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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.02.1972, Az.: 1 AZR 176/71

Erhebliche Teile der Belegschaft; Wesentliche Betriebsteile; Stillegung von Betriebsteilen; Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer; Änderung des Betriebszwecks; Änderung der Betriebsanlagen; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates; Unternehmerische Initiative; Sozialstaatsprinzip der Verfassung; Angemessene Abfindung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.02.1972
Aktenzeichen
1 AZR 176/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 16.03.1971 - 3 Sa 70/71

Fundstellen

  • BAGE 24, 141 - 148
  • DB 1972, 1118-1119 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1972, 721-722 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1342-1344 (Volltext mit amtl. LS) "angemessene Abfindung"

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Begriff "erhebliche Teile der Belegschaft" im Sinne des BetrVerfG 1952 § 72 Abs. 1 S. 1.

2.Das Vorliegen des Begriffs der wesentlichen Betriebsteile nach BetrVerfG 1952 § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. a ist zu bejahen, wenn bei einer Stillegung von Betriebsteilen die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer etwa um ein Drittel geringer ist als vordem.

3.Beruht die grundlegende Änderung des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen offensichtlich auf einer Veränderung der Marktlage (BetrVerfG 1952 § 72 Abs. 1 S. 2 Nr. d) und werden im Zuge einer solchen Änderung wesentliche Betriebsteile eingeschränkt oder stillgelegt, entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen des BetrVerfG 1952 § 72 Abs. 1 S. 2 Nr. a mit denen des BetrVerfG 1952 § 72 Abs. 1 S. 2 Nr. d zusammentreffen. In einem solchen Falle kommt die Bestimmung des BetrVerfG 1952 § 72 Abs. 1 S. 2 Nr. a zum Zuge.

4.Das wirtschaftliche Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach BetrVerfG 1952 §§ 72 ff. schränkt die unternehmerische Initiative nicht unzulässig ein. Der soziale Gedanke dieser Regelungen erhält letztlich sein Gewicht durch das Sozialstaatsprinzip der Verfassung.

5.Zum Rechtsbegriff der angemessenen Abfindung nach BetrVerfG 1952 § 74.