Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.09.2025, Az.: B 5 R 68/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.09.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 68/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23615
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:190925BB5R6825AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 20.12.2024 - AZ: S 17 R 1270/24
- LSG Baden-Württemberg - 06.08.2025 - AZ: L 2 R 373/25
Rechtsgrundlagen
- 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG
- § 169 Satz 2 und 3 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt von der Beklagten erneut im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 20.12.2024), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 6.8.2025, dem Kläger zugestellt am 12.8.2025). Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 15.8.2025, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eingelegt. Zusätzlich könne ein Verfahrensmangel vorliegen. Mit Schreiben vom 27.8.2025 hat der Kläger weitere Ausführungen übermittelt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Sie ist schon nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 12.9.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des BSG vom 18.8.2025 ausdrücklich hingewiesen worden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.