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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1953, Az.: IV ZR 10/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1953
Aktenzeichen
IV ZR 10/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/Main - 23.10.1952

Fundstelle

  • JZ 1954, 244-245 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

der Frau Lieselotte N. geb. We. in D., Ho.allee ...,

Prozessgegner

den Dr. Rolf N. in W., Wi. H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein österreichisches Gericht durch einen im außerstreitigen Verfahren ergangenen Beschluß angeordnet, daß ein Kind geschiedener Ehegatten von dem einen Elternteil an den anderen zu übergeben sei, so ist für die Klage, mit der verlangt wird, daß der Beschluß im Gebiet der Bundesrepublik für vollstreckbar erklärt werde, der Rechtsweg zulässig.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. von Werner und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Oktober 1952 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Ehe, die zwischen ihm und der Beklagten bestand, ist im Jahre 1949 in W. rechtskräftig geschieden worden. Nach einem zwischen den Parteien aus Anlaß der Scheidung geschlossenen und "pflegschaftsgerichtlich genehmigten" Vergleich vom 28. Juli 1949 sollten von ihren beiden Kindern die Tochter Karin in Pflege und Erziehung der Beklagten, die Tochter Brigitte in Pflege und Erziehung des Klägers verbleiben. Der später von der Beklagten gestellte Antrag, auch das Kind Brigitte ihr in Pflege und Erziehung zu übergeben, ist von einem österreichischen Gericht abgewiesen worden. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Beklagten ist der Erfolg versagt geblieben. Die Beklagte weigerte sich jedoch, das Kind freiwillig an den Kläger herauszugeben. Durch Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt W. I vom 23. Januar 1950, der in der "Pflegschaftssache der minderjährigen Karin und Brigitte N." ergangen ist, ist deshalb auf Antrag des Klägers angeordnet worden, daß das Kind Brigitte, das sich bei der Mutter in W. befinde, sofort in die Pflege und Erziehung des Kindesvaters, also des Klägers, zu übergeben sei. Die Beklagte begab sich nunmehr mit der Tochter aus Österreich in die Bundesrepublik nach D..

2

Der Kläger hat vor dem Landgericht in Darmstadt Klage erhoben mit dem Antrag, den Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt W. I vom 23. Januar 1950 im deutschen Bundesgebiet für vollstreckbar zu erklären.

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Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

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Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Februar 1952 abgewiesen.

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Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 23. Oktober 1952 dahin erkannt, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß vom 23. Januar 1950 für zulässig erklärt wird.

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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

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Der Kläger verlangt die Verwerfung der Revision als unzulässig, hilfsweise ihre Zurückweisung als unbegründet.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Der Kläger hat die Vollstreckungsklage nach §722 ZPO erhoben, weil er erreichen will, daß seine Tochter Brigitte, die sich bei der Beklagten aufhält und ihm nach dem Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt W. I zu übergeben ist, von ihm persönlich aufgezogen werden kann. Er macht damit einen nicht-vermögensrechtlichen Anspruch geltend. Das Oberlandesgericht hat die Revision gegen das angefochtene Urteil nicht zugelassen. Diese findet deshalb, da sich auch die Bestimmung des §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO allein auf vermögensrechtliche Ansprüche bezieht, nur statt insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung handelt (§§546 Abs. 1, 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Hier wird von ihr gerügt, daß das Klagbegehren nicht im Streitverfahren vor dem ordentlichen Gericht verfolgt werden dürfe, weil es sich bei dem Beschluß des österreichischen Gerichts, dessen Vollstreckbarkeit im Bundesgebiet in Frage stehe, um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit handele. Damit wird geltend gemacht, daß der Rechtsweg unzulässig sei, denn dieser würde nicht gegeben sein, wenn, wie die Revision meint, die zu treffende Entscheidung nicht im Streitverfahren ergehen dürfte, sondern allenfalls im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erlassen werden könnte (RG JW 1928, 707). Die Revision ist mithin, was diesen Beschwerdepunkt betrifft, statthaft.

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II.

Der Beschluß des Bezirksgerichts Innere Stadt W. I vom 23. Januar 1950 ist, wie es in ihm heißt, in einer "Pflegschaftssache" ergangen. Seine Grundlage bildet die Vorschrift des §142 des österreichischen "Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches" (ABGB). Danach bedarf eine Vereinbarung geschiedener Ehegatten über die Pflege und Erziehung der Kinder der Genehmigung des Gerichts, das auch zu entscheiden hat, wenn eine Einigung unter den Eltern, der das Gericht zustimmt, nicht zustandekommt. Zuständig für die in diesem Zusammenhang zu treffenden Maßnahmen ist das Pflegschaftsgericht; dessen Gerichtsbarkeit wird von dem Vormundschaftsgericht ausgeübt, das im außerstreitigen Verfahren entscheidet (Ehrenzweig, System des österr. allg. Privatrechts 2. Aufl. II/2 §455 III; Schwind Komm zum österr. EheR 1951, §142 ABGB, I). Auch der vorliegende Beschluß des österreichischen Gerichts, in dem angeordnet wird, daß die Tochter der Parteien dem Kindesvater zu übergeben sei, stellt eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts dar, die in dem Verfahren außer Streitsachen ergangen ist. Das außerstreitige Verfahren entspricht demjenigen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland.

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Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, daß der Rechtsweg für den Antrag, die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung eines österreichischen Gerichts für vollstreckbar zu erklären, nicht gegeben sei. Die Rechtslage ist insoweit keine andere als in der Zeit, in der das Gesetz über den Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich vom 6. März 1924 (RGBl II, 55) in Geltung war. Auf Grund dieses Vertrages war in Deutschland die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte Österreichs in einem Verfahren zu bewilligen, das der streitigen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist (vgl. insbes Art. 24, 26, 27, 28 des Vertrages). Zu den Entscheidungen, die in dieser Weise für vollstreckbar erklärt werden konnten, gehörten auch solche, die in dem Verfahren außer Streitsachen ergangen waren (OLG München ZZP 54, 105 mit Anm. Levis; OLG Frankfurt Bl Int PrR 1929, 150; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Anh zu §723, I 1). Der Vertrag ist infolge der politischen Ereignisse des Jahres 1938 außer Kraft getreten und im Gegensatz zu anderen Abkommen, die zwischen Deutschland und Österreich getroffen worden waren, noch nicht wieder für anwendbar erklärt worden. Wenn er auch in gewissen Fällen als Richtlinie für die Praxis von Bedeutung sein mag (so Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. Anh zu §723 Fußn), so legen ihn die Gerichte doch zutreffend ihren Entscheidungen nicht mehr zu Grunde (LG Wuppertal MDR 1952, 303 [LG Wuppertal 27.02.1952 - 6 T 42/52]; LG Nürnberg-Fürth MDR 1952, 303).

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Doch kann auch jetzt das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus der im außerstreitigen Verfahren ergangenen Entscheidung eines österreichischen Gerichts im Gebiet der Bundesrepublik zuzulassen, im Streitverfahren vor dem ordentlichen Gericht verfolgt werden.

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Die Frage, in welchem Umfang Rechtsakte ausländischer Gerichte anzuerkennen sind, die in einem anderen Verfahren als demjenigen ergangen sind, das dem Zivilprozeß des deutschen Rechts entspricht, kann nicht einheitlich beantwortet werden, denn solche Akte weisen ihrem Wesen und ihren Wirkungen nach erhebliche Verschiedenheiten auf. Sie können rein beurkundenden oder rechtsgestaltenden Charakter haben, sie können aber auch, wie es hier der Fall ist, einem an dem Verfahren Beteiligten einen vollstreckbaren Anspruch zuerkennen und dann Ähnlichkeit mit Leistungsurteilen haben, die im streitigen Verfahren ergangen sind. Auch das deutsche Recht kennt entsprechende Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die der Vollstreckung bedürfen, damit der Rechtszustand hergestellt wird, der mit ihnen erreicht werden soll. Es gibt jedoch keine besonderen Regeln darüber, ob und in welchem Verfahren derartige dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehörende und der Zwangsvollstreckung fähige Erkenntnisse ausländischer Gerichtsbehörden in Deutschland für vollstreckbar zu erklären sind. Insbesondere enthält das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Bestimmungen, die für die von ihm geordneten Rechtsgebiete den §§328, 722 ZPO entsprechen würden. Die Zwangsvollstreckung aus einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung, welche Rechtsnatur diese auch haben und inwieweit sie im übrigen anzuerkennen sein mag, kommt also in Deutschland, soweit nicht Staatsverträge etwas anderes bestimmen, nur in Betracht, falls die Vollstreckung durch ein nach §722 ZPO erlassenes Urteil gestattet worden ist. Ein solches Urteil aber kann nur auf eine im ordentlichen Streitverfahren erhobene Klage hin ergehen, und nur in dem auf diese Klage eingeleiteten Prozeßverfahren läßt sich prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß eines Vollstreckungsurteils gegeben sind, insbesondere, ob die ausländische Entscheidung, aus der die Vollstreckung betrieben werden soll, ein Urteil im Sinne des §722 ZPO darstellt. Diese Prüfung zu verlangen, kann demjenigen, der aus der Entscheidung eines ausländischen Gerichts in Deutschland vollstrecken will, nicht mit der Begründung verwehrt werden, daß die Angelegenheit nicht vor das ordentliche Gericht gehöre. Der Rechtsweg für das Klagbegehren ist mithin zulässig.

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III.

Dem Revisionsgericht ist es versagt, darüber hinaus darauf einzugehen, ob der Beschluß des österreichischen Gerichts, der mindestens bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von dem Gericht, das ihn erlassen hat, frei abgeändert werden kann (Ehrenzweig a.a.O., Schwind a.a.O., II), in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden durfte; denn dabei handelt es sich nicht mehr darum, ob der Rechtsweg zulässig ist, sondern vielmehr um die Frage, ob das Berufungsgericht sachlich richtig entschieden hat. Diese Frage aber kann hier nicht zum Gegenstand der Nachprüfung durch das Revisionsgericht gemacht werden (RGZ 148, 338; BGHZ 1, 369 [380]).

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Das Rechtsmittel der Beklagten mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.

Schmidt Ascher Raske von Werner Wüstenberg