Bundessozialgericht
Urt. v. 19.09.1979, Az.: 11 RA 78/78
Rehabilitation; Arbeitsunfähigkeit; Ermittlung des Übergangsgeldes; Ermittlungszeitpunkt; Arbeitsvermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.09.1979
- Aktenzeichen
- 11 RA 78/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mannheim 24.08.1977 - S 5 An 2514/76
- LSG Stuttgart 15.08.1978 - L 6 An 1727/77
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 AVG
- § 1241 Abs. 1 RVO
Fundstelle
- SozR 2200 § 1241 Nr 14
Amtlicher Leitsatz
1. Geht einer Maßnahme der Rehabilitation eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar voraus, so ist das Übergangsgeld - jedenfalls in der Regel - aus dem nach RVO § 182 Abs. 5 maßgebenden letzten Entgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln.
2. Der Annahme einer bis zum Beginn der Maßnahme fortdauernden Arbeitsunfähigkeit (für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit) steht nicht entgegen, daß sich der Behinderte zwischenzeitlich der Arbeitsvermittlung (für leichtere Arbeiten) zur Verfügung gestellt hat.