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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.04.2010, Az.: 2 StR 42/10

Erforderlichkeit eines nach rechtlichen Rügen geordneten Revisionsvortrags im Gegensatz zur bloßen Überreichung chronologisch geordneter Aktenauszüge aus dem Hauptverhandlungsprotokoll

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.04.2010
Aktenzeichen
2 StR 42/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 14779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • StRR 2010, 203
  • VRA 2010, 124
  • ZAP 2011, 188
  • ZAP EN-Nr. 125/2011

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 14. April 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig gewertet, so dass es eines Eingehens auf deren Begründetheit nicht bedarf. Es genügt den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Revisionsvortrag (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht, wenn Aktenbestandteile und Ausschnitte aus dem Hauptverhandlungsprotokoll - wie es in der Revisionsschrift heißt -"der Einfachheit halber in chronologischer Reihenfolge und nicht nach Rügen getrennt überreicht werden". Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich aus einem Aktenkonvolut denkbare Verfahrensfehler selbst herauszusuchen und den dazu möglicherweise passenden Verfahrenstatsachen zuzuordnen.

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