Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.08.2025, Az.: B 11 AL 6/25 B
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Überschreitung der Antragsfrist für Kurzarbeitergeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.08.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 6/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 23403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:180825BB11AL625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 16.05.2024 - AZ: S 8 AL 546/24
- LSG Baden-Württemberg - 14.02.2025 - AZ: L 8 AL 1869/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beschwerdebegründung enthält schon keine klar formulierte konkrete Rechtsfrage. Sinngemäß wird aber die Frage aufgeworfen, ob bei einer Versäumnis der Antragsfrist nach § 325 Abs 3 SGB III eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist, wenn Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) beantragt wurde. Doch ist weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit dieser Frage hinreichend dargelegt.
Zur Klärungsbedürftigkeit verweist die Klägerin auf ein Urteil vom 5.6.2024 (offenbar die Entscheidung des Senats vom 5.6.2024 - B 11 AL 3/23 R - vorgesehen zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-4300 § 325 Nr 3), in dem das BSG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Überschreitung der Antragsfrist für Kurzarbeitergeld für möglich erachtet habe. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Urteil erfolgt indessen nicht. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, ob die Erwägungen in diesem Urteil zum (konjunkturellen) Kug auf das Saison-Kug zu übertragen sind (vgl dazu Wicke, NZS 2025, 109, 110 f [BSG 05.06.2024 - B 11 AL 3/23 R]) und die aufgeworfene Frage deshalb als geklärt anzusehen ist. In diesem Fall hätte die Beschwerde möglicherweise auf eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG gestützt werden können, wozu aber keine Ausführungen gemacht werden.
Davon abgesehen lässt sich anhand der Beschwerdebegründung auch die Klärungsfähigkeit, also die Entscheidungserheblichkeit der sinngemäß aufgeworfenen Frage in diesem Rechtsstreit nicht beurteilen. Denn der Sachverhalt wird nur grob umrissen. Insbesondere werden keine konkreten Umstände dargelegt, die überhaupt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG(vgl nur BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 3/15 R - SozR 4-4300 § 175a Nr 1, juris RdNr 36).