Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.2021, Az.: III ZR 139/20
Vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenes Rechtsgeschäft mit dem Ziel ausschließlich die erst zu gründende noch nicht existierende GmbH zu berechtigen und verpflichten; Wirksamkeit und Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH; Umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung ; Eine die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands einschränkende Satzungsbestimmung gegenüber Dritten bei klarer und eindeutiger Regelung des Umfangs der Beschränkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.2021
- Aktenzeichen
- III ZR 139/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 25608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:270521BIIIZR139.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 08.05.2019 - AZ: 29 O 3129/14
- OLG München - 22.05.2020 - AZ: 15 U 3037/19
Rechtsgrundlagen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, und Dr. Remmert, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
beschlossen:
Tenor:
Das Senatsurteil vom 15. April 2021 wird wegen eines Schreibversehens gemäß § 319 ZPO in Randnummer 12 wie folgt berichtigt: Die Worte "Gesellschafter der Beklagten" werden ersetzt durch die Worte "Gesellschafter der Klägerin".