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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.2003, Az.: 2 StR 320/03

Verneinung der Voraussetzungen des § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG); Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.2003
Aktenzeichen
2 StR 320/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 21980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 17.03.2003

Fundstellen

  • StV 2004, 605-606 (Volltext mit red. LS)
  • StraFo 2004, 67 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2003, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand; die Verneinung der Voraussetzungen des § 31 BtMG durch den Tatrichter begegnet rechtlichen Bedenken.

3

Das Landgericht hat die Anwendung des § 31 BtMG abgelehnt, da die zutreffenden Angaben des Angeklagten über weitere Kuriere hierfür nicht ausreichen würden, da diese schon vorher festgenommen worden seien. Der Tatrichter erörtert aber rechtsfehlerhaft nicht, ob die Angaben des Angeklagten bei den Beamten der Zollbehörde über die Beteiligung des Mitangeklagten E. die Voraussetzungen des § 31 BtMG erfüllen. Diese Prüfung drängte sich auf, da es bei den gegebenen Umständen nahe lag, dass der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG). Der Mitangeklagte E. hat eine Tatbeteiligung bestritten. Er wurde auf Grund der für glaubhaft erachteten Angaben des Angeklagten bei den Beamten der Zollbehörde als Mittäter der Einfuhr und des Handeltreibens verurteilt.

4

Der Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG steht nicht entgegen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Beteiligung des Mitangeklagten E. an der Tat in Abrede gestellt und seine früheren Angaben als unerklärlich bezeichnet hat.

5

Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG können auch dann erfüllt sein, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (vgl. dazu u.a. Senatsurteil vom 6. März 2002 - 2 StR 491/01: LS in NStZ-RR 2002, 251; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6) oder seine Angaben in der Hauptverhandlung widerruft (vgl. u.a. BGH StV 1992, 421; BGH BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 16 und 20).

6

Entscheidend ist allein, dass der Aufklärungsgehilfe durch konkrete Angaben die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass die Offenbarung zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg geführt hat (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 19. November 1993 - 2 StR 559/93 m.w.N.).

7

Der Senat kann hier weder ausschließen, dass der Tatrichter bei rechtsfehlerfreier Prüfung zur Anwendung des § 31 BtMG gelangt wäre, noch dass er eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

8

Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben.