Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1968, Az.: III ZR 76/66
Anspruch aus einem durch einen auf einer Dienstfahrt befindlichen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes verschuldeten Unfall; Schaden in Gestalt entgangenen Arbeitsverdienstes; Unfallrente in Form von Altersruhegeld als Leistung der Berufsgenossenschaft wegen des unfallbedingten vorzeitigen Abbruchs der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 76/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 03.03.1966
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Invaliden Ernst O., K.-R., G.gasse ...,
Prozessgegner
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in K.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 3. März 1966 wird, soweit sie den Anspruch des Klägers auf Ersatz von entgangenen Rentenleistungen der F.-Werke verfolgt, als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am 5. Januar 1894 geborene und später bei den F.-Werken als Dreher beschäftigte Kläger erlitt im September 1940 einen Verkehrsunfall, der von einem auf einer Dienstfahrt befindlichen Angehörigen des früheren Reichsarbeitsdienstes verschuldet wurde. Das Deutsche Reich erkannte seine Schadensersatzpflicht an. Später gestand die Beklagte in den von ihr mit dem Kläger geführten Verhandlungen über die Schadensregulierung zu (Schreiben der Oberfinanzdirektion Köln vom 23. Dezember 1955) der Kläger müsse durch die Schadensersatzleistungen so gestellt werden, als wenn er den Unfall nicht erlitten hätte.
Die Beklagte verpflichtete sich sodann in einem am 10. Juli 1957 mit dem Kläger geschlossenen Vergleichs vom 16. Februar 1951 bis 31. Januar 1959 (letzterer Tag mit Rücksicht auf die Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers) eine monatliche Schadensrente in Höhe des vollen, auf den Personenstand des Klägers abzustellenden Nettolohnes eines vergleichbaren Arbeitnehmers der F.-Werke zu zahlen, jedoch abzüglich der von der Berufsgenossenschaft gezahlten Unfallrente und der von der Landesversicherungsanstalt gezahlten Invalidenrente. Nach den Nachtrag vom 20. August 1959 war diese Schadensrente bis 31. Januar 1962 (Vollendung des 68. Lebensjahres) weiter zu gewähren.
Der Kläger erhielt, nachdem er 65 Jahre alt geworden war, neben der Unfallrente der Berufsgenossenschaft von der Landesversicherungsanstalt ein Altersruhegeld, das wegen des unfallbedingten vorzeitigen Abbruchs der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit hinter dem Altersruhegeld zurückblieb, das der Kläger ohne den Unfall erreicht hätte. Auf eine vom Kläger damals erhobene Klage stellte das Landgericht Köln in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 6. Oktober 1961 - 5 O 11/61 - fest, die Beklagte dürfe das gewährte Altersruhegeld nicht von der Schadensrente abziehen, die sie dem Kläger nach den beiderseitigen Absprachen zu leisten habe, und müsse überdies dem Kläger die Beträge zahlen, die er über das tatsächlich empfangene Altersruhegeld hinaus von der Landesversicherungsanstalt bekäme, wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte. - Grund: Der Kläger hätte bei einer Weiterbeschäftigung zwischen der Vollendung des 65. und des 68. Lebensjahres seinen vollen Arbeitsverdienst und daneben das volle Altersruhegeld bezogen.
Nunmehr hat der Kläger die Ansicht vertreten, für die Zeit nach der Vollendung seines 68, Lebensjahres müsse ihm die Beklagte die Unterschiedsbeträge leisten, um die sein Altersruhegeld als Folge des Unfalls geschmälert sei, sowie weiteren Ersatz für 25 DM monatlich, die er von den F.-Werken als Zusatzrente (Treueprämie) erhalten haben würde, wenn er dort bis in das Alter von 65 Jahren beschäftigt geblieben wäre.
Mit der im Dezember 1964 eingereichten und zugestellten Klage hat er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu zahlen
- 1.
3.832,80 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Juli 1964,
- 2.
600 DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Januar 1964,
- 3.
ab 1. Januar 1965 bis zu seinem Lebensende monatlich im voraus 338,70 DM und 25 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben zuungunsten des Klägers entschieden. Dieser verfolgt mit der Revision seinen Klagantrag weiter. Die Beklagte, die die Klage abgewiesen sehen will, bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht legt in seinem angefochtenen Urteil zunächst dar, aus dem im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 6. Oktober 1961 sei eine Bindung für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht herzuleiten. Es führt sodann aus: Zwischen den Parteien stehe außer Streit, daß die Beklagte den Kläger auch über die Vollendung seines 680 Lebensjahres hinaus im Wege des Schadensersatzes so stellen müsse, wie er ohne den Unfall gestanden hätte. Für diese Zeit sei ein Schaden in Gestalt von entgangenem Arbeitsverdienst nicht mehr entstanden, weil der Kläger nicht nachweislich in diesem Lebensalter noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Der Unfallschaden beschränke sich daher für den Kläger, nachdem er 68 Jahre alt geworden sei, auf den Betrag, um den sein Altersruhegeld durch die unfallbedingte vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemindert sei. Insoweit sei aber eine Forderung des Klägers auf Schadensersatz auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, die ihn eine Unfallrente zum Ausgleich für den Wegfall oder die Minderung des Arbeitsverdienstes zahle. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe ihm auch nicht etwa ein vom Forderungsübergang auf die Berufsgenossenschaft nicht erfaßter Anspruch auf Ersatz des entgangenen erhöhten Altersruhegeldes deswegen zu, weil die Beklagte in den früheren Jahren nur den Nettoverdienst des Klägers ersetzt, nicht aber durch Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen dafür gesorgt habe, daß dem Kläger das normale Altersruhegeld gesichert würde; denn die Beklagte habe sich in den Vergleichen mit dem Kläger dahin geeinigt, daß sie diesem in den in Betracht kommenden Zeiträumen nur den Hettolohn zu ersetzen habe.
Demgegenüber kann der Revision ein Erfolg nicht zuteil worden.
1.
Soweit sie mit mehreren verfahrensrechtlichen Rügen (s. Abschn. 2 der Revisionsbegründung) die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, der Kläger habe nach Vollendung des 68. Lebensjahres keinen Schaden in Gestalt von entgangenem Arbeitsverdienst erlitten, gingen ihre Ausführungen ins Leere, wenn der Kläger einen solchen Schaden in den Vorinstanzen gar nicht zum Ersatz gestellt hätte. Dafür könnte auf den ersten Blick sprechen, daß der Kläger, wie es im Tatbestand auf Bl. 3 des angefochtenen Urteils heißt, mit der Klage die Differenz verlangt, um die sein Altersruhegeld durch den Unfall geschmälert ist, sowie weitere 25 DM, die er von den Ford-Werken im Falle seiner Weiterbeschäftigung erhalten hätte. Doch kann diese Stelle des angefochtenen Urteils als die Wiedergabe nur des ursprünglichen, vor dem Landgericht geltend gemachten Klagebegehrens aufgefaßt werden, während das zuletzt vor dem Berufungsgericht verfochtene Klagebegehren nach den späteren Ausführungen des Tatbestandes (s. Bl. 6 des angefochtenen Urteils) dahin zu verstehen ist, daß der Kläger auch einen Schaden bestehend in entgangenem Arbeitsverdienst nach Vollendung des 68. Lebensjahres einklagen wollte. Der Kläger hat einen solchen entgangenen Arbeitsverdienst auch in seinen zweitinstanzlichen Schriftsätzen angesprochen, wenn er es dabei auch an einem hinreichenden Vortrag darüber fehlen ließ, inwieweit ein solcher Schaden die Klagesumme decken solle.
Den Ausschlag muß schließlich geben, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung eingehend erörtert, ob dem Kläger eine Ersatzforderung für einen ihm nach Vollendung des 68. Lebensjahres entgangenen Verdienstausfall zusteht, und daß es nicht recht verständlich wäre, warum dies das Berufungsgericht getan haben sollte, wenn ein solches Ersatzbegehren vor ihn Überhaupt nicht gestellt wäre.
Die sonach beachtlichen Rügen der Revision greifen aber nicht durch. Denn die tatrichterlichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Berechtigung des in Betracht kommenden Ersatzanspruchs des Klägers verneint hat und die dahin gehen, der Kläger habe weder nachgewiesen noch in zulässiger und geeigneter Weise zu Beweis gestellt, er würde ohne den Unfall tatsächlich noch über das 68. Lebensjahr hinaus einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein, halten den Revisionsrügen stand. Eine Parteivernehmung des Klägers schied aus den vom Berufungsgericht zutreffend angestellten Erwägungen aus; ihnen gegenüber kann sich die Revision nicht mit Erfolg auf einen Erfahrungssatz berufen, der Kläger würde von einer Erwerbsfähigkeit Gebrauch gemacht haben, noch weniger auf die Erwägungen, die im Vorprozeß von Landgericht über das Bemühen des Klägers um eine Beschäftigung angestellt worden sind und sich überdies auf einen anderen Zeitraum als den jetzt in Frage stehenden beziehen. Insoweit die Revision dem Berufungsgericht eine Verletzung des § 139 ZPO vorwirft, überspannt sie bei weitem die Anforderungen an die Aufklärungspflicht, die für das Gericht gegenüber einer anwaltschaftlich vertretenen Partei bestehen.
2.
Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 6. Oktober 1961 in gegenwärtigen Rechtsstreit nicht zugunsten des Klägers wirke, wendet sich die Revision mit der Rüge: Der Urteilssatz 2 jenes Urteils stelle - was das Berufungsgericht bei seiner Erwägung, die Rechtskraft des Urteile erstrecke sieh nur bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres des Klägers, verkannt habe - ohne seitliche Beschränkung die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kläger die Beträge zu zahlen, die er über sein tatsächliches Altersruhegeld hinaus von der Landesversicherungsanstalt erhalten hätte, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Diese Rüge betrifft also das jetzige Klagebegehren nur insoweit, als es um einen Ausgleich des geschmälerten Altersruhegeldes des Klägers geht, dagegen nicht, soweit der Kläger einen Ersatz für eine ihm entgangene Rente der F.-Werke verlangt, deren Bezug in dem Urteil vom 6. Oktober 1961 auch nicht abgehandelt wurde. Nach dieser Klarstellung ergibt sich:
Insoweit nunmehr das angefochtene Urteil in seinen Entscheidungssatz dem Kläger den jetzt verlangten Ersatz für diese Rente abspricht, gibt die Revisionsbegründung für die Anfechtung des Urteils in diesem Punkt keinen Revisionsgrund an. Namentlich läßt sich ihr Vortrag, mit dem sie dartun will, der Kläger habe nach Vollendung des 68. Lebensjahres einen Schaden in Gestalt einer Erwerbseinbuße erlitten, nicht als eine Rüge dahin werten, der Kläger würde ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres bei den F.-Werken beschäftigt worden und damit in den Genuß der Treueprämie gekommen sein.
Das hat zur Folge: Die Revision muß, soweit sie den Klagantrag zu 2 sowie hinsichtlich eines Betrages von monatlich 25 DM den Klagantrag zu 3 weiterverfolgt - wobei es sich nur um entgangene F.-Rentenbeträge handeln kann, als unzulässig verworfen werden (§ 554 Abs. 3, § 554 a ZPO).
3.
Insofern es um eine Entschädigung des Klägers hinsichtlich der Differenz seines Altersruhegeldes geht, ist die Revision mit der nötigen Begründung versehen, hat aber aus sachlichen Gründen keinen Erfolg.
a)
Aus der Rechtskraft des mehrfach genannten Urteils vom 6. Oktober 1961 kann der Kläger, wie die angefochtene Entscheidung zutreffend annimmt, für den gegenwärtigen Rechtsstreit nichts zu seinen Gunsten herleiten. Wenn auch der den Ersatz der Differenz an Altersruhegeld betreffende Urteilssatz 2. des Urteils vom 6. Oktober 1961 eine zeitliche Einschränkung nicht enthält, so ergibt doch die Heranziehung der Gründe, wie sie zur Auslegung des Urteils sachgemäß und geboten ist, das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis: Der gesamte Urteilsspruch baut auf der Schadenberechnung auf, daß der Kläger ohne den Unfall von der Vollendung des 65. bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres Arbeitsentgelt erhalten und daneben volles Altersruhegeld gehabt hätte, daß also in diesem Zeitraum, wie ihn der Urteilssatz 1 ausdrücklich näher festlegt, nicht nur nicht das Altersruhegeld von den seitens der Beklagten nach den Vergleichen vom 10. Juli 1957 und 20. August 1959 zu erbringenden Leistungen abgezogen werden dürfe, sondern auch eine unfallbedingte Minderung des Altersruhegeldes auszugleichen sei. Es fehlt bei Würdigung des Streitstoffes und des Urteils in jenem Vorprozeß an einem überzeugenden inneren Grund dafür, daß zwar die Verpflichtung der Beklagten nach Urteilssatz 1, nicht aber die nach Urteilssatz 2 zeitlich begrenzt sein sollte. Überdies ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß die Frage, ob die von der Berufsgenossenschaft gezahlte Unfallrente sich auf die von der Beklagten dem Kläger zu erbringenden Schadensersatzleistungen auswirke, von dem früheren Streit ausgeklammert war, denn der Kläger wollte damals, wie seine Schadenberechnung im Schriftsatz vom 18. September 1961 = Bl. 50 ff der BeiA mit aller Deutlichkeit zeigt, von vornherein die Unfallrente voll neben dem tatsächlich bezogenen Altersruhegeld auf seinen Verdienst und auf das Altersruhegeld angerechnet haben, das er ohne den Unfall verdient haben würde. Diese Anrechnung entspricht den Vergleichen der Jahre 1957 und 1959, nach denen von der von der Beklagten zu erbringenden Rente wegen Verdienstausfalls die Unfall- und die Invalidenrente abzuziehen waren. Diese Art der Berechnung ist nicht nur, wie der Kläger meinte (Schriftsatz vom 20. Oktober 1965 S. 2), für seinen im Urteilssatz 1 der Entscheidung vom 6. Oktober 1961 verbeschiedenen Klagantrag bedeutsam.
b)
Damit ist die Auffassung des Berufungsgerichts sachlich nachzuprüfen, die dahin geht: Der Unfallschaden des Klägers beschränke sich, nachdem letzterer 68 Jahre alt geworden sei, auf den Betrag, um den das Altersruhegeld des Klägers durch eine unfallbedingte vorzeitige Aufgabe der Erwerbstätigkeit gemindert sei; insoweit sei aber die Ersatzforderung des Klägers gegen die Beklagte auf die Berufsgenossenschaft übergegangen, die dem Kläger eine Unfallrente leiste. Diese Auffassung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil und gegen das einschlägige Vorbringen der Revision ist folgendes zu bemerken:
Die Unfallrente wird gewährt (s. jetzt § 581 RVO), wenn und solange die Erwerbsfähigkeit des Verletzten infolge des Unfalls aufgehoben oder um mindestens ein Fünftel gemindert ist. Sie stellt eine gesetzlich geregelte, laufende pauschale Entschädigung dafür dar, daß der Verletzte infolge des Unfalls in seiner Fähigkeit zum Erwerb beeinträchtigt ist. Das Altersruhegeld, früher eine Art der Invalidenrente, wird nach Erreichen der Altersgrenze gewährt (§ 1245 RVO; vgl. auch § 1254 Abs. 2 d.Ges.) und soll dem Versicherten dafür einen gewissen Ausgleich geben, daß er mit Rücksicht auf sein vorgeschrittenes Alter nicht mehr einem Beruf oder Erwerb nachgehen kann oder doch nachzugehen braucht und dadurch eine Verdiensteinbuße erleidet. Trifft ein Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der Arbeiter mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen, so tritt ein im Gesetz näher geregeltes (teilweise) Ruhen des Altersruhegeldes ein (§ 1278 RVO). Die jetzt angesprochene Schadensersatzpflicht der Beklagten begreift den Schaden, der dem Kläger dadurch widerfährt, daß sein Altersruhegeld als Folge des Unfalls geschmälert worden ist und dementsprechend der Kläger den Verlust seines Arbeitsverdienstes stärker verspürt. Alle diese Leistungen dienen demselben Zweck, dem Kläger einen Ausgleich für entfallendes Arbeitseinkommen zu gewahren. Da sie sich hier auch auf dieselben Zeiträume beziehen, ist Raum dafür, daß der in Rede stehende Ersatzanspruch des Klägers auf die Berufsgenossenschaft übergeht, und ist ein solcher Forderungsübergang nicht etwa wegen Fehlens einer kongruenten Deckung zu verneinen. Wie nun die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ausweisen, die das Berufungsgericht übernommen hat, bleibt jedenfalls beginnend ab Januar 1963 das Altersruhegeld, das der Kläger ohne den Unfall erhalten würde, auch wenn ihm die dem Kläger entgangene Rente der F.-Werke hinzugezählt würde, beträchtlich hinter den Beträgen zurück, die sich aus der Zusammenzählung des dem Kläger tatsächlich gewährten Altersruhegeldes und der dem Kläger infolge des Unfalls gezahlten Unfallrente ergeben. Daß hierin in Zukunft eine erhebliche Änderung eintreten würde, ist nicht zu ersehen.
Der Schmälerung des Altersruhegeldes steht also in der Zahlung der unfallbedingten Rente der Berufsgenossenschaft ein höherer kongruenter Vorteil gegenüber. Das führt zu dem Ergebnis, daß der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Ersatz dafür, daß er nur ein gemindertes Altersruhegeld bekommt, das Bestehen des Anspruchs angenommen, auf die Berufsgenossenschaft übergegangen ist, so daß dem Kläger die Sachbefugnis für dieses sein Ersatzverlangen fehlt. Daß die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 82, 252, 256 eine andere Fallgestaltung als die hier vorliegende betrifft, ist im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; es ergibt zugleich auch, daß die Ausführungen von Wussow in "Das Unfallhaftpflichtrecht" 9. Aufl. TZ 1498 den vorliegenden Fall nicht erfassen. Nichts nützen kann dem Kläger der Hinweis der Revision auf Gunkel "Der Umfang der Ersatzansprüche des Versicherungsträgers aus § 1542 RVO" in "Kraftfahrzeugrecht von A bis Z" Stichwort Sozialversicherung Erläuterungen 3 IV; denn der Nichteintritt des Rechtsübergangs wird dort mit dem Fortfall des Anspruchs des Verletzten auf eine Schadensrente aus § 843 BGB, wie sich dessen aber der Kläger hier berühmt, begründet. Das gleiche gilt, insofern die Revision meint, der vorliegende Fall beweise jedenfalls bis zum 65. Lebensjahr des Klägers, daß eine Unfallrente neben dem Altersruhegeld fortgezahlt werden könne; denn, wie bereits ausgeführt, waren nach der Regelung der von den Streitteilen abgeschlossenen Vergleiche von der seitens der Beklagten zu erbringenden Rente die Unfall- und auch die Invalidenrente abzuziehen.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag des Klägers, die Beklagte müsse ihm, ohne daß insoweit ein Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger in Betracht komme, die Differenz des Altersruhegeldes deswegen zahlen, weil sie für den Kläger keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, an der Erwägung scheitern lassen, die Beklagte habe sich in den Vergleichen nur zum Ersatz des entgangenen Nettolohnes verpflichtet. Nicht recht verständlich ist demgegenüber die Erwägung der Revision, das Berufungsgericht hätte mit Rücksicht darauf, daß es die vergleichsweisen Vereinbarungen als mit dem Eintritt des 68. Lebensjahres beendet ansehe, prüfen müssen, ob nicht dennoch von vornherein die Beiträge zu zahlen waren, um jedenfalls mit dem 68. Lebensjahr das volle Ruhegehalt zu sichern. Maßgebend hat für die Ersatzpflicht der Beklagten während der Laufzeit der Vergleiche zu sein, was in den Vergleichen an Zahlungen zu Lasten der Beklagten ausbedungen wer, und das war hier ohne Rücksicht auf eine durch Weiterzahlung von Beiträgen herbeizuführende Erhöhung des Altersruhegeldes nur eine Ersatzleistung für eingebüßten Nettolohn.
4.
Die Revision erweist sich mithin, soweit sie überhaupt zulässig ist, als unbegründet. Demgemäß ist sie wie geschehen teils zu verwerfen, teils zurückzuweisen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler