß die nach der versuchten Nötigung verbüßte zweimonatige Untersuchungshaft ohne jeden Eindruck auf den Angeklagten geblieben war.
Spiegel
Mayer
Zipfel
Knoblich