Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.2006, Az.: IX ZR 81/05
Darlegungspflicht der Zulassungsgründe einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.2006
- Aktenzeichen
- IX ZR 81/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 19320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 06.09.2004 - AZ: 9 O 659/03
- OLG Düsseldorf - 07.04.2005 - AZ: I-10 U 161/04
- nachfolgend
- BGH - 01.03.2007 - AZ: IX ZR 81/05
- BGH - 01.03.2007 - AZ: IX ZR 81/05
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Dr. Ganter und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. April 2005 wird zugelassen, soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 42.262,65 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.173,22 EUR und für die außergerichtlichen Kosten 43.435,87 EUR mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 2,7 % anzusetzen sind.
Gründe
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. - des Anspruchs auf Zinsen für verspätet gezahlte Leasingraten - hat die Klägerin Zulassungsgründe im Sinne des 1 § 543 Abs. 2 ZPO nicht schlüssig dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer