Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 42/10
Erforderlichkeit eines nach rechtlichen Rügen geordneten Revisionsvortrags im Gegensatz zur bloßen Überreichung chronologisch geordneter Aktenauszüge aus dem Hauptverhandlungsprotokoll
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.04.2010
- Aktenzeichen
- 2 StR 42/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 14779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- StRR 2010, 203
- VRA 2010, 124
- ZAP 2011, 188
- ZAP EN-Nr. 125/2011
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt -"der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.
Fischer
Roggenbuck
Appl
Schmitt