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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1995, Az.: 2 StR 206/95

Revision; Freispruch; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Gefährdung einzelner Personen; Psychiatrisches Krankenhaus; Psychiatrie

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1995
Aktenzeichen
2 StR 206/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1996, 290-291
  • NStZ 1995, 609-610 (Volltext mit red. LS)
  • VRS 1996, 181

Redaktioneller Leitsatz

1. Wird in dem Strafverfahren einerseits angestrebt, den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freizusprechen, andererseits sich aber auch um eine Unterbringung nach § 63 StGB bemüht, so ist die Revision des Nebenklägers zulässig.

2. Gefährdet der Angeklagte nur bestimmte einzelne Personen, so ist dennoch die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB in Erwägung zu ziehen.

Gründe

1

I. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Nebenklägerin, seine Ehefrau, im September und Oktober 1993 mehrfach körperlich mißhandelt und sie dabei in drei Fällen gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr gezwungen. Das Landgericht hat in drei Fällen gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, in einem weiteren Fall Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung als gegeben angesehen. Es hat den Angeklagten jedoch freigesprochen, weil er infolge eines Eifersuchtswahnes, der dem paranoiden Formenkreis zuzuordnen sei, ohne Schuld gehandelt habe. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Strafkammer abgelehnt. Zwar seien auch in Zukunft vom Angeklagten "gleiche oder noch nachdrücklichere Taten" zu erwarten, wie sie Gegenstand des Verfahrens waren. Er sei aber nicht für die Allgemeinheit gefährlich, da sich "seine Aggressionen ausschließlich gegen seine Ehefrau richten würden".

2

Gegen diese Entscheidung wenden sich Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin mit ihren Revisionen, die sie auf die Sachrüge stützen und auf die unterbliebene Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus beschränken.

3

II. 1. Die Revision der Nebenklägerin ist zulässig.

4

Auch wenn nur noch die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB erstrebt wird, bleibt das Verfahren ein Strafverfahren und wird nicht zu einem Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO, so daß insoweit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels bestehen.

5

Auch § 400 Abs. 1 StPO steht der Zulässigkeit nicht entgegen. Danach kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Obwohl die Nebenklägerin im vorliegenden Fall den Freispruch nicht angreift und sich nur gegen die Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, also eine Rechtsfolge, wendet, ist ihre Rechtsmittelbefugnis gegeben (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 400 Rdn. 3). Ziel des Rechtsmittels ist nämlich nicht eine andere Rechtsfolge (so der Fall BGHR StPO§ 397 a StPO Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6), sondern die trotz des Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit mögliche, aber ausdrücklich abgelehnte, Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB, die auch dem Schutz der Nebenklägerin dienen soll. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO stehen deshalb der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. Die Nebenklägerin kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Interessen nicht gehalten sein, zusätzlich auch das freisprechende Erkenntnis anzugreifen, obwohl sie dieses nicht für rechtsfehlerhaft erachtet.

6

2. Zulässig ist auch die Beschränkung der Rechtsmittel auf die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (BGHSt 5, 267;  15, 279, 285;  BGH NJW 1963, 1414; GA 1968, 148).

7

3. Beide Rechtsmittel sind auch begründet.

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Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Ein Täter ist auch dann für die Allgemeinheit gefährlich, wenn von ihm nur gegen bestimmte Einzelpersonen erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind (BGHSt 26, 321 f;  34, 22, 29;  BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12; Hanack in LK 11. Aufl. § 63 StGB Rdn. 59, 59 a). Die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, daß schwerwiegende Angriffe gegen strafrechtlich geschützte Rechtsgüter ihrer Mitglieder unterbleiben. Ansonsten wäre der Bestand der Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit bedroht (BGHSt 26, 321, 323). Dabei ist es entgegen der Meinung des Landgerichts unerheblich, ob es sich um eine Person aus dem persönlichen Umfeld des Täters handelt oder um eine "zufällig oder wahllos aus der Bevölkerung herausgegriffene Person". Vielmehr werden gerade auch die Fälle erfaßt, bei denen der Täter für besonders nahestehende Personen, wie Ehefrau oder Kinder, eine erhebliche Gefahr bedeutet (BGHSt 26, 321, 323). Bei den vom Landgericht festgestellten Übergriffen des Angeklagten handelt es sich um massive Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung der Nebenklägerin, durch die der Rechtsfriede erheblich gestört wird. Seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit im Rahmen von § 63 StGB darf nicht mit der Begründung verneint werden, daß es sich bei dem Tatopfer um seine Ehefrau handelt.

10

Die Ablehnung der Unterbringung aus den von der Strafkammer angeführten Erwägungen kann somit keinen Bestand haben. Der Rechtsfehler berührt aber die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten des Angeklagten und zu der von ihm ausgehenden Gefahr im Sinne des § 63 StGB nicht. Da auszuschließen ist, daß dem Angeklagten insoweit eine andere Verteidigungsmöglichkeit offen stand, bedurfte es einer Aufhebung der Feststellungen im vorliegenden Fall nicht. Soweit in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 6 und 8; vgl. auch RGSt 69, 12, 14) eine Aufrechterhaltung von Feststellungen abgelehnt wurde, betrifft dies andere Fallgestaltungen. Abschließend selbst über die Unterbringung zu entscheiden, ist dem Senat verwehrt, da insbesondere noch die Voraussetzungen des § 67 b Abs. 1 StGB der Prüfung bedürfen (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 12; § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 4).

11

Der Senat weist darauf hin, daß das neu erkennende Gericht nicht gehindert ist, ergänzende Feststellungen zu treffen.