Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.1998, Az.: 2 StR 404/98
Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt; Straftaten unter Alkoholeinfluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1998
- Aktenzeichen
- 2 StR 404/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich auch gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das angefochtene Urteil hat jedoch keinen Bestand, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat die Strafkammer ausgeführt (UA S. 15):
"Die Voraussetzungen des § 64 StGB hat die Kammer im Hinblick darauf, daß der Angeklagte über mehrere Jahre hinweg trotz regelmäßiger Alkoholisierung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, verneint. Zwar war der Alkohol bei der vorliegenden Tat ein konstellativer Faktor; sowohl der Angeklagte selbst als auch die Geschädigte haben jedoch glaubhaft bekundet, daß der Angeklagte sich ansonsten im Zustand der Trunkenheit eher zurückgezogen und schlafengelegt hat, und nicht etwa in diesem Zustand vermehrt zu Straftaten geneigt habe. Insoweit ist nicht zu erwarten, daß der Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß zu weiteren Straftaten des Angeklagten führen könnte."
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat dies in seiner Antragsschrift zutreffend wie folgt begründet:
"Der Angeklagte ist einschließlich vorliegender Taten wegen sechs gefährlicher Gewalttaten verurteilt worden (UA S. 4 bis 7). Diese gravierenden Sexualstraftaten wurden alle unter Alkoholeinfluß begangen. Wie das Urteil feststellt (UA S. 14), konnte selbst eine mehrjährige Haftverbüßung den Angeklagten letztlich nicht davon abhalten, erneut einer Frau Gewalt anzutun. Im Hinblick darauf ist die Tatsache, daß seit der Haftentlassung im Dezember 1992 bis zur verfahrensgegenständlichen Tat im Oktober 1997 keine weiteren Straftaten mehr bekannt geworden sind, hier nicht geeignet, keine Gefährlichkeitsprognose zu stellen. Der Aussage der Lebensgefährtin des Angeklagten über dessen Verhalten im Zustand der Trunkenheit kann schon deshalb nur eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden, weil sie den Angaben ihrer Tochter über erlittene Gewalttätigkeiten keinen Glauben geschenkt hat (UA S. 6), was von einer fehlerhaften Einschätzung zeugt. Der Tatrichter wird daher anhand des Vorlebens des Angeklagten und der Entwicklung seines Hanges sich gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe eine tragfähige Urteilsgrundlage darüber verschaffen müssen, inwiefern der Hang in Zusammenhang mit bisherigen Taten künftige Taten wahrscheinlich macht. Anhaltspunkte dafür, daß keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Angeklagten von seinem Hang zu heilen oder doch über eine gewisse Zeitspanne vor dem Rückfall in die akute Sucht zu bewahren, sind nicht ersichtlich.
Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte."