Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.04.2017, Az.: 2 BvR 743/17
Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde betreffend eine Abschiebungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.04.2017
- Aktenzeichen
- 2 BvR 743/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 21320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170404.2bvr074317
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn E ... ,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter,
Große Marktstraße 16, 63065 Offenbach a.M. -
1.unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 - BVerwG 1 VR 2.17, 1 PKH 12.17 (1 A 3.17) -,
b) die Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 15. Februar 2017 - 14 - 12361/11 (§58a) -
2.mittelbar gegen
§ 58a AufenthG
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und
Beiordnung von Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter, Offenbach a.M.
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Voßkuhle,
die Richterin Kessal-Wulf
und den Richter Maidowski
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2017 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin Isabelle-Anne Wachter, Offenbach a.M., wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.