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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.11.1960, Az.: 4 AZR 361/58

Bereicherungsschuldner; Haftung; Allgemeine Vorschriften; Regeln des Schuldrechts; Gattungsschuld; Unvermögen zur Leistung; Verschulden; Mahnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.11.1960
Aktenzeichen
4 AZR 361/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10089
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 10, 176 - 182
  • DB 1961, 310 (Kurzinformation)
  • JZ 1961, 456-458 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 355-356 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 622-623 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Bereicherungsschuldner haftet gemäß BGB § 818 Abs. 4 nach den "allgemeinen Vorschriften". Diese umfassen alle allgemeinen Regeln des Schuldrechts, d.h. die Bestimmungen, die im Zweiten Buch, 1. bis 6. Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches enthalten sind. Daraus folgt, daß auch BGB § 279 Anwendung findet. wonach der Schuldner einer Gattungsschuld sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten hat, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.

2. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob BGB § 819 neben der Rechtshängigkeit, welche die zum Verzug erforderliche Mahnung ersetzt (BGB § 284 Abs. 1 S. 2), auch das gemäß BGB § 285 Abs. 1, § 276 vorausgesetzte Verschulden fingiert; der Schuldner hat nämlich auch für Zufall einzustehen, wenn der Verzug auf Unvermögen bei Gattungsschulden zurückzuführen ist, weil jedenfalls der Rechtsgedanke des BGB § 279 auch für den Fall des Verzugs gilt (RGZ 75, 335).