Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.11.1981, Az.: 4 AZR 289/79
Betrieb des Klempnerhandwerks; Arbeitsmethoden des Klempnerhandwerks; Wetterschutzfassaden aus Aluminium; Reiner Leichtmetallbau; Geltungsbereich des BauRTV
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.11.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 289/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 1 BauRTV
Fundstellen
- AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau
- BlStSozArbR 1982, 138
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Betrieb des Klempnerhandwerks liegt vor, wenn mit den Arbeitsmethoden des Klempnerhandwerks an Gebäuden Wetterschutzfassaden aus Aluminium angebracht werden.
2. Solche Betriebe gehören zum "Leichtmetallbau" und sind deswegen aus dem Geltungsbereich des BauRTV ausgenommen.
3. "Reiner Leichtmetallbau" liegt vor, wenn in dem betreffenden Betrieb als Werkstoff lediglich Leichtmetall verwendet bzw. montiert wird.